Steuerfrei bis zur Schwelle — was ein Sportwetten-Gewinn in der Schweiz wirklich kostet

Updated Oktober 2026
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Die Fassade eines Sandsteingebäudes mit hohen Fenstern im weichen Licht des Vormittags, davor ein leerer Platz.

Stand: Oktober 29, 2026. Die Bewilligungen und die steuerlichen Schwellenwerte wurden gegen die Angaben der Gespa, der ESTV und der Veranstalterin Swisslos geprüft.

Gewinne aus Grossspielen (zum Beispiel Zahlenlotto und Sportwetten) unterliegen der Einkommenssteuer erst ab dem Steuerfreibetrag.

Die gute Nachricht ist kurz. Ein einzelner Gewinn aus einer Sportwette in der Schweiz ist bis zum Steuerfreibetrag von CHF 1’071’000 einkommenssteuerfrei, und wer darunter bleibt, zahlt auf seinen Gewinn keinen Franken Einkommenssteuer. Eine Wettsteuer auf den Einsatz kennt die Schweiz überhaupt nicht. Die unangenehme Nachricht ist länger, und sie beginnt mit einem Wort, das in keiner Marketingzeile vorkommt: «je nach Kanton».

Wer bei einem Veranstalter mit Schweizer Bewilligung spielt, hat es steuerlich mit einem anderen Landesteil zu tun als mit dem Steueramt, das seinen Wohnsitz führt. Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung spielt, hat es mit einem anderen Steuerregime zu tun als mit dem, was die eigene Steuererklärung vorgibt. Und wer im Lotteriegeschäft gross gewinnt, trifft auf eine Steuer, die nicht auf das Einkommen zielt, sondern auf die Auszahlung selbst.

Dieser Text zerlegt die drei Fälle. Er nennt die Schwellen, die Abzüge, die Bedingungen — und dort, wo eine Zahl fehlt, sagt er, wo der Leser sie selbst nachschlagen kann. Er erklärt, was ein Gewinn kostet, nicht wie man einen erzielt.

Überblick: Was am Schweizer Sportwetten-Gewinn steuerbar ist — und was nicht

Die Grundordnung ist einfach und wird trotzdem selten sauber erzählt. Der Einsatz ist keine steuerbare Grösse. Auf ihn liegt keine Sport- oder Wettsteuer, weder beim Veranstalter noch beim Wettenden. Besteuert wird der Gewinn, und zwar nur der einzelne Gewinn über dem Freibetrag. Daraus folgt der erste wichtige Satz dieses Themas: Zwischen Einsatz und Auszahlung existiert in der Schweiz kein Steuerzugriff, solange der Gewinn unter der Schwelle bleibt.

Was an dieser Stelle häufig verwechselt wird, ist die Reihenfolge der Ereignisse. Steuerfrei heisst nicht, dass gar nichts passiert. Über dem Freibetrag zieht der Veranstalter bei der Auszahlung eine Steuer ab — die Verrechnungssteuer von 35 %. Sie ist keine zusätzliche Belastung, sondern eine Vorauszahlung des Staats, die der Gewinner durch die Steuererklärung zurückholt. Bei Swisslos geschieht das ausdrücklich so: Für den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil stellt sie einen Verrechnungssteuerausweis aus, und der Betrag lässt sich nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen, sondern wird zurückgefordert, indem der Gewinn deklariert und ein Rückerstattungsantrag gestellt wird.

Der zweite Satz betrifft die Dimensionen. Der Freibetrag misst einen EINZELNEN Gewinn, nicht den Jahresgesamtgewinn. Zehn kleine Treffer bleiben zehn kleine Treffer; aus 20’000 Franken im Jahr, zusammengesetzt aus zwanzig Quoten, an denen man sich die Finger verbrannt hat, wird keine steuerbare Masse. Ein einziger Treffer dagegen, der die Schwelle reisst, wird in dem Umfang steuerbar, um den er sie reisst. Wer diese beiden Grössen durcheinanderbringt, rechnet sich entweder arm oder reich.

Der dritte Satz betrifft die Erwartung. Der typische Wettende liegt meilenweit unter der Schwelle. Das ist keine Beruhigungsformel, sondern eine Aussage über die Dimension: Eine Million Franken Vorsprung auf den Bundessteuerwert 2026 erreicht kein Einzelgewinn aus einer Wette mit einem Einsatz zwischen einem Franken und tausend Franken, wie ihn die Swisslos-Bedingungen zulassen. Die Steuerdebatte ist für praktisch jeden Leser dieser Seite eine Debatte über Ausnahmefälle — mit einer Ausnahme, die im Abschnitt zur Rechtslage wichtig wird und nichts mit der Höhe zu tun hat, sondern mit dem Sitz des Anbieters.

Und der vierte Satz ist der unbequemste. Die Steuerfreiheit hängt nicht allein an der Zahl, sondern an der Bewilligung des Veranstalters. Wo diese Bewilligung fehlt, endet die Logik des Freibetrags. Genau dort wird die Frage, die harmlos nach Buchhaltung klingt, zu einer Frage mit Auslandbezug.

Rechtslage: Steuerfreiheit, Bewilligung und die Grenze der zwei Veranstalter

Warum steuerfreie Gewinne bei Sportwetten an eine Bewilligung gebunden sind

Die Rechtslage knüpft die Steuerfreiheit nicht an die Sportart, nicht an die Quotenart und nicht an die Höhe des Einsatzes, sondern an die Zulässigkeit des Spiels. Gewinne aus Grossspielen — die ESTV nennt dabei ausdrücklich Zahlenlotto und Sportwetten — unterliegen der Einkommenssteuer erst ab dem Steuerfreibetrag; für die Steuerperiode 2024 formuliert die ESTV «ab 1’056’601 Franken» und verweist auf Art. 24 Bst. ibis DBG. Der Freibetrag ist also kein Gnadenakt gegenüber dem Gewinner, sondern ein Bauteil des Gesetzes. Fällt das Spiel selbst aus dem Zulässigkeitsrahmen, fällt der Bauteil mit ihm.

Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel. Sie fallen unter das Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019) und werden von der Gespa beaufsichtigt, der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern. Nicht von der ESBK — die Aufsicht über die Casinos ist ein anderer Schreibtisch. Zwei Bewilligungen sind nötig, eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel, und beide «gelten nur in der Schweiz» gemäss Art. 4 BGS.

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Swisslos mit ihrem Produkt Sporttip ist der eine, die Loterie Romande mit Jouez Sport der andere. Die Auskunft, die es sonst nirgends gibt und die für die Steuerfrage wichtiger ist als jeder Auszahlungsplan: Es existiert keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine weiteren gibt. Die Gespa veröffentlicht lediglich die Sperrliste der gesperrten ausländischen Domains.

Für den steuerlichen Ausgang heisst das: Die Steuerfreiheit bis zur Schwelle ist keine Eigenschaft der Sportwette, sondern eine Eigenschaft der bewilligten Sportwette. Wer das einmal verstanden hat, liest jede Werbung für einen «steuerfreien» Anbieter anders.

Der Steuerfreibetrag: CHF 1’071’000, aber nicht überall

Die Entwicklung der Schwelle erzählt mehr über ihren Charakter als jede Definition. Der Steuerfreibetrag bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer auf Gewinne aus Grossspielen betrug CHF 1’000’000 in den Jahren 2019 bis 2022, CHF 1’038’300 im Jahr 2023, CHF 1’056’600 im Jahr 2024, CHF 1’070’400 im Jahr 2025 — und ab dem 1. Januar 2026 liegt er bei CHF 1’071’000.

Diese Zahl bewegt sich nicht, weil das Gesetz weise ist. Sie bewegt sich, weil der Ausgleich der kalten Progression jährlich nach dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode nachgeführt wird, auf Grundlage der Verordnung über die kalte Progression. Die Schwelle ist also ein indexierter Betrag. Wer sich darauf verlässt, dass eine steuerliche Zahl von vorgestern noch gilt, verliert.

Jetzt der Teil, den kein Vergleichsportal gern schreibt. Diese Schwellen gelten für die direkte Bundessteuer. Bei den Staats- und Gemeindesteuern setzen die Kantone ihre eigenen Werte, und sie liegen nicht auf einem Niveau. Die ESTV-Übersicht zur Steuerperiode 2024 weist unter anderem CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’037’000, CHF 1’054’600, CHF 1’056’600 und 1 Mio. aus; für das Jahr 2023 erscheinen CHF 1’038’300 und 1 Mio. nebeneinander. Die Spanne ist real, und sie entscheidet über einen zweistelligen Tausenderbetrag.

Wer in einem Kanton mit tieferer Schwelle wohnt, wird früher steuerbar. Das ist keine Ungerechtigkeit eigener Art, sondern die Konsequenz daraus, dass die eine Schwelle vom Bund und die andere von den Kantonen gesetzt wird. Die praktische Regel lautet deshalb nicht «die Schwelle liegt bei CHF 1’071’000», sondern «die Bundesschwelle liegt bei CHF 1’071’000, die Kantonsschwelle ist je nach Kanton verschieden, und für die Gesamtbelastung ist die tiefere der beiden die wirksame».

Grundlagen: So rechnet sich die Steuer auf einen Gewinn über der Schwelle

Steuerbar ist nur der Teil eines einzelnen Gewinns, der über dem Freibetrag liegt. Das ist die ganze Regel, und sie ist gnädiger, als sie klingt: Ein Gewinn von CHF 1’200’000 lässt bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 genau CHF 200’000 steuerbar — nicht die ganze Million, nicht der Anteil «ab dem ersten Franken». Die Thurgauer Steuerpraxis führt genau dieses Beispiel, und sie stellt die beiden Schwellen nebeneinander: CHF 1’000’000 für die Staats- und Gemeindesteuern im Kanton Thurgau, CHF 1’071’000 bei der direkten Bundessteuer für das Jahr 2026.

Ein Sparglas mit Münzen steht auf einer sonnigen Fensterbank in einer Küche.
Der Steuerfreibetrag bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer auf Gewinne aus Grossspielen betrug CHF 1'000'000 (2019 bis 2022), CHF 1'038'300 (2023), CHF 1'056'600 (2024).

Swisslos beschreibt denselben Mechanismus von der Auszahlungsseite. Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 50’000 steuerpflichtig, und auf diesen Anteil zieht sie die Verrechnungssteuer von 35 % ab. Das sind CHF 17’500 Vorauszahlung an den Staat — nicht an die Veranstalterin, die den Betrag lediglich weiterleitet. Zurück kommt das Geld durch die Steuererklärung, nicht durch einen Anruf beim Kundendienst.

Was der Einsatz in diesem Rechenwerk darf, ist eine eigene Frage und keine kleine. Bei Grossspielen können Einsätze bis zu 5 % des Gewinns abgezogen werden, höchstens aber CHF 5’200 für die Steuerperiode 2023 und CHF 5’300 für 2024, und höchstens bis zum Betrag der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne — das ist Art. 33 Abs. 4 DBG. Für 2025 liegt das Maximum bei CHF 5’400. Bei den Staats- und Gemeindesteuern setzt der Kanton Thurgau dagegen pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn an, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten.

Der Unterschied ist der Punkt. Der Bund rechnet zwei Deckel übereinander — einen Prozentsatz und eine absolute Zahl — und verlangt zusätzlich, dass überhaupt Gewinne im selben Wettbewerb erzielt wurden. Der eine Kanton nimmt die Pauschale und verzichtet auf jede Rechnung. Für den Wettenden ist das keine Detailfrage: Wer bei einem Bundeskapital von 5 % auf einen zweistelligen Millionenbetrag eine Pauschale gegen eine belegpflichtige Rechnung stellt, merkt erst dann, ob er das Wettbüchlein das Jahr über geführt hat, wenn es zu spät ist.

Ein Nebensatz, der in dieser Debatte regelmässig untergeht und der ganzen Steuerfrage ihren Rahmen gibt: Die Reineinnahmen aus Sportwetten müssen vollständig gemeinnützigen Zwecken dienen, so steht es in Art. 106 Abs. 6 BV, und die Gespa veröffentlicht dazu jährlich einen Bericht gemäss Art. 107 Abs. 1 Bst. d BGS — der erste erschien 2020 für das Jahr 2019. Das Geld, das nicht als Gewinn ausbezahlt wird, verschwindet nicht. Swisslos verteilte für 2025 einen Reingewinn von CHF 562 Mio., davon CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe; aus den Sportwetten stammten davon CHF 109 Mio. nach CHF 122 Mio. im Vorjahr. Der Rückgang in dieser Teilzahl ist kein Buchhaltungsfehler, sondern die Wirkung eines steuerfreien Schwellenwerts: Je stärker der Freibetrag den einzelnen Grossgewinn aus der Steuer nimmt, desto mehr hängt die öffentliche Ausschüttung am laufenden Spielbetrieb.

Und ein zweiter Nebensatz, der zeigt, wie breit diese Rechnung angelegt ist. Der Reingewinn aus den übrigen Spielen, ohne Lose, wird nach der Interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 zu 50 % nach ständiger Bevölkerungszahl und zu 50 % nach Spieleinsätzen auf die Vereinbarungskantone verteilt. Dazu kommt die Spielsuchtabgabe von 0.5 % des Bruttospielertrags aus Lotterien und Sportwetten — für 2025 ein Betrag von CHF 3’863’790. Der Spielbetrieb finanziert also zwei Ströme parallel: ausschüttbare Mittel und Prävention.

Sollte jetzt noch ein Leser bei der Frage nach einem konkreten Betrag hängen bleiben: Die folgende Rechnung ist ein Rechenbeispiel, kein zitierter Kurs und keine Zusage.

Das Rechenbeispiel: eine Einzelwette von CHF 100 bei Quote 2.00

Nehmen wir eine Einzelwette von CHF 100 bei einer Quote von 2.00, ausdrücklich als Beispiel und nicht als Preis irgendeines Anbieters. Eine gewonnene Wette zahlt den Einsatz multipliziert mit der Quote aus, hier also CHF 200; abzüglich des Einsatzes bleiben CHF 100 Gewinn. Und weil auf dem Einsatz keine Steuer liegt, ist dieser Gewinn von CHF 100 im schweizerischen System in genau null Franken Steuerfolge verstrickt — kein Einkommenszugriff, kein Verrechnungssteuerabzug, keine Meldung.

Rechnen wir dasselbe mit zwanzig Wetten dieses Formats, von denen zehn über die Quote kommen. Der Gewinn bleibt je Treffer CHF 100, die steuerlich relevante Einheit bleibt der einzelne Gewinn, und es entsteht kein kumulierter steuerbarer Betrag. Genau diesen Punkt verwechseln Selbstauskünfte am Stammtisch am häufigsten.

Jetzt der Teil, den der Leser für sich selbst beantworten muss, weil er der eigentlich nützliche ist. Zwei Grenzen stehen in dieser Wette: die Quote selbst, die nur in dem Verhältnis auszahlt, das der Quotenschlüssel des Buchmachers übrig lässt, und die Annahme, dass die Wette gewinnt. Auf der Steuerseite dagegen beträgt die Belastung bis zu einer Million Franken null. Ein Spieler, der tausend Wetten zu CHF 100 mit je Quote 2.00 gewinnt — eine Serie, die kein Leser hinbekommt —, stünde kumuliert bei CHF 100’000 Gewinn und immer noch unter der Schwelle. Der Freibetrag ist in der Praxis kein Steuerinstrument. Er ist eine Grenze, die fast niemand berührt, und die Debatte über ihn ist eine Debatte über Fälle, die sich nicht planen lassen.

Das ist kein Freispruch, sondern eine Umkehrung des Blicks: Die Steuer ist an dieser Stelle nicht der Kostentreiber. Das Angebot ist es. Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung spielt, muss mit einem vollständig anderen Steuerregime rechnen — und dort wird der Punkt ernst.

Entscheidend ist dabei die Bemessungslogik der Verrechnungssteuer selbst. Sie erfasst Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS. Ein Schweizer Veranstalter holt sich also bei jedem grossen Treffer einen Teil des Geldes zurück und trägt den Streit mit dem Steuerpflichtigen aus; ein ausländischer tut es nicht, und die kantonale Praxis holt sich dafür das Ganze. Der Ort der Auszahlung entscheidet damit über die Belastungsform, lange bevor eine einzige Zahl im Spiel ist.

Für Gewinne aus einem Schweizer Veranstalter gilt die Null bis zur Schwelle in beiden Steuerarten — Bund und Kanton —, denn beide knüpfen an die Zulässigkeit an. Die Kantonsschwelle entscheidet nur darüber, wo die Null endet. Und weil die Schwelle indexiert ist, verschiebt sie sich weiter. Wer heute knapp unter einer Million liegt, ist in einigen Jahren vielleicht knapp darüber oder darunter — je nach Preisentwicklung. Die Schwelle ist ein bewegliches Ziel, und ihr einziger Vorteil gegenüber einem fixen Betrag ist, dass sie nicht stillschweigend veraltet.

Ein letzter Satz zur Form. Über dem Freibetrag zahlt der Veranstalter die Steuer nicht freiwillig aus Sympathie für den Staat; er ist zur Erhebung verpflichtet und haftet für den korrekten Abzug. Wer über der Schwelle gewinnt, merkt deshalb zum ersten Mal, dass die Auszahlung nicht ein Vorgang der Veranstalterin allein ist, sondern eine Handlung mit zwei Adressaten. Der Gewinn wird nicht reduziert. Er wird vorläufig gekürzt und später korrigiert, und wer die Steuererklärung in dieser Zeit liegen lässt, wartet auf Geld, das er selbst zurückfordern muss.

Spielerschutz: Warum die Schwelle am Selbstschutz nichts ändert

Limiten kommen vom Wettenden, nicht vom Staat

Die Schweiz kennt keine gesetzlich festgeschriebene Obergrenze für Einzahlungen. Stattdessen ist der Veranstalter verpflichtet, einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste zu verlangen — Art. 87 VGS. Die Zahl ist also die des Spielenden. Die Absenkung einer Verlustlimite wirkt sofort, eine Erhöhung muss nach Gesetzeswortlaut 24 Stunden warten; Swisslos und die Loterie Romande setzen in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Bei Swisslos kommen für die erste Sporttip-Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage mit einer Oberlimite von CHF 9’999 hinzu, unter 21 Jahren CHF 1’000, und zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.

Eine Parkbank unter einer Kastanie im Herbst, auf dem Kiesweg liegen gelbe Blätter.
Die Spielsuchtabgabe von Swisslos beträgt 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags (2025: CHF 3'863'790).

Für die Steuerfrage ist das keine Abschweifung, sondern der Rahmen, in dem ein hoher Gewinn überhaupt entsteht. Wer in einen einzelnen Treffer von über einer Million Franken läuft, hat zuerst eine Entscheidung über die Limite getroffen und dann gegen die Wahrscheinlichkeit gewonnen. Das Steueramt kommt danach.

Der Ablauf verdient einen zweiten Blick, weil er ungewöhnlich ist. Ein Wettender senkt seine Limite und es gilt sofort; derselbe Wettende erhöht sie und muss auf die Frist warten. Diese Asymmetrie ist die einzige Stelle im Schweizer System, an der der Staat die Entscheidung nicht dem Ermessen überlässt. Und sie ist genau die Situation, die ein Hochgewinner kennt: In der Nacht des Treffers ist die Limite plötzlich nicht mehr das Thema. Danach ist sie es wieder.

Das Herabsetzen der Limite wird ohnehin nicht vom Reden begleitet, sondern vom Nichtstun. Eine gesenkte Limite hält, eine ursprünglich bequeme Zahl innerlich beschlossen, verliert erst beim dritten Aufschub ihre Logik. Wer die Verzögerung für sich nutzt, statt sie zu bedauern, hat in dieser Frist den besseren Deal des ganzen Systems. Wie hoch sie ausfällt, entscheidet das Kontingent selbst, das heisst die Bedingungen des Veranstalters; auf ein allgemeines Ausmass legt sich diese Seite nicht fest. Zwei Zahlen genügen als Ordnung: Es gibt einen Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten von einem Franken und einen Höchsteinsatz von CHF 1’000 für die Einzel- oder Kombinationswette; Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird gar nicht angenommen. Steuerlich spielt die Limite keine Rolle. Praktisch setzt sie die Obergrenze dessen, was schiefgehen kann.

Was nie zur Statistik wird, ist die Reihenfolge der Prävention. Swisslos dokumentiert damit tatsächlich, was passiert, wenn die Limite nicht hält: eine Spielsperre, oft dauerhaft. Wer die Selbstkontrolle nicht will, wird sie irgendwann bekommen, nur zu einem Zeitpunkt, den andere gewählt haben.

Die Spielsperre — und der Gewinn, der nichts daran ändert

Die Spielsperre ist das schärfere Werkzeug, und sie hat zwei Formen. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird dagegen in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich der Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Nach Art. 80–82 BGS können überschuldete oder suchtgefährdete Personen von der Sperre erfasst und die Selbstsperre erfasst werden kann ebenfalls; eine freiwillige Sperre lässt sich nach Art. 84 VGS erst nach drei Monaten aufheben, unter Beteiligung einer Fachstelle gemäss Art. 81 BGS. Ein selbst gewählter Unterbruch von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden — Art. 89 VGS.

Wer gesperrt oder minderjährig ist, hat keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne, so Art. 45 BGS. Dieser Satz ist der härteste im ganzen Schutzsystem, und er ist die direkte Antwort auf die Frage, ob ein Gewinn über der Schwelle etwas an der Sperre ändert: Er ändert nichts. Ein grosser Treffer ist kein Ausweis über die Mündigkeit des Spielers und hebt keine Sperre auf. Das ist richtig so und für den Betroffenen bitter, weil die Million in diesem Fall nicht ausbezahlt, sondern hingenommen wird.

Ein Zahlenwert aus der Aufsichtspraxis gehört hierher, gerade weil er unbequem ist. Bei Testkäufen der Gespa im Jahr 2025 wurde an Verkaufsstellen in 47.5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Der Schutz am Schalter ist damit alles andere als streng, und das ist der Punkt: Schweizer Regulierung ist in Teilen gut geschrieben und in Teilen schlecht umgesetzt. Wer dem Papier mehr glaubt als der Praxis, wird an dieser Stelle eines Besseren belehrt. Die einzige Schutzwirkung, auf die sich verlassen lässt, ist die selbst gesetzte Limite und die Sperre — beides Vorgänge, die im eigenen Konto liegen.

Die zehn Anbieter im Steuer- und Bewilligungsvergleich

Wer wissen will, was ein Sportwetten-Gewinn in der Schweiz kostet, muss die Auszahlungsseite und die Steuerseite nebeneinander legen, und darüber entscheidet in erster Linie die Bewilligung. Die folgende Übersicht ordnet die zehn Anbieter, die diese Seite bespricht, nach ihrer Schweizer Zulassung. Die Reihenfolge führt die beiden bewilligten Veranstalter zuerst, danach die ausländischen Marken ohne Schweizer Bewilligung.

Anbieter Schweizer Bewilligung Veranstalter bzw. berichtete Zulassung
Swisslos Sporttip Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel; Produkt Sporttip
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande); Produkt Jouez Sport
Sportaza keine Schweizer Bewilligung berichtete Zulassung; entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS)
DirectionBet keine Schweizer Bewilligung berichtete Zulassung; entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS)
Roobet keine Schweizer Bewilligung berichtete Zulassung; entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS)
BC Game keine Schweizer Bewilligung berichtete Zulassung; entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS)
BetFury keine Schweizer Bewilligung berichtete Zulassung; entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS)
Cloudbet keine Schweizer Bewilligung berichtete Zulassung; entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS)
IviBet keine Schweizer Bewilligung berichtete Zulassung; entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS)
Fezbet keine Schweizer Bewilligung berichtete Zulassung; entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS)

Die Tabelle zeigt eine Zweiteilung, die schärfer nicht sein könnte, und sie ist keine Geschmacksfrage. Zwei Anbieter stehen unter Schweizer Aufsicht und liefern damit überhaupt erst die Voraussetzung für die Steuerfreiheit bis zur Schwelle. Die anderen acht haben keine Schweizer Bewilligung, und bei ihnen fehlen in der Spalte zur Zulassung durchgehend konkrete Angaben — ein Umstand, der selbst ein Befund ist: Eine Zulassung, die in der Schweiz keine Wirkung entfaltet, schützt auch keinen Gewinn.

Was die Tabelle nicht kann, ist die zweite Steuerhälfte zeigen. Für die ausländischen Marken ist die Steuerfrage doppelt offen: Sie unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS von ihr erfasst werden — und nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Der Freibetrag, auf den diese Seite immer wieder zurückkommt, ist bei diesen Marken also nicht kleiner: Er existiert nicht.

Swisslos Sporttip: die Steuerfreiheit mit Wohnsitzklausel

Swisslos ist eine Genossenschaft mit Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019. Die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Beaufsichtigt wird das Ganze von der Gespa, und es ist die grösste Auszahlungseinheit im Schweizer Sportwettengeschäft: Aus den Sportwetten stammten 2025 CHF 109 Mio. des Reingewinns, gegen CHF 122 Mio. im Jahr zuvor.

Für den steuerlichen Rahmen ist die Bewilligung der ganze Punkt. Nur bei einem Veranstalter mit Schweizer Bewilligung greift der Freibetrag von CHF 1’071’000 ab dem 1. Januar 2026 für die direkte Bundessteuer, und nur hier stellt der Veranstalter den Verrechnungssteuerausweis aus, mit dem sich der abgezogene Anteil zurückholen lässt. Die zweite Bedingung ist unbequemer als die erste: Ein Konto setzt Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet voraus, also in den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Die Registrierung verlangt mindestens 18 Jahre, eine geprüfte Identität über den hochgeladenen Ausweis, keine bestehende Spielsperre und nur ein Konto pro Person.

Das ist die Einschränkung, die in keiner Steuerbroschüre steht. Wer in Freiburg oder Genf wohnt, hat bei Sporttip keinen Zugang — und damit auch keinen Zugang zu dem Steuerregime, das dieser Text bisher beschrieben hat. Die Grenze der Steuerfreiheit verläuft hier nicht am Betrag, sondern an der Kantonsgrenze.

Was das Angebot selbst angeht, so ist es eng gezogen. Swisslos legt Mindest- und Höchsteinsätze für Einzel- und Kombinationswetten zwischen CHF 1 und CHF 1’000 fest, für Systemwetten bis CHF 10’000, und sie kann diese Werte jederzeit ohne Begründung ändern. Das ist kein Nebensatz für den Hochgewinner: Wer auf einen Gewinn oberhalb einer Million Franken zielt, muss mit einer Wette dorthin kommen, und ein Höchsteinsatz von tausend Franken begrenzt die Zahl der Versuche, bevor der Zufall überhaupt eine Chance bekommt. Bei der Spielsuchtabgabe von 0.5 % des Bruttospielertrags — für 2025 CHF 3’863’790 — partizipiert der Spielbetrieb ausserdem an der Prävention, ohne dass der einzelne Spieler davon etwas merkt.

Fazit: Steuerlich ist Sporttip das saubere Paket — Freibetrag, Verrechnungssteuerausweis und Rückerstattungsweg greifen ineinander, weil die Bewilligung den Mechanismus überhaupt erst öffnet. Dieser Vorteil gehört aber nur den Bewohnern des Vertragsgebiets, und der Höchsteinsatz von CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombinationswette setzt der Grösse eines einzelnen Treffers eine Schranke, die tiefer liegt als jede Steuerschwelle.

Loterie Romande Jouez Sport: derselbe Mechanismus, andere Kantone

Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende, und sie steht, wie Swisslos, unter der Aufsicht der Gespa auf Grundlage derselben Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel.

Der steuerliche Mechanismus, um den es auf dieser Seite geht, ist bei Jouez Sport derselbe wie bei Sporttip, und das ist kein Zufall: Beide knüpfen an dieselbe gesetzliche Zulässigkeit an, beide lösen denselben Freibetrag aus. Wer die Logik des Verrechnungssteuerausweises bei Sporttip verstanden hat, hat sie hier verstanden. Die praktische Schranke liegt wieder im Einzugsgebiet. Ein Onlinekonto setzt den Wohnsitz im Gebiet der sechs Kantone voraus, und damit liegt die Wahl zwischen den beiden bewilligten Veranstaltern nicht im Ermessen des Spielers, sondern in seiner Adresse.

Was diese Zusatzbedingung kostet, lässt sich an einer einzigen Zahlenspalte ablesen. Die beiden Anbieter teilen die Schweiz entlang der Sprachgrenze, und zusammen sind sie das gesamte bewilligte Angebot. Die Reingewinne müssen vollständig gemeinnützigen Zwecken dienen, Art. 106 Abs. 6 BV, und die Verteilung innerhalb der Vereinbarungskantone folgt der Interkantonalen Vereinbarung: 50 % nach ständiger Bevölkerungszahl, 50 % nach Spieleinsätzen. Ein Westschweizer Gewinner finanziert mit seinem Einsatz also die Westschweizer Ausschüttung, während sein Kollege in Basel in denselben Topf einzahlt und aus einem anderen nimmt.

Fazit: Für einen Bewohner der Westschweiz ist Jouez Sport der einzige Zugang zu dem Steuerregime, das ein bewilligter Veranstalter eröffnet. Die Wahl besteht nicht zwischen gut und besser, sondern zwischen «innerhalb des bewilligten Systems» und «ausserhalb». Alles Weitere entscheidet sich an der Wohnadresse, nicht am Wettangebot.

Sportaza: ausländische Zulassung, in der Schweiz ohne Wirkung

Sportaza hat keine Schweizer Bewilligung. Das ist die Ausgangslage, und sie hat eine steuerliche Konsequenz, die die Marke nicht bewerben kann: Der Freibetrag, der bei Swisslos und Loterie Romande die erste Million aus der Steuer nimmt, ist hier nicht anwendbar. Eine Zulassung, die in der Schweiz keine Wirkung entfaltet, gemäss Art. 4 BGS, eröffnet auch keine Verrechnungssteuerlogik — abgezogen wird nichts, weil niemand zur Erhebung verpflichtet ist. Dafür kann das Finanzamt nach kantonaler Praxis das Ganze erfassen, unabhängig vom Betrag.

Dazu kommt der praktische Teil, und er ist der teurere. Diese Marke ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, es gibt keinen Schweizer Rechtsweg gegen sie, und ihre Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und von den Telekommunikationsanbietern über DNS blockiert werden. Die Sperrliste enthielt Ende 2025 671 Domains, sie wird seit dem 3. September 2019 geführt, und die Gespa nennt das Domain-Hopping als offenes Problem: Blockierte Domains erscheinen innerhalb von Stunden unter neuer Adresse.

Wer bei diesem Anbieter spielt, trifft die Steuerentscheidung also mit jedem einzelnen Gewinn neu, ohne Freibetrag, ohne Rückerstattungsweg und ohne Schweizer Instanz, bei der sich klären liesse, wie ein Gewinn zu qualifizieren ist. Von der Gespa liegen für die Marke keine Angaben zu Grenzwerten vor; was die AGB über Gewinnhöhen und Auszahlungsarten sagen, steht ausschliesslich bei Sportaza selbst.

Fazit: Sportaza tauscht den Schweizer Steuermechanismus gegen Schweizer Kontrolle — ein Tausch, bei dem nur der Spieler etwas verliert. Der Vorteil, der aus der Ferne lockt, ist kein besserer Rahmen, sondern ein Rahmen ohne den Freibetrag.

DirectionBet: keine Schweizer Bewilligung, keine Steuerfreiheit

DirectionBet steht vor genau derselben Schwelle, und sie ist in Artikel 4 BGS beschrieben, nicht in einem Werbetext: Eine Bewilligung gilt nur in der Schweiz, und eine ausländische Zulassung entfaltet hier keine Wirkung. Was daraus für den Gewinn folgt, ist nicht Verhandlungssache. Die kantonale Steuerpraxis betrachtet Gewinne aus ausländischen Grossspielen als vollumfänglich steuerbares Einkommen, unabhängig vom Betrag. Der Freibetrag von CHF 1’071’000 existiert für einen Gewinn, der dort erzielt wurde, nicht — und dieser Satz gilt ohne Ausnahme, unabhängig davon, wie seriös das Portal aussieht.

Kontrolle fällt gleichzeitig weg wie die Ausnahme. Die Marke ist nicht an das schweizerische Sperrregister angeschlossen, es gibt keinen Schweizer Rechtsweg, und die Domain ist sperrlisten-fähig. Im Unterschied zur Steuerfrage ist das kein abstraktes Risiko: Wer gesperrt werden will, der hat keinen Zugriff. Von der Marke selbst sind keine Grenzwerte oder Auszahlungsmodalitäten belegt; alles dazu steht ausschliesslich in den eigenen Bedingungen.

Fazit: Bei DirectionBet gibt es auf der Steuerseite keine Vorteile, die abzuwägen wären — nur eine Null beim Freibetrag und eine offene Rechnung beim Kanton. Wer bei einem ausländischen Anbieter spielt, um der Regulierung zu entgehen, entgeht der Verrechnungssteuer und findet genau dort das volle Steuerzugriffsrecht.

Roobet: Spielbetrieb ohne Schweizer Anschluss

Roobet ist ohne Schweizer Bewilligung im Markt und damit steuerlich in derselben Lage wie die vorgenannten Marken: kein Freibetrag, keine Verrechnungssteuer, kein Rückerstattungsweg. Für einen Schweizer Wohnsitz gelesen heisst das, dass die kantonale Steuerpraxis den Gewinn vollständig erfassen kann, und dass der Wettende die Qualifikation dieses Gewinns nicht mit einer Schweizer Aufsichtsbehörde klären kann, weil keine zuständig ist.

Neue Kunden sind hier nicht mehr zugelassen. Roobet hat sich in der Schweiz für Neukunden geschlossen, was die steuerliche Frage nicht entschärft, aber den Kreis der Personen verkleinert, für die sie sich stellt. Für bestehende Konten bleibt die Ausgangslage unverändert: kein Anschluss an das Sperrregister, kein Rechtsweg, Blockierbarkeit der Domain.

Fazit: Die steuerliche Rechnung ist bei Roobet nicht besser und nicht schlechter als bei den anderen Marken ohne Bewilligung — sie ist nur die ungünstigste, die es in diesem Vergleich gibt, weil sie den Freibetrag nicht kennt.

BC Game: grosser Spielbetrieb, kleine Schweizer Relevanz

BC Game tritt als Plattform mit breitem Spielangebot auf, nicht als Schweizer Sportwettenveranstalter — und genau das ist der Ort, an dem die Steuerfrage unangenehm wird. Ohne Schweizer Bewilligung ist der Freibetrag nicht anwendbar; die kantonale Praxis betrachtet Gewinne aus ausländischen Grossspielen als vollumfänglich steuerbares Einkommen. Die Verrechnungssteuer greift nicht, weil keine Erhebungspflicht besteht — der Vorteil ist ein Scheinvorteil, weil an ihre Stelle die volle Einkommensbesteuerung tritt.

Dazu kommen die Schweizer Folgekosten des Auslandsitzes, die mit dem Spielverlauf nichts zu tun haben: kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Blockierbarkeit über die Sperrliste, und laut Gesetz ist das Veranstalten von Sportwetten ohne bewilligte Grundlage strafbar — bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren. Der Spieler wird nicht bestraft; Einsätze und Gewinne können in Verfahren gegen den Veranstalter aber eingezogen werden.

Fazit: Bei BC Game liegt das Steuerrisiko nicht in der Höhe des Gewinns, sondern in der Rechtsstellung des Anbieters — und die macht aus einem steuerfreien Treffer einen voll steuerbaren.

BetFury: der Freibetrag endet an der Staatsgrenze

BetFury agiert in der Schweiz ohne Bewilligung, und damit gilt für seine Gewinne der Satz, auf den diese Seite immer wieder zuläuft: Die Steuerfreiheit bis CHF 1’071’000 ist an eine Schweizer Zulassung gebunden, nicht an ein Konto und nicht an eine Währung. Fehlt die Zulassung, entfällt der Freibetrag, entfällt der Verrechnungssteuerausweis, und bleibt die kantonale Betrachtung, die einen ausländischen Grossspielgewinn unabhängig vom Betrag als Einkommen erfasst.

Dazu kommt die Sperrlisten-Perspektive. Die Gespa veröffentlicht und erweitert die Liste der ausländischen Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren; Ende 2025 umfasste sie 671 Domains, und Domain-Hopping verkürzt die Halbwertszeit einer Blockade auf Stunden, nicht auf Monate. Wer ein Konto mit Guthaben bei einem Anbieter hält, der jederzeit hinter einer neuen Adresse auftauchen kann, hat vor der Steuerfrage eine Zugangsfrage.

Fazit: Bei BetFury ist der steuerliche Nachteil die Kehrseite eines Geschäftsmodells, das auf Schweizer Zulassung verzichtet — der Spieler zahlt ihn, nicht die Plattform.

Cloudbet: Auszahlung in Krypto, Steuerpflicht in Franken

Cloudbet ist in der Schweiz nicht bewilligt, und das trifft das Steuerthema an einer Stelle, die auch technisch ungewöhnlich ist. Die Schweiz erlaubt keine anonymen oder Krypto-Auszahlungen im bewilligten Spielbetrieb: Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto lauten, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet, Art. 50 Abs. 2 VGS, und eine Kreditierung an Spieler gibt es nicht, Art. 75 Abs. 1 BGS. Bei einem Anbieter ohne Bewilligung läuft die Auszahlung ausserhalb dieses Rahmens — während die Steuererklärung des Gewinners weiterhin in Franken und unter Schweizer Recht abläuft, mit voller Steuerbarkeit als ausländischer Grossspielgewinn.

Geldwäschereirechtlich kommt hinzu, dass die Schweiz kein Zahlungsblockierungswerkzeug gegen unbewilligte Wettseiten kennt: Banken und Kartenschemata blockieren solche Zahlungen nicht, und die währungsseitige Offenheit hilft hier nicht — es gibt sie mangels Bewilligung ohnehin nicht. Cloudbet sitzt in vielen Krypto-Kreisen attraktiv, weil der Weg zwischen Guthaben und Bank die Steuer nicht berührt. Diese Bequemlichkeit hat einen Adressaten, den der Spieler kennt. Wer das Konto in eine Kryptowährung auflöst, ändert an der Einkommenssteuerpflicht des Gewinns nichts. Was für die Umrechnung in Schweizer Franken herangezogen wird, ist nicht die Sache des Anbieters; die Beträge muss der Steuerpflichtige selbst nachweisen.

Fazit: Bei Cloudbet ist der Krypto-Zahlungsweg auf Dauer kein Steuervorteil, sondern der blosse Verzicht auf den Konto-Namen — während der Gewinn in der Steuererklärung vollständig auftaucht.

IviBet: weder Freibetrag noch Schweizer Rechtsschutz

IviBet ist eine weitere Marke ohne Schweizer Bewilligung, mit den bekannten steuerlichen Folgen: kein Freibetrag, keine Verrechnungssteuer und damit auch kein Ausweis, über den sich ein Abzug zurückholen liesse. Die kantonale Praxis erfasst Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig vom Betrag vollständig als Einkommen. Wer dort gewinnt, gewinnt in dem Wissen, dass der steuerfreie Teil der Auszahlung in der Schweiz nur bis zur Grenze gilt, an der ein bewilligter Veranstalter anfängt — und dass diese Grenze nicht an der Wettart verläuft, sondern am Firmensitz.

Schweizer Rechtsfolgen des Auslandsitzes sind auch hier die schweizerische Sperrliste und der DNS-Block, das Sperrregister, an das keine Verbindung besteht, und der Umstand, dass Schweizer Spieler nicht vom Strafrahmen des Art. 130 BGS betroffen sind, wohl aber von einer allfälligen Einziehung von Einsätzen und Gewinnen in einem Verfahren gegen den Veranstalter.

Fazit: IviBet gewährt Flexibilität dort, wo sie am wenigsten wert ist, und keine Sicherheit dort, wo sie am meisten zählt.

Fezbet: die letzte Marke ohne Bewilligung, die letzte ohne Freibetrag

Fezbet schliesst die Liste der ausländischen Marken ab, und für die Steuerfrage macht die Position keinen Unterschied. Die Marke hat keine Schweizer Bewilligung, unterliegt nicht der Verrechnungssteuer und geniesst keinen Steuerfreibetrag; nach kantonaler Praxis kann ein bei ihr erzielter Gewinn vollständig steuerbares Einkommen darstellen. Kein Schweizer Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Domain ist auf die Sperrliste setzbar.

Für einen Steuerpflichtigen bleibt eine ganz einfache Merkregel, und sie ist der Nutzen dieser ganzen Liste: Der Freibetrag reist nicht mit dem Konto. Er reist mit der Bewilligung. Wo keine ist, ist keine.

Fazit: Fezbet liefert das vollständige Gegenbild zur Steuerfreiheit: freier Zugang, voller Zugriff des Fiskus.

Wann ein ausländischer Anbieter trotzdem passt — und wann nie

Es wäre unaufrichtig, die acht Marken ohne Schweizer Bewilligung mit einem Schlag zu erledigen. Sie tun etwas, das kein bewilligter Veranstalter kann: Sie liefern eine schier unendliche Zahl von Sportarten, Ligen und Wettarten. Der Schweizer Rahmen ist dagegen eine geschlossene Liste. Erlaubt sind nur Sportwetten auf Sportanlässe — Wetten auf Wetter, Politik oder TV-Sendungen sind nicht zugelassen. Die Gespa führt einen Katalog der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Version 10.09.2026, gestützt auf Art. 25 BGS und Art. 29 VGS); Qualifikationsrunden erscheinen darin nur, wenn sie aufgeführt sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangierung über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet, und Wetten auf Trainingsläufe sind nie zugelassen. Der Katalog führt keine Eckball- und keine Kartenmärkte und keinen Esport-Abschnitt. Veranstaltungen mit überwiegend Minderjährigen sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS). Livewetten sind erlaubt, vor dem Anpfiff und während des Spiels, soweit der Veranstalter über die entsprechende Bewilligung verfügt; eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das BGS nicht. Cash-out ist nicht geregelt und bleibt Sache jedes Veranstalters — bei Sporttip gibt es ihn für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten als vollständigen Cash-out, nicht garantiert für jeden Markt.

Wer also Handball-Kreisligen, eine exotische Liga oder eine Wette auf eine nicht gelistete Wettart sucht, findet sie bei den bewilligten Veranstaltern nicht. Und wer diese Vielfalt bei einer ausländischen Marke sucht, muss den Preis kennen: Der Freibetrag fällt weg, die Gewinne sind nach der Praxis mehrerer Kantone vollumfänglich steuerbar, und es gibt keine Schweizer Aufsicht, die etwas davon öffnet. Das ist ein legitimer Grund, ein ausländisches Angebot für ein bestimmtes Produkt zu nutzen. Es ist kein Grund, es wegen der Steuerfreiheit zu tun — diesen Vorteil gibt es dort nicht.

Der ausländische Anbieter in der Steuererklärung: was der Kanton nicht verrechnet

Die Zeile «Sind Gewinne bei ausländischen Anbietern ebenfalls steuerfrei?» bekommt in vielen Foren die kurze Antwort «ja, weil keine Verrechnungssteuer». Diese Antwort ist falsch, und zwar auf beiden Seiten.

Richtig ist: Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterfallen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS von ihr erfasst sind. Richtig ist auch: Gewinne aus illegalen beziehungsweise unbewilligten Spielen unterliegen der Verrechnungssteuer. Beides steht nebeneinander in der Auskunft der ESTV, und beide Sätze gelten.

Der zweite Satz ist der, den die Forenantwort weglässt. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Kein Freibetrag, kein Abzug, keine Verrechnungssteuer, aber ein voller Steuerzugriff.

Klar ist, was daraus folgt. Wer bei einer Marke ohne Schweizer Bewilligung spielt, tauscht einen Freibetrag gegen das vollständige Steueraufkommen des eigenen Kantons — für jeden Gewinn, unabhängig von der Höhe, und der steuerfreie Teil des Gewinns, den der Nachbar in Basel geniesst, existiert auf der eigenen Steuererklärung nicht.

Und der Umkehrschluss ist ebenso wichtig wie die Regel. Bei einem bewilligten Veranstalter zahlt der Spieler unter der Schwelle überhaupt keine Einkommenssteuer auf den Gewinn, und über der Schwelle zahlt er sie auf den Teil oberhalb der Schwelle. Es gibt also drei Zustände, nicht zwei: steuerfrei unterhalb der Schwelle im bewilligten System, teilweise steuerbar oberhalb der Schwelle, und bei ausländischen Anbietern voll steuerbar. Wer die drei auseinanderhält, wird bei jedem einzelnen Portal sofort wissen, welche Rechnung gerade läuft.

Ein letzter Umstand gehört in dieses Kapitel, weil er die Antwort auf die Frage nach der Steuerfreiheit praktisch entscheidet. Zuständig für Fragen der Einkommenssteuer auf Geldspielgewinne sind die kantonalen Steuerbehörden, für Fragen zur Erhebung oder Meldung der Verrechnungssteuer ist es die ESTV. In beiden Fällen gilt: Auf eine privatrechtliche Auskunft einer beliebigen Plattform kann man sich für die Steuer nicht verlassen. Wer in der eigenen Situation Gewissheit braucht, muss die zuständige kantonale Steuerbehörde fragen. Das ist kein formaler Rat, sondern die einzige belastbare Adresse.

Häufige Fragen zu steuerfreien Sportwetten-Gewinnen in der Schweiz

Sind Gewinne aus Sportwetten in der Schweiz steuerfrei?

Bis zum Steuerfreibetrag ja — und dieser Freibetrag gilt nur bei einem bewilligten Schweizer Veranstalter, also bei Swisslos Sporttip oder der Loterie Romande Jouez Sport. Für die direkte Bundessteuer liegt er ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 pro einzelnem Gewinn. Eine Steuer auf den Einsatz kennt die Schweiz nicht.

Wie hoch ist der Steuerfreibetrag, und weshalb unterscheidet er sich je nach Kanton?

Bei der direkten Bundessteuer beträgt er für Gewinne ab dem 1. Januar 2026 CHF 1’071’000; 2025 lag er bei CHF 1’070’400, 2024 bei CHF 1’056’600. Die Staats- und Gemeindesteuern setzen die Kantone selbst. Die ESTV-Übersicht zur Steuerperiode 2024 nennt unter anderem CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’037’000, CHF 1’054’600 und CHF 1’056’600.

Was geschieht mit dem Teil eines Gewinns über dem Freibetrag, und wie funktioniert die Verrechnungssteuer von 35 %?

Nur der Teil über der Schwelle ist steuerbar: Bei CHF 1’200’000 Gewinn und CHF 1’000’000 Freibetrag sind CHF 200’000 steuerpflichtig. Auf diesen Anteil zieht Swisslos bei der Auszahlung 35 % Verrechnungssteuer ab und stellt einen Verrechnungssteuerausweis aus. Zurück kommt das Geld über die Deklaration in der Steuererklärung und einen Rückerstattungsantrag.

Sind Gewinne bei ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung ebenfalls steuerfrei?

Sie unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil diese nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS erfasst. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken aber unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar — der Freibetrag greift dort nicht.

Gibt es in der Schweiz eine Wettsteuer auf den Einsatz?

Nein. Die Schweiz kennt keine Steuer auf den Einsatz. Besteuert wird der Gewinn, nicht der Einsatz. Einzige Ausnahme im Umfeld des Wettbetriebs ist die Spielsuchtabgabe des Veranstalters von 0.5 % des Bruttospielertrags aus Lotterien und Sportwetten — sie wird von Swisslos getragen, nicht vom Wettenden.

Kann der Einsatz bei der direkten Bundessteuer vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden?

Ja, in engen Grenzen. Bei Grossspielen sind Einsätze bis zu 5 % des Gewinns abziehbar, höchstens CHF 5’200 für die Steuerperiode 2023, CHF 5’300 für 2024 und CHF 5’400 für 2025, und höchstens bis zum Betrag der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne. Der Kanton Thurgau setzt bei den Staats- und Gemeindesteuern pauschal 5 % an, höchstens CHF 5’000.

Was am Ende vom steuerfreien Gewinn übrig bleibt

Die Antwort auf die Titelfrage hängt nicht an der Sportart, nicht an der Quote und nicht am Betrag. Sie hängt an einer Bewilligung. Wer bei Swisslos oder der Loterie Romande spielt, hat bis CHF 1’071’000 bei der direkten Bundessteuer Ruhe vor dem Fiskus und darüber einen Weg, den abgezogenen Anteil zurückzuholen — auf Kosten einer Adresse in einem der beiden Vertragsgebiete und eines Wettangebots, das der Gespa-Katalog eng hält. Wer irgendwo sonst spielt, hat den weiteren Weg, das grössere Angebot und keinen einzigen Franken Freibetrag.

Diese Seite hält es mit der langweiligen Empfehlung: Steuerliche Sicherheit kommt nicht aus einem Angebot, sondern aus der Zulassung, und für einen Schweizer Wohnsitz ist der Vergleich deshalb schnell entschieden. Der eigentliche Kostentreiber beim Wetten liegt ohnehin nicht beim Kanton. Er liegt im Quotenschlüssel, und der arbeitet bei jedem einzelnen Einsatz, nicht erst bei fünf Kommastellen vor einer Million.

Wer die Steuerfrage für sich klären will, hat eine Adresse und nicht drei: die kantonale Steuerverwaltung des eigenen Wohnkantons. Für Fragen zur Erhebung und Rückforderung der Verrechnungssteuer ist die ESTV zuständig. Das ist der einzige Rat am Ende dieser Seite, der sich in jedem Fall in einen echten Franken umrechnen lässt.

Inhalt erstellt vom Team «korbballtipps»