Hunderennen wetten in der Schweiz – die zwei bewilligten Veranstalter und was daneben auf dem Spiel steht

Updated Oktober 2026
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Eine leere ovale Sandbahn liegt unter Flutlicht, am Rand verläuft ein niedriger Zaun und der Himmel ist tiefblau.

Datenstand: Oktober 29, 2026; Grundlage der Bewilligungsangaben sind die Veranstalterbewilligungen und Spielbewilligungen nach dem Geldspielgesetz sowie die Aufsichtsdaten der Gespa.

Swisslos (SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft) hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von.

Grundlagen: was «Hunderennen» im Schweizer Wettangebot bedeutet

Wer «Hunderennen wetten» in eine Suchmaske tippt, hat meistens ein Bild im Kopf: eine ovale Sandbahn, Flutlicht, sechs Hunde, eine Zielmarke. Das ist der Greyhound-Sport, wie ihn Australien, Grossbritannien oder die USA betreiben — mit eigenen Rennbahnen, eigenem Rennkalender und Rennübertragungen im Abonnement. In der Schweiz findet dieser Sport im Wettangebot nicht statt, und zwar nicht, weil ihn niemand nachgefragt hätte, sondern weil das Schweizer Recht Sportwetten auf eine geschlossene Liste zulässiger Ereignisse begrenzt. Diese Liste ist keine Empfehlung und keine Marketing-Auswahl, sondern eine Voraussetzung: Was nicht darauf steht, darf hier nicht angeboten werden.

Wer also auf einen Hunderenn-Event setzen will, tut das zwangsläufig bei einem Veranstalter ohne Schweizer Bewilligung. Der Einsatz ist derselbe, der Weg zurück nicht. Das ist der Kern dieses Themas, und an dieser Stelle fällt die erste Kostenzahl: Der legale Schweizer Weg deckt kein Hunderennen ab, der illegale Weg deckt es ab und nimmt dem Wettenden dafür die Prüfung, die Rückfrage, das Sperrregister und jeden Schweizer Rechtsweg.

Was die zugelassene Liste enthält — und was nicht

Die Gespa führt die Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten, und sie ist eng gefasst. Qualifikationsrunden erscheinen nur, wenn sie ausdrücklich aufgeführt sind; Frauenwettkämpfe ebenfalls nur, wenn sie aufgeführt sind; Rangierungswetten nur dann, wenn die Rangierung über die Teilnahme an einem internationalen Wettkampf oder über das Podest entscheidet. Auf Trainingsläufe darf nicht gewettet werden. Die Fassung der Liste vom 10.09.2026 enthält keine Corner- und Kartenmärkte und keinen Esport-Abschnitt. Ein Hunderennen ist darin nicht vorgesehen, weder als Bewerbsform noch als eigener Sport; Hunderennen sind kein Sportverbandswettkampf im Sinne dieser Liste, und damit fällt das Thema aus dem erlaubten Programm heraus.

Esports verdienen an dieser Stelle eine klarere Formulierung als die meisten Angebotsvergleiche sie liefern: Esport kommt in der Liste nicht vor, und daraus folgt nichts weiter als genau das. Online-Casino- und Sportwettenbewilligung sind zwei getrennte Dinge mit getrennten Regeln. Wer eine Marke mit einem Schweizer Casino-Permit kennt, hat damit nichts über ihr Wettangebot bewiesen.

Verboten ist überdies Wetten auf Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen. Und es gibt noch eine zweite Selbstverständlichkeit, die in der Praxis durchaus Relevanz hat: Wer selbst als Wettkämpfer an einem Ereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Bei Sporttip steht das in den Teilnahmebedingungen ausdrücklich — die eigene Startliste ist keine Wettgelegenheit.

Einen Markt, den viele suchen und der nicht existiert, sind Livewetten auf Rennsport mit Hunden. Livewetten sind in der Schweiz allgemein zulässig, vor dem Ereignis und während des Ereignisses, wenn der Veranstalter die entsprechende Bewilligung hält; das Gesetz schränkt live nicht auf bestimmte Märkte ein. Das hilft dem Hunderenn-Fan aber nur, wenn das Ereignis überhaupt auf der zugelassenen Liste steht — und das tut es nicht. Die Live-Möglichkeit ist also vorhanden, das Ereignis fehlt.

Warum der Begriff «Rennsport mit Hunden» mehrdeutig ist

Wer in der Schweiz von Rennen mit Hunden spricht, meint häufig gerade nicht Greyhounds, sondern Hunderennen als Volksfest-Disziplin, als Windhundrennen im Vereinsrahmen, als Wettschlag an einem Festanlass. Diese Veranstaltungen haben ihre eigene Infrastruktur, ihren eigenen Veranstalter, ihre eigene Preisverteilung — und keine Schweizer Wettbewilligung für Sportwetten. Der Wettschlag am Anlass ist ein Losgeschäft oder ein privater Einsatz unter Anwesenden, kein Grossspiel. Das ist keine Spitzfindigkeit, sondern der Grund, warum bei solchen Anlässen niemand eine Quote im Sinne des Geldspielgesetzes anbietet.

Der Unterschied wird erst dann praktisch, wenn jemand ein solches Festrennen bei einem internationalen Buchmacher sucht und dort tatsächlich einen Markt findet — nur eben nicht den Schweizer Anlass, sondern die australische oder britische Bahn. Der Markt, den der Wettende dann vor sich hat, hat nichts mit dem Anlass zu tun, den er im Kopf hatte. Das ist ein systematisches Missverständnis, und es erklärt einen guten Teil der Enttäuschung.

Was der Schweizer Weg stattdessen anbietet

Die bewilligten Veranstalter decken Sportwetten auf die Ereignisse ab, die auf der Liste stehen — und die Liste ist nicht dünn: Fussball, Eishockey, weitere Verbandssportarten mit ihren Ligen und Turnieren, dazu die Märkte, die zu diesen Wettkämpfen zugelassen sind. Ein voller Wettkalender mit Vorab- und Livewetten, Einzel-, Kombinations- und Systemwetten. Was fehlt, ist die Sportart, die in der Frage stand — und man sollte das nicht als Lücke der Schweizer Anbieter lesen, sondern als den Rahmen, in dem sie arbeiten dürfen. Kein bewilligter Veranstalter in der Schweiz darf nach eigenem Ermessen eine Rennbahn in New South Wales ins Programm nehmen.

Was ein Renntag an Information liefert — und wie wenig davon die Quote erklärt

Wer sich ein Rennen ansieht, sammelt Angaben: Startnummer, Bahn, Zwischenzeiten, kürzliche Platzierungen, Gewicht. All das fliesst in die Bewertung eines Buchmachers ein, aber nichts davon steht im Schweizer Wettprogramm zur Verfügung, weil das Ereignis dort nicht vorkommt. Das Ausmass dieser Datenlücke ist der eigentliche Preis des Themenwechsels ins Ausland: Nicht nur die Quote, auch die Vergleichsgrundlage fehlt. Wer aus der Schweiz auf einen fremden Hunderenn-Markt setzt, setzt ohne unabhängige Quelle für Bahnzustand, Verletzungsstatus und Startaufstellung — und ohne die Möglichkeit, einen offensichtlichen Fehler beim Buchmacher reklamieren zu lassen.

Rechtslage: warum die Bewilligung «gilt nur in der Schweiz» — und was das praktisch heisst

Online-Sportwetten in der Schweiz sind ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019). Aufsichtsbehörde ist die Gespa, die Interkantonale Geldspielaufsicht in Bern, gestützt auf das Geldspielkonkordat (in Kraft seit 1.1.2021). Nicht die ESBK — die beaufsichtigt ausschliesslich Casinos. Diese Zuständigkeitsteilung erklärt, warum ein Casino-Permit nichts über ein Wettangebot sagt. Eine Bewilligung besteht aus zwei Teilen: der Veranstalterbewilligung und einer Bewilligung pro Spiel.

Ein Briefkasten aus Metall hängt an einem Holzzaun, dahinter liegt ein Garten im Morgennebel.
Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; Personen unter 18 Jahren sind von der Teilnahme ausgeschlossen.

Die Kantone haben in der interkantonalen Vereinbarung nicht nur die Aufsicht geregelt, sondern die Zahl der Veranstalter gedeckelt — auf zwei. Swisslos darf das Geschäft unter seinem Produkt Sporttip betreiben, Loterie Romande unter dem Produkt Jouez Sport. Swissloslos ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, die ihre Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020) veranstaltet; ihre Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Loterie Romande, die Société de la Loterie de la Suisse Romande, veranstaltet Jouez Sport für die Westschweiz, nennt als Kontaktadresse Avenue de Provence 14 in Lausanne und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende.

Zwei Veranstalter, zwei Gebiete — und ein Wohnsitzkriterium

Sporttip wird im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt; zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Jouez Sport bedient die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Diese Aufteilung ist kein Marketingentscheid, sondern der Grund, warum ein Konto nicht automatisch bei beiden offensteht.

Für ein Online-Konto braucht es Wohnsitz in der Schweiz, in der Praxis im jeweiligen Gebiet des Veranstalters. Bei Swisslos verlangt die Registrierung mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet; eine bestehende Spielsperre schliesst die Registrierung aus, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Angaben werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Wer im Kanton Zürich wohnt, kommt damit über Swisslos zu einem Konto und über Loterie Romande nicht — und umgekehrt für eine Person in Genf.

Was das kostet, ist nicht Geld, sondern Zeit und Zugang: eine Ausweiskontrolle, eine Adressprüfung, ein Konto, das an eine Person gebunden ist. Wer von mehreren Geräten und mit mehreren Identitäten arbeiten wollte, kann das in diesem System nicht.

Was ein Hunderennen-Markt im Ausland über die Bewilligung stellt

Ein Hunderenn-Markt, den Schweizer Wettende erreichen können, liegt bei einem Veranstalter ohne Schweizer Bewilligung. Zum Status dieser Anbieter gehört eine klare Grenze: Eine ausländische Bewilligung — Curaçao, Malta, Deutschland oder ein anderes Land — hat in der Schweiz keine Kraft. Das ergibt sich aus Art. 4 BGS, der festhält, dass eine Bewilligung nur in der Schweiz gilt. Wer Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung veranstaltet, begeht eine Straftat; bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre. Der Spielende wird nicht bestraft — das stellt das Bundesamt für Justiz klar. Einsätze und Gewinne können aber in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden.

Man kann sich diese Bewilligungskonstruktion als eine Form von Verbraucherschutz vorstellen, die nur den bewilligten Weg erfasst, und man sollte genau darin die zweite Kostenzahl lesen: Was fehlt, sind keine Prozentpunkte, sondern die Rückabwicklung. Ohne Schweizer Bewilligung gibt es keine Aufsicht, keine Beschwerdestelle mit Schweizer Sitz und keine Streitbeilegung nach Schweizer Recht. Ein Streit über eine nicht ausgezahlte Wette ist dann ein Streit in einem Rechtsraum, den der Anbieter sich ausgesucht hat.

Wie die Sperrliste wirkt — und was sie nicht leistet

Die Gespa führt eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS sperren (Art. 86-93 BGS). Die erste Liste datiert vom 3. September 2019, Ende 2025 umfasste sie 671 Domains. Wer wissen will, ob eine Adresse darauf steht, findet die Liste bei der Aufsicht selbst. Blockierte Inhaber wechseln die Domain innerhalb von Stunden — die Aufsicht nennt dafür Interwetten, Bet-at-Home und bet365, die inzwischen auf der Liste stehen. Wer heute eine funktionierende Adresse findet, hat also nicht bewiesen, dass sie bleiben darf, sondern nur, dass die Sperrverschiebung gerade zu seinen Gunsten läuft.

Was die Sperrliste nicht ist: eine Liste erlaubter Anbieter. Sie enthält nicht das ganze Feld, und sie ist nicht mit der Zahl ausländischer Buchmacher identisch, die Schweizer Wettende sehen. Zwischen «nicht gesperrt» und «bewilligt» liegt alles. Diese Unterscheidung sollte jede Diskussion über den Schweizer Wettmarkt eröffnen, nicht schliessen, denn ein Anbieter ohne Bewilligung ist nicht darum ausserhalb der Aufsicht, weil er gesperrt wird, sondern er wird gesperrt, weil er ausserhalb der Aufsicht steht.

Werbung und Gratisspielguthaben: die dritte Kostenzahl

Werbung darf nicht aufdringlich, nicht irreführend und nicht auf Minderjährige oder gesperrte Personen ausgerichtet sein (Art. 74 BGS). Werbung für ein in der Schweiz nicht erlaubtes Geldspiel ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS). Missachtung kostet bis zu CHF 500’000 (Art. 131 BGS). Genau darum beschreibt diese Seite — und bewirbt nicht.

Gratisspielguthaben und Gratisspiele brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS); 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an Loterie Romande und 8 an Swisslos. Ein Gratisspielguthaben aus einer Promotion ist zudem nicht auszahlbar — bei Swisslos steht das in den Bedingungen für die Online-Teilnahme. Das ist die schärfste Formulierung des Kostenarguments aus der Bewilligungsseite: Ein Guthaben, das nicht auszahlbar ist, ist im strengen Sinn kein Guthaben, sondern eine Wette mit Verfallsdatum. Bonusbeträge und Bedingungen stammen ausserdem immer aus den Bedingungen des jeweiligen Veranstalters, nie aus dem Gesetz.

Tabelle: Bewilligungsstatus der geprüften Anbieter

Anbieter Schweizer Bewilligung Veranstalterin Was der Status praktisch bedeutet
Swisslos (Sporttip) Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach BGS SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel Schweizer Aufsicht, Sperrregister, Schweizer Rechtsweg
Loterie Romande (Jouez Sport) Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach BGS Société de la Loterie de la Suisse Romande, Lausanne Schweizer Aufsicht, Sperrregister, Schweizer Rechtsweg
HighFlyBet ohne Schweizer Bewilligung Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz kein Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrliste möglich
Playzilla ohne Schweizer Bewilligung Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz kein Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrliste möglich
Rainbet ohne Schweizer Bewilligung Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz kein Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrliste möglich
WirWetten ohne Schweizer Bewilligung Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz kein Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrliste möglich
PowBet ohne Schweizer Bewilligung Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz kein Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrliste möglich
Rabona ohne Schweizer Bewilligung Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz kein Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrliste möglich
myBet ohne Schweizer Bewilligung Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz kein Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrliste möglich
22Bet ohne Schweizer Bewilligung Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz kein Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrliste möglich

Die Gleichförmigkeit der unteren acht Zeilen ist die Aussage und kein Redaktionsfehler. Bei diesen Anbietern ist kein Bewilligungsverhältnis bekannt, das in der Schweiz Wirkung hätte, und damit unterscheiden sie sich in diesem Punkt nicht voneinander — sie unterscheiden sich in ihren eigenen Bedingungen, und die stehen im jeweiligen Land, dessen Recht der Anbieter sich unterworfen hat. Wer vor der Anmeldung wissen will, worauf er sich einlässt, liest die Bedingungen des Anbieters selbst und sucht darin nach Sitz, anwendbarem Recht und Beschwerdeweg. Genau diese drei Angaben sind im Zweifel aussagekräftiger als jede Quote auf einem Banner.

Und was ist mit einer Erlaubnis, die «nur in der Schweiz» gilt? Sie bedeutet auch, dass die Aufsicht endet, wo die Schweiz endet. Ein Anbieter mit Schweizer Bewilligung darf ausserhalb der Schweiz nichts veranstalten; ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung darf es hier nicht. Zwischen diesen beiden Sätzen liegt die gesamte Rechtslage dieses Themas.

Spielerschutz: was Limiten und Sperre den Wettenden kosten

Der Schweizer Spielerschutz ist kein Werbetext, sondern eine Reihe von Beschränkungen, die den Wettenden Zeit und Entscheidungsfreiheit kosten. Er beginnt bei der Identität: Ein Konto pro Person, mit geprüfter Identität. Er setzt sich fort bei der Altersgrenze — Sportwetten stehen Personen ab 18 Jahren offen, Minderjährige sind von der Teilnahme ausgeschlossen (Art. 72 BGS). Und er endet nicht bei der Anmeldung, sondern begleitet das Konto.

Ein Wanderweg führt zwischen hellen Birken bergauf, Sonnenstrahlen fallen durch das Laub auf den Boden.
Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen (Oberlimite CHF 9'999, unter 21 Jahren CHF 1'000).

Wer sich in der Schweiz anmeldet, sollte wissen, was ihn beim Schweizer Weg erwartet, damit er die Mühe gegen den Schutz abwägen kann. Die folgenden Regeln sind geltend für bewilligte Veranstalter; für Anbieter ohne Schweizer Bewilligung gelten sie nicht, und zwar weder zuungunsten noch zugunsten des Wettenden. Dieser Satz ist die wichtigste Kostenzahl des Kapitels.

Verlustlimiten: die Zahlen, die vor der ersten Wette stehen

Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Dass die Erhöhung warten muss, ist die eigentliche Konstruktion: Der Schutz richtet sich nicht gegen den ersten Entschluss, sondern gegen den Entschluss in der Nacht nach einem Verlust.

Das Gesetz verlangt vom Veranstalter, einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste zu verlangen (Art. 87 VGS); die Senkung wirkt von Gesetzes wegen sofort, die Erhöhung nach 24 Stunden — Swisslos und Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Die gesetzliche Untergrenze ist also nicht die Praxis der beiden Veranstalter. Solche Details unterscheiden einen Vergleich von einem Werbetext.

Eine staatliche feste Einzahlungsobergrenze kennt die Schweiz nicht. Wer eine Zahl wie «CHF 1’000 pro Monat» als Schweizer Staatsgrenze erinnert, verwechselt sie mit einer Veranstalterlimite oder mit dem Regime eines anderen Landes.

Die Spielsperre und das Sperrregister

Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre lässt sich nach Art. 84 VGS erst nach drei Monaten aufheben, unter Beteiligung einer Fachstelle; eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS). Ausgeschlossene oder minderjährige Spielende haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).

Das Sperrregister ist der Punkt, an dem der Unterschied zwischen bewilligtem und nicht bewilligtem Anbieter am greifbarsten wird. Eine Sperre, die bei Swisslos eingetragen ist, kennt ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung nicht. Wer sich sperren lässt und danach bei einer Adresse ohne Bewilligung weiterspielt, hat die Wirkung seiner eigenen Sperre nicht durchbrochen, sondern umgangen — und niemand hindert ihn daran ausser ihm selbst. Diese Asymmetrie ist der stärkste einzelne Grund, den Schweizer Weg nicht nur als teuer, sondern als wirksam zu lesen.

Wer eine Sperre prüfen lassen will, wendet sich an die Aufsicht oder an die Fachstelle, die an der Aufhebung beteiligt ist. Kontaktangaben und Verfahrensweg stehen in den Bedingungen des jeweiligen Veranstalters und in den Informationen der Aufsicht.

Kontrolle an den Verkaufspunkten: eine Zahl, die man kennen sollte

Die Gespa hat 2025 Testkäufe durchgeführt: An Verkaufspunkten wurde in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Man sollte diesen Wert nicht als Beleg dafür lesen, dass die Schweizer Verkaufspunkte streng kontrollieren. Man sollte ihn aber auch nicht so lesen, dass der Schweizer Weg nichts wert wäre: Der Online-Weg prüft die Identität beim Ausweis und gegen Adressdatenbanken, der anonyme Schalter verkauft nicht nach derselben Logik. Der Unterschied zwischen einem bewilligten und einem nicht bewilligten Anbieter ist im Ergebnis dazu noch der kleinere Gegensatz. Der grössere liegt zwischen einem geprüften Konto und einem Verkaufsgespräch, das die Ausweiskontrolle überspringt.

Was die Identitätsprüfung gibt — und was sie nimmt

Ein Konto mit geprüfter Identität nimmt die Möglichkeit, unter zwei Namen zu spielen, und gibt im Gegenzug die Möglichkeit, Auszahlungen auf ein eigenes Konto zu erhalten. Bei Swisslos werden Gewinne und Guthaben nur auf ein auf den eigenen Namen lautendes Zahlungskonto ausgezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS); anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Wettangebot nicht, und Kredite an Spielende sind unzulässig (Art. 75 Abs. 1 BGS).

Das ist im Alltag unbequemer als ein Zahlungsdienstleister ohne Namensbindung, und es ist die Bedingung dafür, dass eine Auszahlung im Streitfall überhaupt nachvollziehbar ist. Wer sein Konto mit einem fremden Zahlungsweg auflädt, verliert genau diesen Vorteil.

Wo der Wettende selbst nachlesen und selbst prüfen kann

Limiten, Sperrmöglichkeiten und Zahlungswege stehen in den Bedingungen des Veranstalters, nicht in einem Vergleichstext. Wer bei Sporttip anfängt, liest die Limiten-Seite und die Teilnahmebedingungen; wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung anfängt, findet dort gar keine Schweizer Limiten, weil es keine geben muss. Für beides gilt der gleiche Blick: die Bedingungen vor der ersten Einzahlung, nicht danach.

Vergleich der zehn Anbieter: Bewilligung, Angebot, Kosten

Zehn Anbieter stehen in dieser Übersicht, und sie stehen nicht auf derselben Rechtsgrundlage. Die Gegenüberstellung hat genau einen Zweck: zu zeigen, wie sich zwei völlig verschiedene Kostensituationen unterscheiden — ein Konto unter Schweizer Aufsicht mit voller Prüfung, Limiten und Rechtsweg, und eine Adresse ohne Bewilligung, bei der der Wettende die Prüfung selbst übernehmen muss.

Die Reihenfolge folgt dem Bewilligungsstatus, weil sie das auch sollte. Wer eine Rangliste nach Quoten sortiert, vergleicht Zahlen, die aus unterschiedlichen Rechtsordnungen stammen. Die Kriterien, nach denen hier geordnet wird, sind vor allem zwei: Steht die Marke auf einer Schweizer Bewilligung oder nicht — und was heisst das für den Fall, dass etwas schiefgeht?

Was den beiden bewilligten Veranstaltern gemeinsam ist — und was nicht

Beide stehen unter Aufsicht der Gespa, beide haben ein Sperrregister hinter sich, beide halten sich an die zugelassene Ereignisliste und beide verlangen ein Konto auf geprüfte Identität. Der Unterschied liegt im Gebiet und in den Grenzen.

Die Quote ist dabei ein Nebenprodukt der Liste, kein Hauptkriterium. Weil die bewilligten Veranstalter nur zugelassene Ereignisse anbieten dürfen, entsteht ihr Wettprogramm nicht durch die Breite des Sports, sondern durch die Breite der Liste. Was das für den Preis bedeutet, lässt sich nüchtern sagen: Quotenschlüssel und Marge hängen am Markt und am Ereignis, nicht am guten Willen des Veranstalters.

Tabelle: die zwei Köpfe der Schweizer Sportwetten im Vergleich

Merkmal Swisslos (Sporttip) Loterie Romande (Jouez Sport)
Rechtsgrundlage Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach BGS, Aufsicht Gespa Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach BGS, Aufsicht Gespa
Veranstalterin SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel Société de la Loterie de la Suisse Romande, Lausanne
Serviertes Gebiet AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH, Tessin und Fürstentum Liechtenstein Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Jura
Mindesteinsatz CHF 1 —
Höchsteinsatz Einzel- und Kombiwette CHF 1’000 —
Höchsteinsatz Systemwette CHF 10’000 —
Verlustlimiten 1, 7 und 30 Tage, Oberlimite CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000 —
Auszahlung zweimal jährlich gratis auf eigenes CH-/FL-Konto, danach Kommission von 3 % möglich —
Cash-Out Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, nur vollständig, nicht garantiert pro Markt —

Die Spalte mit den Strichen ist unschön und sie ist ehrlich: Für Loterie Romande sind in dieser Übersicht nur Organisation und Serviertes Gebiet sowie die gemeinsame Bewilligungslage hinterlegt, keine einzelnen Einsatz- oder Limitenwerte. Wer das Konto dort führt, liest diese Werte in den eigenen Bedingungen von Jouez Sport nach — und wird sie dort auch finden, weil ein Veranstalter mit Bewilligung sie ausweisen muss. Was beide Spalten inhaltlich gleich zeigen, ist die wichtigere Aussage: Aufsicht, Sperrregister und Serviertes Gebiet sind keine Frage der Marke, sondern des Systems.

Margen: was von einer Quote übrig bleibt

Die Marge ist der zweite Preis, der in jeder Wette steckt. Ein Zwei-Weg-Markt mit je Quote 1.90 — ein Rechenbeispiel, kein Zitat einer realen Quote —, wie ihn ein Wettender bei einem Rennen mit zwei ernstzunehmenden Teilnehmern vorfinden könnte: Die Auszahlungsquote ergibt sich als reziproke Summe, 1 geteilt durch 0,5263 plus 0,5263, das heisst 95 Prozent des Einsatzes fliessen über alle Ausgänge eines solchen Marktes zurück, und die Marge liegt bei 5 Prozent. Bei einem Drei-Weg-Markt mit je Quote 1.90 sinkt dieselbe Auszahlungsquote auf rund 91,9 Prozent, die Marge steigt auf rund 8,1 Prozent. Bei einem Markt mit drei Ausgängen und Quoten von 1.90, 3.40 und 3.20 liegt die Auszahlungsquote bei rund 95,9 Prozent, die Marge entsprechend bei rund 4,1 Prozent. Diese Bandbreite von rund 4 bis 8 Prozent ist der Preis, den der Buchmacher in den Preis einbaut, und sie ist unabhängig davon, wie die Wette ausgeht.

Wer die Zahl pro Wette klein findet, sollte sie mit der Zahl der Wetten multiplizieren. Bei 100 Wetten zu je CHF 20 fliessen über die Jahre zwischen etwa CHF 80 und etwa CHF 160 an Marge an den Buchmacher — unabhängig davon, ob der Wettende gewinnt oder verliert. Die Botschaft der Werbung lautet «beste Quote». Die Botschaft der Arithmetik lautet: über einen Wettmarkt hinweg geht ein Stück jedes Einsatzes an den Buchmacher, und es geht vor der Auszahlung weg.

Wer diese Marge nicht will, kann sie nicht umgehen, weil sie in jeder Quote steckt — aber er kann sie vergleichen. Dass die bewilligten Schweizer Veranstalter nicht die Marge eines Offshore-Markts haben müssen, ist kein Skandal, sondern eine Folge davon, dass sie an die Liste und an die Aufsicht gebunden sind.

Was für die Schweizer Bewilligung spricht — und was dagegen

Für die Bewilligung spricht die eingebaute Rückfallebene. Bei Swisslos werden Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung automatisch dem Wallet gutgeschrieben; Gewinne über CHF 1’000 gehen bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das eigene Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto. Das ist eine Frist, die man messen kann, und ein Verfahren, das den Namen kennt, an den es auszahlt. Ein Streit über eine Wette ist ein Schweizer Vorgang. Wichtig für die Vollständigkeit: eine Gewinngeltendmachung verfällt nicht sofort.

Gegen die Bewilligung spricht, dass sie Freiheit nimmt. Kein Hunderennen, keine Ausnahme, keine Chance auf den seltenen Nischenmarkt; dazu ein Wohnsitzkriterium im Servierten Gebiet und eine Kontrolle, die vor der ersten Wette wie vor der zehnten greift. Wer gewohnt ist, sich in einem Markt mit internationaler Auswahl zu bewegen, findet im Schweizer Programm weniger Breite — das steht auf der Rechnung, ehrlich ausgewiesen.

Wenn ein Ereignis abgesagt wird: die Regel, die niemand gratis mitnimmt

Bei Sporttip gilt: Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn (oder im Rahmen eines Turniers) nachgeholt, ist die Wette ungültig. Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die betroffene Voraussage Quote 1.00. Diese Regel entscheidet über Geld — eine Kombination mit drei Legs von vier überlebt, sie schrumpft nur. Wer nicht weiss, was mit einem Leg passiert, das nie gespielt wird, hat die Bedingung vor der Wette nicht gelesen.

Die Quote, die in jeder Beschreibung fehlt

Wer also eine Rangliste mit Quoten erwartet, findet hier keine — und das ist eine Entscheidung. Quoten und Margen altern schneller als jede Überschrift, und ein Vergleich mit tagesaktuellen Zahlen wäre am nächsten Tag veraltet. Ein einzelner Referenzwert dagegen ist verzerrt: Die Marge hängt vom Markt und von der Zahl der Ausgänge ab. Wer zwei Anbieter fair vergleichen will, braucht dasselbe Ereignis, denselben Markt und dieselbe Abfragezeit. Seitengenaue Quotenangaben in einem Vergleichstext suggerieren genau diese Vergleichbarkeit, die sie nicht haben.

Die zehn geprüften Anbieter im Einzelnen

Die folgenden Einschätzungen folgen der Bewilligungslogik, nicht der Werbebudgetgrösse. Zuerst die zwei Veranstalter mit Schweizer Bewilligung, dann die acht internationalen Marken, die Schweizer Wettende sehen — alle acht ohne Schweizer Bewilligung, alle acht aus dem gleichen Grund, und alle acht mit denselben Folgen für Rückabwicklung und Rechtsweg. Innerhalb der zweiten Gruppe ist die Reihenfolge eine alphabetische Zufälligkeit und keine Rangfolge: Ein Vergleich, der sie nach Quoten ordnen würde, hätte sie nach etwas geordnet, das in der Schweiz nicht gilt.

Und vorab ein Hinweis zur Sprache, der mehr als Kosmetik ist: Die rechtlich richtige Bezeichnung ist Veranstalterin oder Veranstalter, nicht «Anbieter», und die Bewilligung heisst Bewilligung, nicht «Lizenz». Wo im Folgenden «ohne Schweizer Bewilligung» steht, ist das kein Stilbruch, sondern eine Rechtsangabe.

Swisslos Sporttip — der einzige bewilligte Veranstalter mit deutschem Wettprogramm und deutschem Kundendienst

Die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019; ihr Wettprodukt heisst Sporttip. Die Bewilligung ergibt sich aus dem BGS, die Aufsicht liegt bei der Gespa. Für Schweizer Wettende in der Deutschschweiz, im Tessin und in Liechtenstein ist das der einzige Ort, an dem Sportwetten mit Schweizer Bewilligung und einem deutschen Wettprogramm zusammenfallen.

Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren; eine unbefristete Sperre steht im schweizweiten Register. Wer im Kontakt mit dem eigenen Spielverhalten eine feste Wand will, findet sie hier. Die Kosten dieser Wand sind Zeit — die Aufhebung ist nicht sofort, und das ist die Absicht.

Auszahlungen laufen zweimal pro Jahr kostenlos auf ein eigenes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto, ab der dritten mit möglicher Kommission von 3 %, die Überweisung innert 5 bis 10 Arbeitstagen; Gewinne bis CHF 1’000 gehen automatisch ans Wallet, grössere Beträge innert 3 Arbeitstagen auf das Konto. Zweimal gratis im Jahr ist für einen Gelegenheitswetter reichlich und für einen Vielspieler die relevante Zahl: Wer zwölfmal abhebt, zahlt zehnmal. Wer aktives Gratisspielguthaben aus einer Promotion abheben will, scheitert an einer harten Grenze — Promotionsguthaben ist nicht auszahlbar, und das ist die ehrlichste Formulierung des ganzen Bonus-Themas: Ein «Gutschrift» ohne Abhebbarkeit ist gebundene Spielberechtigung, kein Geld auf dem Konto.

Beim Wettangebot selbst ist die Auswahl gesetzlich vorstrukturiert. Ein Kombiboost gilt nur online und verlangt mindestens vier Voraussagen mit je mindestens Quote 1.50; der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn Voraussagen, und Einsatz wie Gewinnerhöhung sind limitiert. Man liest die Stufen und sieht sofort, warum die letzte in der Bewerbung dicker aussieht als in der Praxis: Zehn korrekte Voraussagen sind eine andere Behauptung als vier. Die Quote, die man braucht, ist ein zweites Kriterium und liegt bei 1.50 — unterhalb davon zählt die Voraussage nicht.

Quoten- und Profitboosts gelten ebenfalls nur online, für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage; ein Profitboost erhöht den möglichen Nettogewinn eines definierten Ereignisses um einen angegebenen Prozentsatz, beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost.

Chancen und Grenzen dieses Veranstalters stehen in einem klaren Verhältnis: Er darf nur zugelassene Ereignisse anbieten, was sein Programm begrenzt. Genau dieser Grenze verdankt er aber, dass jede Wette in einem Schweizer Verfahren prüfbar bleibt. Wer Hunderennen sucht, findet sie hier nicht — wer eine belastbare Wette sucht, findet hier die belastbare Umgebung.

Loterie Romande Jouez Sport — dasselbe Bewilligungsregime für die sechs Westschweizer Kantone

Die Société de la Loterie de la Suisse Romande veranstaltet Jouez Sport für die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura, nennt als Kontaktadresse Avenue de Provence 14 in Lausanne und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Das Verkaufsstellennetz ist kein Marketingdetail, sondern der Teil der Romandie-Realität, der das Geschäftsmodell erklärt: ein Wettgeschäft mit Schaltern, nicht eines mit Bannern.

Bewilligungsregime, Aufsicht, Sperrregister, Altersgrenze und Identitätsprüfung sind hier dieselben wie bei Swisslos. Eine Spielsperre in einem bewilligten Schweizer System ist eine Spielsperre im ganzen System, nicht bei der einen Marke. Wer von Genf nach Basel umzieht, merkt diesen Punkt unmittelbar: Das Konto folgt dem Servierten Gebiet, nicht dem Wohnsitzwechsel — ein Umzug ändert, wo man ein Konto eröffnen kann, nicht wer man ist. Für die Wettenden in der Westschweiz ist diese Marke der Zugang zum bewilligten Schweizer Wettangebot; wer ausserhalb der sechs Kantone wohnt, findet hier kein Konto.

Die Kosten dieses Zugangs sind identisch mit denen des Schwestermodells: eine Ausweiskontrolle, ein einziger Account pro Person, keine Hunderennen und keine Ausnahme davon. Der Unterschied liegt allein in der geografischen Zuständigkeit — und für einen Wettenden in Lausanne oder Sion ist sie der ganze Unterschied.

HighFlyBet — ohne Schweizer Bewilligung, und was das konkret heisst

HighFlyBet besitzt keine Schweizer Bewilligung. In der Schweiz sind Sportwetten ausschliesslich Swisslos und Loterie Romande vorbehalten. Ein Bewilligungsverhältnis des Anbieters, das in der Schweiz Wirkung hätte, ist nicht bekannt; nach Art. 4 BGS hätte eine ausländische Bewilligung hier ohnehin keine Kraft. Der Anbieter ist nicht mit dem Schweizer Sperrregister verbunden, es gibt kein Schweizer Beschwerde- oder Rechtsweg, und seine Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und per DNS blockiert werden.

Diese Bewilligungslücke ist der ganze Kostenteil. Man kann aus einem Hunderenn-Markt bei diesem Anbieter nicht ausrechnen, wie viel er wert ist, solange nicht klar ist, wohin der Streit geht — und die Regelungen, die im Einzelfall gelten, stehen in den Bedingungen des Anbieters, nicht in einer Schweizer Quelle.

Wer prüfen will, ob eine Adresse aktuell gesperrt ist, sucht sie in der Sperrliste der Gespa — dieselbe Liste, die seit September 2019 geführt wird und Ende 2025 671 Domains umfasste. Der Name des Anbieters gehört in jede Beschreibung mit dem Zusatz «ohne Schweizer Bewilligung», weil ohne ihn die Beschreibung falsch wäre.

Playzilla — bewertet nach denselben Kriterien, eingestuft ohne Bewilligung

Playzilla hat keine Schweizer Bewilligung. Das Sportwettangebot ist gesetzlich Swisslos und Loterie Romande vorbehalten. Bewertet wird die Marke hier also nach denselben Kriterien wie die bewilligten Häuser, und sie fällt bei einem Kriterium durch, das kein Produktionsvorteil aufwiegt: Es gibt keine Schweizer Aufsicht. Kein Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche Aufnahme in die DNS-Sperrliste.

Anbieter ohne Schweizer Bewilligung unterscheiden sich in diesem Punkt nicht voneinander; sie unterscheiden sich in ihren eigenen Bedingungen. Wer die Marke prüfen will, liest dort nach, welchem Recht sie sich unterwirft und wohin eine Beschwerde geht. Die Prüfungspflicht, die sonst eine Aufsichtsbehörde hat, wird hier vom Wettenden selbst getragen — das ist der eigentliche Preis.

Rainbet — ein Bewilligungsstatus, der hier keine Wirkung entfaltet

Rainbet verfügt über keine Schweizer Bewilligung. Die interkantonale Ordnung lässt nur Swisslos und Loterie Romande als Veranstalter von Sportwetten zu. Ein ausländisches Bewilligungsverhältnis hat in der Schweiz nach Art. 4 BGS keine Kraft; entsprechend fehlen Sperrregisteranbindung, Schweizer Rechtsweg und Schutz einer Schweizer Aufsicht, und die Domain kann per DNS gesperrt werden.

Wer sich für eine Marke dieser Gruppe öffnet, sollte die Rechnung mit dem erhöhten Ausfallrisiko führen und nicht mit dem Margenvorteil: Der Aufpreis, den ein bewilligter Veranstalter in der Quote trägt, zahlt eine Rechtsordnung mit, und der Verzicht darauf ist eine Wette auf das Funktionieren eines fremden Systems.

WirWetten — ein deutschsprachiger Name, aber keine Schweizer Bewilligung

WirWetten hat keine Schweizer Bewilligung. Eine deutschsprachige Oberfläche ist kein Ersatz für die gesetzliche Exklusivität von Swisslos und Loterie Romande. Ein Bewilligungsverhältnis mit Geltung in der Schweiz ist nicht bekannt, und der Anbieter ist nicht mit dem Schweizer Sperrregister verbunden.

Eine Sprachhülle ist keine Zulassung. Der Wettende, der aus Gewohnheit oder aus Suchgewohnheit auf den Namen vertraut, prüft damit genau das falsche Signal. Was gegen ein Konto bei einem bewilligten Veranstalter spricht, lässt sich prüfen; was für ein Konto bei diesem Anbieter spricht, müsste der Wettende selbst herausfinden, und er hat dafür keine Schweizer Stelle.

PowBet — bewertet ohne belegtes Bewilligungsverhältnis

PowBet besitzt keine Schweizer Bewilligung. Damit fällt der Anbieter aus der gesetzlichen Ordnung, die Sportwetten auf Swisslos und Loterie Romande beschränkt. Ein Bewilligungsverhältnis, das in der Schweiz Wirkung hätte, ist nicht bekannt; es gibt keine Sperrregisteranbindung, keinen Schweizer Rechtsweg, und der Zugang kann per DNS über die Sperrliste blockiert werden.

Für den Vergleich bleibt damit nur die Feststellung: Es fehlt genau jene Schicht, die im Schweizer System die Rückabwicklung trägt. Wer trotzdem dort spielt, sollte die drei Angaben prüfen, die zur Bewertung nötig wären — Sitz, anwendbares Recht, Beschwerdeweg — und zwar in den Bedingungen des Anbieters und vor der Anmeldung.

Rabona — Sportwetten ohne Schweizer Aufsicht

Rabona hat keine Schweizer Bewilligung. Sportwetten sind gesetzlich auf die zwei bewilligten Veranstalter Swisslos und Loterie Romande begrenzt. Eine Bewilligung, die in der Schweiz Wirkung hätte, ist nicht bekannt. Sperrregister, Schweizer Rechtsweg und die Aufsicht der Gespa fehlen, und die Domain kann auf die Sperrliste gesetzt werden.

Was der Markt dem Wettenden hier anbietet, ist ein zusätzlicher Ausgang — und was er kostet, ist die Zuordnung: Kommt das Geld zurück, wenn die Wette umstritten ist, und wer entscheidet den Streit? Diese Frage ist nicht offen, und darum gehört die Marke in einer Schweizer Übersicht in die Gruppe ohne Bewilligung, beschrieben und nicht beworben.

myBet — ohne Bewilligung geführt, mit denselben Folgen wie die übrige Gruppe

myBet ist ohne Schweizer Bewilligung tätig. Der Markt ist in der Schweiz ausschliesslich Swisslos und Loterie Romande vorbehalten. Eine ausländische Bewilligung hat hier keine Kraft. Weder Sperrregister noch Schweizer Rechtsweg noch Aufsicht sind angebunden; die Domain kann per DNS gesperrt werden.

Unterschiede innerhalb dieser Gruppe liegen in den Bedingungen der Anbieter, nicht in ihrer Schweizer Stellung — in dieser Stellung sind sie deckungsgleich, und jeder Versuch, sie nach Quoten zu ordnen, ordnet sie nach einem Merkmal, das in der Schweiz keine Rechtswirkung hat.

22Bet — international bekannt, in der Schweiz ohne Bewilligung

22Bet besitzt keine Schweizer Bewilligung. Sportwetten sind auf Swisslos und Loterie Romande begrenzt. Ein Bewilligungsverhältnis mit Schweizer Wirkung ist nicht bekannt, und die Domain kann über die Sperrliste blockiert werden. Die internationale Bekanntheit einer Marke ist kein Bewilligungsmerkmal: In der Schweiz gilt, wer eine Bewilligung hat, und das sind zwei Namen.

Für die Bewertung bleibt, dass die Marke ausserhalb des Schweizer Systems agiert und der Wettende die Prüfung selbst trägt. Wer wissen will, wie eine Marke mit einem Sperrstatus umgeht, findet das in der Sperrliste der Aufsicht — ein Blick, der keine Minute kostet und mehr aussagt als jede Werbeseite.

Was ein fairer Vergleich am Schluss wirklich braucht

Zwei Dinge, ein Ereignis und ein Markt. Wer Swisslos mit einem Offshore-Anbieter vergleichen will, muss zuerst entscheiden, ob er einen Vergleich von Quoten und einen Vergleich von Rechtsordnungen überhaupt in eine Zahl giessen kann. Er kann es nicht. Die Marge ist ein Mass für den Preis einer Wette, die Bewilligung ist ein Mass für das Risiko des Streits — das eine lässt sich in Prozent ausdrücken, das andere nur in einem Verhältnis.

Wer also nach Hunderennen sucht, sollte zwei Fragen trennen. Die erste lautet: Gibt es das Ereignis auf dem Schweizer Markt? Die Antwort ist nein. Die zweite lautet: Was kostet es, dieser Antwort auszuweichen? Und das ist keine Frage der Quote, sondern die Frage nach dem Weg, den ein Streit nimmt.

Häufige Fragen zu Sportwetten und Hunderennen in der Schweiz

Sind Wetten auf Hunderennen in der Schweiz erlaubt, und was sagt die Liste der Gespa dazu?

Hunderennen stehen nicht auf der Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten; die Fassung vom 10.09.2026 enthält sie nicht. Bewilligte Veranstalter dürfen nur dort aufgeführte Ereignisse anbieten, deshalb fehlt die Sportart im Schweizer Programm. Wer trotzdem darauf umsetzen will, bewegt sich zwangsläufig ausserhalb der Bewilligung.

Wer darf in der Schweiz Sportwetten veranstalten, und was bedeutet «die Bewilligung gilt nur in der Schweiz»?

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter auf zwei begrenzt: Swisslos mit Sporttip und Loterie Romande mit Jouez Sport. Jede Veranstalterin bedient ihr eigenes Gebiet und nimmt nur Personen mit Wohnsitz dort auf. Eine Bewilligung gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS); eine ausländische Bewilligung hat hier keine Kraft.

Wie berechnet sich der Gewinn einer Wette aus Einsatz und Quote, und wie wirkt die Marge?

Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal der Gesamtquote aus dem Produkt der Einzelquoten. Die Marge steckt im Preis selbst und ist unabhängig vom Ergebnis. Bei Quoten von je 1.90 auf zwei Ausgänge beträgt die Auszahlungsquote 95 Prozent, die Marge 5 Prozent — bei je 1.90 auf drei Ausgänge bleibt weniger übrig.

Was geschieht mit einer Wette, wenn ein Ereignis abgesagt und nicht nachgeholt wird?

Bei Sporttip ist die Wette ungültig, wenn das Ereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn oder innerhalb des Turniers nachgeholt wird. Einzelwetten werden zurückbezahlt. In einer Kombinationswette erhält die betroffene Voraussage Quote 1.00, die übrigen Legs behalten ihre Gültigkeit.

Welche Verlustlimiten müssen vor der ersten Wette gesetzt werden, und wie funktioniert die Spielsperre?

Bei Sporttip sind vor der ersten Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage zu setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Senkungen gelten sofort, Erhöhungen erst nach 72 Stunden. Eine unbefristete Selbstsperre wird im schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos.

Welche finanziellen Folgen hat es, auf einer Seite ohne Schweizer Bewilligung zu wetten?

Der Spielende wird nicht bestraft, das Bundesamt für Justiz stellt das klar. Einsätze und Gewinne können aber in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Es gibt keine Schweizer Aufsicht, keinen Schweizer Rechtsweg und keine Anbindung an das Sperrregister. Gewinne aus ausländischen Anbietern unterliegen keiner Verrechnungssteuer, können nach kantonaler Praxis aber als Einkommen gelten.

Inhalt erstellt vom Team «korbballtipps»