Gratis-Startguthaben für Sportwetten in der Schweiz: wenig, befristet, nicht auszahlbar
Ladevorgang...
Stand: Oktober 29, 2026. Die Bewilligungsangaben wurden gegen die Publikationen der Gespa und den Rahmen des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51) geprüft.
Wer in Zürich oder Basel ein Wettkonto eröffnen will, landet bei Swisslos. Wer in Lausanne oder Genf wohnt, bei der Loterie Romande. Das sind nicht die zwei grössten Anbieter des Landes, es sind die zwei einzigen mit einer Veranstalterbewilligung — und genau daraus folgt, was ein Gratis-Startguthaben in der Schweiz überhaupt sein kann. Ein kleiner Betrag, mit Bedingungen, mit einer Frist, und mit einer Eigenschaft, die kein Marketingsatz wegbekommt: auszahlbar ist es nicht.
Das ist die kurze Antwort. Die lange handelt davon, wann ein solches Guthaben verfällt, was es nach dem Einsatz wert ist, welche Limite vor der ersten Wette gesetzt sein muss und was passiert, wenn jemand mit einem Konto ohne Schweizer Bewilligung liebäugelt. Der Unterschied zwischen den beiden Welten ist nicht die Grösse der beworbenen Zahl. Es ist die Frage, wo das Geld am Ende landet.
Limits, Sperren und Fristen: der Spielerschutz als erster Prüfpunkt
Bevor irgendwo ein Guthaben winkt, steht eine Formalität, die in der Schweiz älter ist als jede Werbekampagne: Die Limite muss gesetzt sein, bevor der erste Einsatz läuft. Swisslos verlangt von Spielenden vor der ersten Sporttip-Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung gilt sofort. Eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Wer also denkt, er könne an einem guten Sonntag rasch mehr freischalten, wartet drei Tage — eine Sperre, die sich anfühlt wie eine Bremse und genau das auch ist.
Zusätzlich lässt sich eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage setzen. Das ist ein anderer Topf als die Verlustlimite, und die Unterscheidung ist keine Wortklauberei: Einzahlungslimiten begrenzen, was auf das Konto fliesst, Verlustlimiten begrenzen, was davon verschwindet. Der Geldspielgesetzgeber hat den Anbietern in Art. 87 VGS vorgeschrieben, Höchstwerte für Tages-, Wochen- oder Monatseinsätze und -verluste zu verlangen; die konkreten Zahlen sind Vertragswerk der Anbieter, nicht Staatsdiktat. Von einer gesetzlich fixierten Einzahlungsobergrenze für Sportwetten steht in der Schweiz nichts. Wer das Gegenteil liest, liest über einen Casino-Zusammenhang.
Was eine Spielsperre für beide Seiten bedeutet
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird dagegen in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Der Mechanismus hat eine unbequeme Konsequenz: Wer sich einmal dauerhaft sperrt, um ein Problem zu lösen, sperrt sich aus einem ganzen Markt aus, nicht nur aus einer Webseite. Nach Art. 84 VGS lässt sich eine freiwillige Sperre erst nach drei Monaten wieder aufheben, und ein Fachorgan ist daran beteiligt. Ausgeschlossene und minderjährige Spielende haben nach Art. 45 BGS keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne.
Die Limiten gelten ausdrücklich auch dann, wenn nur Guthaben aus einer Aktion eingesetzt wird. Ein Gratisspielguthaben ist also kein Freipass an der Verlustlimite vorbei; es ist Teil desselben Kontos und desselben Zählwerks.
Ein Punkt, an dem die schöne Theorie Löcher bekommt: Die Gespa hat 2025 in 200 Testkäufen an Verkaufsstellen in 47,5 % der Fälle eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Der Schutz am Bildschirm und der Schutz über den Schalter sind zwei verschiedene Dinge. Wer sein Umfeld im Blick behält, sollte den Bargeldweg nicht für den sicheren halten.
Warum der Registrierungsweg so eng ist
Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Art. 47 bis 52 VGS macht daraus eine Pflicht zur verifizierten Identität und zu einem Konto je Person — ein zweites Konto für den «Partner» ist damit nicht bloss unsportlich, sondern technisch nicht vorgesehen.
Wer die Grenzen der eigenen Kontrolle kennt, sollte den Abschnitt zur Spielleitung des jeweiligen Anbieters lesen, bevor er einen Franken einsetzt. Adressen für Hilfsangebote stehen dort, und sie sind keine Kulisse.
Gratisspielguthaben verstehen: befristet, begrenzt, nicht auszahlbar
Gratisguthaben brauchen in der Schweiz die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Die Aufsicht hat 2025 vierundzwanzig Zustimmungen an die Loterie Romande und acht an Swisslos erteilt. Diese Zahlen erklären die ganze Landschaft besser als jede Beschreibung der Angebote: Ein Markt mit zwei Veranstaltern und einer Handvoll bewilligter Aktionen pro Jahr produziert keine Willkommensschlacht.
Beträge und Bedingungen kommen ausschliesslich aus den Vertragswerken der Anbieter. Was also steht dort?
Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben — insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Zehn Franken. Drei Wochen Haltbarkeit. Siebentausend Stück für ein ganzes Land. Wer sich an ausländische Willkommensbanner gewöhnt hat, muss zweimal lesen.
Frist, Mindestquote, Einsatzrückfluss: die drei Fragen, die zählen
Bei jedem beworbenen Guthaben entscheiden drei Dinge darüber, was davon übrig bleibt. Erstens die Frist: 30 Tage klingen grosszügig, bis man den Kalender aufschlägt und merkt, dass die Aktion selbst an 7 Tagen lief und der Code aus einem Stadion mitgenommen werden musste. Zweitens die Mindestquote, falls der Anbieter eine verlangt — bei Sporttip-Kombiwetten mit Boosteinfluss sind es mindestens 1.50 pro Voraussage, was die Auswahl einschränkt, bevor der erste Franken gesetzt ist. Drittens die Frage, ob der Einsatz zurückfliesst. Beim Gratisspielguthaben lautet die Antwort nein — jedenfalls nicht als Geld.
Das ist der Punkt, an dem die meisten Werbetexte auseinandergehen, und er ist der wichtigste auf diesem Feld. Ein Spielguthaben, das man einsetzt und gewinnt, bringt den Reingewinn. Der Einsatz selbst bleibt, wo er war. Bei einer Wette von CHF 10 auf Quote 2.00 wandern CHF 10 Gewinn auf das Wallet, nicht CHF 20.
Bei Swisslos lässt sich Spielguthaben auf dem Wallet per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein kaufen, mit einem Mindestbetrag von CHF 20. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Swisslos bietet PostFinance Pay als Zahlungsart zum Aufladen des Spielkontos an; die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt. Das ist die Infrastruktur, und sie ist solide — nur eben eine Infrastruktur für gekauftes Guthaben, nicht für geschenktes.
Bei der Loterie Romande sind Einzahlungen auf das Spielerkonto auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, das Wallet-Guthaben ebenfalls auf höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto wandern direkt ins Wallet, höhere Gewinne auf das Konto der angegebenen IBAN. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Zwei Anbieter, zwei Zahlenreihen, ein identischer Schlusssatz.
Was ein Gratisguthaben rechnerisch hergibt
Nehmen wir die CHF 10 der Loterie-Romande-Aktion und einen illustrativen Zwei-Weg-Markt zu Quoten von 1.90 und 1.90 — ein Rechenbeispiel, kein notiertes Angebot. Der Quotenschlüssel dieses Marktes als Auszahlungsquote der Einsätze über alle Ausgänge: 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90) ergibt rund 0,95, also 95 %. Die Marge des Veranstalters liegt damit bei rund 5 %.
Für ein Gratisguthaben, dessen Einsatz nicht zurückfliesst, ist der durchschnittliche Wert der Aktion das Guthaben mal (Quote − 1) geteilt durch die Quote, multipliziert mit dem Quotenschlüssel des Marktes. Bei Quote 1.90 und dem Marktanteil von 0,95 landet man bei ungefähr CHF 4.50 aus zehn Franken beworbenem Guthaben. Das ist der Schnitt über viele Einsätze unter der Annahme, dass ausschliesslich und vollständig auf diesem einen Markt gesetzt wird — keine Zusage auf einen einzelnen Wettschein, und erst recht kein Gewinnversprechen.
Wer dagegen zu Quote 3.00 antritt, verschiebt dieselbe Rechnung nach oben: (3.00 − 1) ÷ 3.00 ergibt rund 0,667, mit demselben Quotenschlüssel etwa CHF 6.30 durchschnittlicher Wert. Die Bandbreite für ein Zehn-Franken-Guthaben liegt in diesem Beispiel also grob zwischen ungefähr CHF 4.50 bei Quote 1.90 und ungefähr CHF 6.30 bei Quote 3.00, unter der Bedingung, dass das Guthaben nur auf einem Markt dieser Art und vollständig eingesetzt wird. Höhere Quoten heben den Wert — und mit ihm die Streuung um diesen Schnitt. Wer den Wert einer Gratiswette als «zehn Franken geschenkt» zusammenfasst, hat den Quotenschlüssel noch nicht gesehen.
Rückzahlung: der Weg aus dem Wallet
Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Zwei gratis Auszahlungen pro Jahr sind für einen Gelegenheitsspieler genug und für einen aktiven zu wenig; die dritte kostet dann drei Prozent des Betrags, und das schmerzt bei einer Vierstelligkeit.
Für die Auszahlung gibt es eine harte Vorgabe, die über den Anbietern steht: Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers ausbezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Schweizer Wettgeschäft nicht. Und Kredit an Spielende gibt es nicht (Art. 75 Abs. 1 BGS), was die Wallet-Grenzen endgültig zu einem Deckel und nicht zu einer Empfehlung macht.
Zu den Pflichten der Anbieter gehört auch die Kehrseite: Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung wandern bei Swisslos automatisch ins Wallet; höhere Gewinne gehen innert 3 Arbeitstagen auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto, sofern die Zahlungsverbindung bekannt ist. Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung verfallen nicht geltend gemachte Sporttip-Gewinne nach 26 Wochen zugunsten des Zwecks der Swisslos. Wer einen Gewinn nicht abholt, stiftet ihn also — ein Detail, das kein Werbebanner erwähnt.
Zehn Anbieter im Vergleich: Bedingungen vor beworbenen Beträgen
Ein Vergleich, der die beworbene Zahl oben hinsetzt, vergleicht das Unwichtigste. Was die zehn Anbieter auf dieser Liste unterscheidet, ist die Herkunft ihrer Bewilligung — und die entscheidet über Register, Rechtsschutz und Steuerfolge, lange bevor die Rede von einem Bonus ist.
Zwei Schweizer Veranstalter stehen am Anfang. Acht ausländische Marken folgen, jede ohne Schweizer Bewilligung. Zwei Gruppen, keine Rangfolge über die Grenze hinweg — die Zusammenstellung ordnet, sie wirbt nicht.
| Anbieter | Bewilligungsstatus in der Schweiz | Veranstalter oder gemeldete Bewilligung |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS, Aufsicht Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel; Gestützt auf die IKV 2020 |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS, Aufsicht Gespa | Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande |
| Betclic | ohne Schweizer Bewilligung | Gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Jackbit | ohne Schweizer Bewilligung | Gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| IviBet | ohne Schweizer Bewilligung | Gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| HornetBet | ohne Schweizer Bewilligung | Gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Unibet | ohne Schweizer Bewilligung | Gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| BDMBet | ohne Schweizer Bewilligung | Gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| DirectionBet | ohne Schweizer Bewilligung | Gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| BillyBets | ohne Schweizer Bewilligung | Gemeldete Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
Die Spalte mit den Bewilligungen wiederholt sich achtmal, und das ist keine Auslassung, sondern der Befund: Es gibt in der Schweiz keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine weiteren gibt. Die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains.
Wer in welchem Gebiet überhaupt ein Konto eröffnen kann
Sporttip wird im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt; zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in 1001 Lausanne und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende.
Der Wohnsitz entscheidet also, welcher der beiden Veranstalter überhaupt in Frage kommt — und zwar als einzige Auswahl. Ein Deutschschweizer kann kein Jouez-Sport-Konto führen, eine Waadtländerin kein Sporttip-Konto. Art. 47 Abs. 3 VGS verlangt Wohnsitz in der Schweiz, in der Praxis kommt der Wohnsitz im jeweiligen Gebiet dazu. Wer umzieht, sollte vorher prüfen, was mit dem bestehenden Konto passiert.
Melden muss sich jede Person nur einmal, und die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen sowie gegen Adressdatenbanken geprüft. Für Leserinnen und Leser, die den Papierweg bevorzugen, ist das eine gute Nachricht: Der Aufwand ist real, aber einmalig.
Grundlagen: was ein Startguthaben ist und warum es so selten vorkommt
Die Vorstellung, die viele mit «Startguthaben» verbinden, kommt aus einem anderen Markt: anmelden, fünfzig oder hundert Euro auf dem Konto, ohne einen Franken eingezahlt zu haben. In der Schweiz ist Gratisspielguthaben ausdrücklich an die vorgängige Zustimmung der Gespa gebunden (Art. 75 Abs. 2 BGS). Der Gastgeber der Party entscheidet also vorher, ob und wie viel verschenkt werden darf. Damit ist die Grössenordnung nicht eine Frage des Marketings, sondern eine Frage der Aufsicht — und sie ist entsprechend klein.

Swisslos hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020); die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Ein Zehn-Franken-Guthaben passt also bequem in die normalen Grenzen — und verschwindet gleichzeitig neben einem Höchsteinsatz von CHF 1’000, der in einer einzigen Wette liegen kann.
Der Gewinnbetrag einer Sporttip-Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal Gesamtquote als Produkt der Einzelquoten. Aufgerundet wird zunächst auf zwei Nachkommastellen, danach auf 5 Rappen genau abgerundet. Die zweite Rundung ist die, die man auf dem Wettschein nicht sieht; sie betrifft die letzten Rappen und ist bei einem einzelnen Wettschein bedeutungslos, bei vielen Wetten nicht.
Regeln, die erst im Ernstfall sichtbar werden
Ein abgesagtes und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholtes Wettereignis macht die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis übertragen wird; Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen wie Elfmeter, Roter Karte oder Videoschiedsrichter-Entscheid kann Swisslos Wetten ebenfalls mit 1.00 werten. Das ist keine Willkür, sondern der Versuch, einen technischen Wettlauf zu regulieren, den sonst die schnellere Internetleitung entscheiden würde.
Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung werden nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert. Nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Bei der regulären Spielzeit zählt die reguläre Spieldauer plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Wer auf ein Pokalspiel tippt und den Ausgang in der Verlängerung erwartet, hat sich die Frage nicht gestellt, die das Kleingedruckte beantwortet.
Zwei Erhöhungsmechanismen gibt es bei Sporttip, und beide sind eng. Der Kombiboost gilt nur online für Prematch-, Live- und Systemwetten und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50; der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind dabei limitiert. Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost.
Der letzte Satz ist der wichtigste dieser beiden Absätze. Ein Cash-Out mag die intuitiv richtige Reaktion auf einen Spielverlauf sein — er kostet die Erhöhung, und der Cash-Out-Betrag liegt ohnehin tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, eine Garantie für jeden Markt besteht nicht, und Swisslos muss Cash-Out nicht für alle Wetten anbieten. Verfügbar ist er für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung.
Wann ein Guthaben verschwindet
Die 30-Tage-Frist der Patinoires-Aktion ist keine Kulisse. Wer das Guthaben in einem ruhigen Fussballmonat erhält, in dem die eigene Liga pausiert, kann es verlieren, ohne je einen Tipp abgegeben zu haben. Der Vergleich mit Swisslos zeigt, dass die Frist überall gilt — nur die Beträge und die Wege zu ihnen unterscheiden sich.
Wer ein Gratisspielguthaben erhält, sollte die Reihenfolge kennen. Zuerst steht die Registrierung mit Ausweis und Adressprüfung, dann das Setzen der Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage, dann der Code oder der Gutschein, dann das Guthaben im Wallet mit laufender Frist, dann der Einsatz, dann der Reingewinn als einziger auszahlbarer Teil davon. Jede dieser Stufen hängt an der vorherigen. Wer bei Stufe drei ankommt und die Frist nicht notiert hat, verliert die folgenden, ohne es zu merken.
Rechtslage: vorherige Zustimmung, geschlossene Wettliste, kein Schutz ohne Bewilligung
Online-Sportwetten sind ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019; Art. 3 lit. c und e) und werden von der Gespa beaufsichtigt — der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, deren Geldspielkonkordat seit dem 1. Januar 2021 in Kraft steht. Nicht die ESBK. Diese Aufsichtsbehörde ist für Casinos zuständig, und wer die beiden verwechselt, ordnet den ganzen Markt falsch ein.

Eine Bewilligung braucht eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung je Spiel (Art. 21 bis 25 BGS) und gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Der Reingewinn geht an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen (Art. 125 BGS). Das erklärt, warum das Angebot so schmal ist: Ein Markt mit zwei Trägern und einem gemeinnützigen Zweck produziert keine Bonuskonkurrenz.
Wetten sind nur auf Sportereignisse erlaubt — auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen nicht. Das erlaubte Angebot ist eine geschlossene Liste: die Gespa-Liste der zugelassenen Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten (Version 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden stehen nur darauf, wenn sie gelistet sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie gelistet sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder das Podest entscheidet — Wetten auf Trainingsläufe nie. Die Liste zeigt keine Corner- oder Kartenmärkte und keinen Esport-Bereich. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS). Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und live, wo der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung hat; eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das BGS nicht. Cash-Out ist nicht reguliert und bleibt Sache des jeweiligen Anbieters.
Was ausländische Bewilligungen in der Schweiz wert sind
Eine ausländische Bewilligung — ob aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land — hat in der Schweiz keine Geltung (Art. 4 BGS). Das Veranstalten von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist strafbar: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS). Der Spielende wird nicht bestraft. Das ist die gute Nachricht, und sie ist die einzige.
Denn: Einsätze und Gewinne können in Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und es besteht weder Schutz noch Fair-Play-Kontrolle. Kein Anschluss an das schweizerische Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg. Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren (Art. 86 bis 93 BGS; erste Liste vom 3. September 2019, 671 Domains Ende 2025). Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt — die Aufsicht nennt dafür Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 auf der Liste. Das Domain-Hopping ist der Grund, warum eine Blockade für entschlossene Nutzer selten ein Ende bedeutet und für Gelegenheitsnutzer oft.
Wer auf einer ausländischen Seite wettet, sollte zwei Dinge wissen, die in keiner Anzeige stehen. Erstens sind Gewinne von ausländischen Anbietern nicht der Verrechnungssteuer unterworfen — dafür behandelt die kantonale Steuerpraxis im Thurgau Gewinne aus ausländischen Grossspielen als vollständig steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Zweitens gibt es in der Schweiz kein Instrument, mit dem Banken oder Kartennetzwerke Zahlungen an unerlaubte Wettseiten blockieren. Wer das Gegenteil annimmt, verlässt sich auf einen Schutz, den es nicht gibt.
Bei Swiss-permitierten Grossspielen sieht die Steuerlage anders aus. Gewinne aus Sportwetten sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden erst darüber besteuert; der Bundesfreibetrag liegt ab dem 1.1.2026 bei CHF 1’071’000 (CHF 1’070’400 im Jahr 2025). Der kantonale Freibetrag weicht davon ab, weshalb es «je nach Kanton» heisst und keine einzelne kantonale Zahl hier stehen kann. Oberhalb der Schwelle behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Deklaration in der Steuererklärung zurückgeholt wird. Wer mit einem Zehn-Franken-Guthaben hantiert, ist von all dem weit entfernt: kein Einkommenssteuerabzug, keine Verrechnungssteuer auf dem Gewinn. Eine Wettsteuer auf Einsätze gibt es in der Schweiz nicht. Für den eigenen Fall gilt: Steuerberater oder kantonale Steuerverwaltung fragen.
Werbung: warum die bunten Zahlen aus dem Ausland kommen
Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Werbung für ein in der Schweiz nicht erlaubtes Geldspiel ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 bestraft (Art. 131 BGS). Das ist der Grund, weshalb die grossen Willkommensbeträge auf Seiten stehen, die in der Schweiz keine Bewilligung haben — sie dürfen hier nicht beworben werden, und ihre Anbieter haben hier nichts zu verlieren. Eine Tageszeitbeschränkung für Werbung existiert nicht.
Ein Gratisspielguthaben bleibt zustimmungspflichtig (Art. 75 Abs. 2 BGS). Die Aufsicht hat 2025 insgesamt 32 Zustimmungen erteilt, an zwei Veranstalter. Eine Zahl, die jede Vorstellung von einem Bonusmarkt korrigiert.
Die geprüften Veranstalter und Marken im Einzelnen
Zehn Namen, zwei Bewilligungen, achtmal kein Schweizer Zutritt. Die Reihenfolge der folgenden Abschnitte folgt der Zusammenstellung und ist keine Wertung.
Swisslos Sporttip: das Konto für die Deutschschweiz, das Tessin und Liechtenstein
Swisslos ist eine der beiden Veranstalterinnen, die das interkantonale Recht für Sportwetten zulässt. Veranstalterin ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, das Produkt heisst Sporttip, und die Bewilligung ist eine Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach dem BGS unter der Aufsicht der Gespa. Ein Online-Konto steht nur Personen offen, die im Vertragsgebiet wohnhaft sind: den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Wer ausserhalb wohnt, kommt nicht hinein — unabhängig davon, wie viel Guthaben er mitbringt.
Das Angebot selbst ist eng und transparent geregelt. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz CHF 1’000 beziehungsweise CHF 10’000 bei Systemwetten, und eine Wette über der Limite wird gar nicht angenommen. Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten.
Woran dieser Anbieter zu messen ist, zeigt sich im Mechanismus statt in der Zahl: Der Kombiboost verlangt mindestens vier Voraussagen mit je mindestens 1.50 Quote und erhöht den Nettogewinn je nach Anzahl um 5 %, 20 %, 40 % oder 100 %, wobei Einsatz und Gewinnerhöhung limitiert bleiben. Der Anreiz besteht darin, mehr Voraussagen zu bündeln — und genau das erhöht die Zahl der Wege, auf denen der Schein scheitern kann. Ein zusätzlicher Boost ist deshalb kein zusätzlicher Wert, solange die Kombination dadurch länger und unwahrscheinlicher wird. Für Gelegenheitswettende, die ein bis zwei Spiele pro Woche lesen, ist das ein Werkzeug ohne Wirkung; wer systematisch viele Voraussagen bündelt, wird die Grenzen der Limiten bald kennenlernen.
Fazit: Die Bewilligung, das Wohnsitzerfordernis und die Pflicht, vor dem ersten Einsatz Verlustlimiten zu setzen, machen aus einem Konto bei Swisslos das am strengsten regulierte Produkt im Vergleich — wer Rechtssicherheit, Registeranschluss und einen Schweizer Rechtsweg höher gewichtet als die Grösse des Startguthabens, findet hier die einzige Antwort für die Deutschschweiz.
Loterie Romande Jouez Sport: der Westschweizer Zugang mit Vier-Augen-Kontrolle
Die Loterie Romande teilt sich den Schweizer Markt mit Swisslos und bedient ihn unter dem Namen Jouez Sport. Veranstalterin ist die Société de la Loterie de la Suisse Romande; die Bewilligung ist ebenfalls eine Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach dem BGS unter Gespa-Aufsicht. Das Vertragsgebiet umfasst die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Für die Organisation stehen 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende — eine Zahl, die ahnen lässt, wie gross der Unterschied zwischen einer Lotterie mit Filialnetz und einem reinen Online-Buchmacher ist.
Die Wallet-Regeln sind grosszügig bemessen und trotzdem gedeckelt: Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, das Wallet-Guthaben ebenfalls auf höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto wandern direkt ins Wallet, höhere Gewinne auf das Konto der angegebenen IBAN. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.
Was die Aktion selbst ausmacht: «JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben — insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Der Weg zum Guthaben führt hier über ein Stadion, nicht über ein Anmeldeformular. Das verteilt die Aktion auf Menschen, die ohnehin Eishockey schauen, und schliesst den Rest aus.
Fazit: Der Code im Stadion ist die eigentliche Hürde dieser Aktion — sie belohnt den Besuch einer Partie und nicht die Anmeldung, und wer die vier Westschweizer Kantone mit Eishockey nicht verbindet, kommt an ein Konto bei der Loterie Romande ohnehin nicht heran.
Betclic: ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Register
Betclic führt keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten; eine gemeldete Bewilligung hat hier keine Geltung (Art. 4 BGS). Das bedeutet konkret: kein Anschluss an das schweizerische Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Domains können auf die Gespa-Sperrliste gesetzt und per DNS blockiert werden.
Wer eine solche Marke dennoch prüft, sollte die Frage anders stellen als bei einem bewilligten Anbieter. Nicht «welcher Bonus ist grösser», sondern «wer trägt das Risiko» — bei einer ausländischen Bewilligung liegt es vollständig beim Wettenden, und Einsätze wie Gewinne können in Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Wer ein Gratis-Startguthaben sucht und dabei die rechtliche Herkunft des Angebots ignoriert, vergleicht zwei Dinge, die nicht vergleichbar sind.
Fazit: Ohne Schweizer Bewilligung bleibt der entscheidende Nachteil struktureller Art — es gibt keine Stelle in der Schweiz, an die sich ein Wettender im Streitfall wenden kann.
Jackbit: ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Register
Jackbit hat keine Schweizer Bewilligung und darf deshalb hier nicht als Anbieter auftreten. Eine gemeldete Bewilligung bindet in der Schweiz niemanden (Art. 4 BGS); die Domains können per DNS blockiert werden. Kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, keine Schweizer Aufsicht über die Auszahlungspraxis.
Das Werbeversprechen solcher Seiten ist regelmässig grösser als das, was ein Schweizer Veranstalter anbieten dürfte. Das ist kein Zufall: Werbung für ein in der Schweiz nicht erlaubtes Geldspiel ist verboten und wird mit bis zu CHF 500’000 Busse geahndet (Art. 131 BGS) — der grosse Willkommensbetrag ist also genau das Signal, dass der werbende Anbieter hier keine Bewilligung hat.
Fazit: Das grösste Werbeplakat sagt hier am wenigsten über den Anbieter aus und das meiste über seinen Rechtsstatus.
IviBet: ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Register
Bei IviBet verhält es sich wie bei den übrigen ausländischen Marken: keine Schweizer Bewilligung, keine Geltung einer ausländischen Bewilligung im Inland (Art. 4 BGS), kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche Aufnahme der Domains in die Sperrliste.
Das Veranstalten von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist strafbar (Art. 130 BGS), der Spielende wird nicht bestraft — die Asymmetrie zwischen Anbieter und Nutzer ist eklatant. Wer dort gewinnt, gewinnt in einem Rechtsrahmen, der ihn nicht kennt; wer dort verliert, hat ebenfalls keine Stelle, die den Vorgang überprüft. Bei einem Schweizer Gewinn gibt es eine Aufsicht, ein Register und eine Einsprachemöglichkeit innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief. Diese drei Dinge existieren hier nicht.
Fazit: Zwei Nutzer desselben Angebots haben denselben Vertrag und völlig unterschiedliche Aussichten, im Streitfall Recht zu bekommen.
HornetBet: ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Register
HornetBet führt keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen hier Sportwetten veranstalten; eine gemeldete ausländische Bewilligung hat keine Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS). Kein Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, DNS-Blockade möglich.
Für die Beurteilung hilft ein Blick auf das, was in der Schweiz erlaubt wäre: Die Wettliste der Gespa ist geschlossen (Art. 25 BGS, Art. 29 VGS) und kennt weder Corner- noch Kartenmärkte, keinen Esport-Bereich und keine Wetten auf Trainingsläufe. Wer auf einer ausländischen Plattform ein Angebot findet, das es hier nicht gibt, hat nicht eine Lücke entdeckt, sondern einen anderen Rechtsraum.
Fazit: Die Breite des Wettprogramms ist hier das Verkaufsargument und gleichzeitig der Hinweis darauf, unter welcher Aufsicht sie zustande kommt.
Unibet: ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Register
Auch Unibet hat keine Schweizer Bewilligung und darf hier nicht als Anbieter auftreten. Eine ausländische Bewilligung — ob aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land — hat in der Schweiz keine Geltung (Art. 4 BGS). Kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Domains können per DNS blockiert werden.
Wer den Vergleich zwischen einem bewilligten und einem nicht bewilligten Anbieter ernst nimmt, landet bei der Steuerfrage. Gewinne bei einem ausländischen Anbieter sind nicht der Verrechnungssteuer unterworfen, dafür behandelt die kantonale Steuerpraxis im Thurgau Gewinne aus ausländischen Grossspielen als vollständig steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Die scheinbar einfachere Abwicklung kann also eine Steuerfolge nach sich ziehen, die bei einem Schweizer Veranstalter bis zum Freibetrag nicht entsteht.
Fazit: Die Steuerfolge ist der Punkt, an dem der ausländische Anbieter im Nachhinein teurer wird als sein Ruf.
BDMBet: ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Register
BDMBet hat keine Schweizer Bewilligung. Nur die beiden konzessionierten Veranstalter dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten, und eine gemeldete Bewilligung entfaltet hier keine Wirkung (Art. 4 BGS). Die Domains können auf die Gespa-Sperrliste gesetzt und von Schweizer Telekom-Anbietern per DNS blockiert werden.
Von der Sperrliste gibt es zwei Dinge zu wissen. Sie umfasste Ende 2025 671 Domains, die erste Liste stammte vom 3. September 2019. Und blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt — die Aufsicht nennt dafür Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 auf der Liste. Eine Blockade ist damit eine Hürde, keine Mauer. Wer sich auf sie verlässt, verlässt sich auf eine Massnahme, die jemand anderen treffen soll.
Fazit: Die Existenz einer Sperrliste sagt nichts über die Verfügbarkeit einer Seite und alles über den Status ihres Anbieters.
DirectionBet: ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Register
DirectionBet führt keine Schweizer Bewilligung und damit auch keine Schweizer Aufsicht über seine Auszahlungen. Kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche DNS-Blockade. Eine ausländische Bewilligung hat hier keine Geltung (Art. 4 BGS).
Bei einem bewilligten Schweizer Anbieter gibt es für den Auszahlungsweg eine Vorgabe, die über den Anbietern steht: Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers ausbezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Swisslos zahlt innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus, ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % anfallen, und die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Solche Zahlen sind bei einem bewilligten Anbieter nachprüfbar. Bei einem ohne Bewilligung gibt es niemanden, der sie durchsetzt.
Fazit: Beim Auszahlungsweg wird der Unterschied zwischen bewilligt und nicht bewilligt zum ersten Mal praktisch spürbar.
BillyBets: ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Register
BillyBets hat keine Schweizer Bewilligung. Eine ausländische Bewilligung bindet in der Schweiz niemanden (Art. 4 BGS), es gibt keinen Anschluss an das Sperrregister und keinen Schweizer Rechtsweg; die Domains können blockiert werden. Das Veranstalten ohne Bewilligung ist strafbar (Art. 130 BGS), der Spielende wird nicht bestraft, Einsätze und Gewinne können aber in Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden.
Ein Detail, das bei einem bewilligten Anbieter selbstverständlich ist und hier fehlt: Eine Spielsperre, die bei Swisslos unbefristet in einem schweizweiten Register eingetragen wird und auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein gilt, wirkt gegen einen ausländischen Anbieter nicht. Wer sich selbst sperren lassen will, sollte vorher wissen, wo die Sperre greift und wo nicht.
Fazit: Eine Selbstsperre wirkt nur dort, wo ein Anbieter an das Register angeschlossen ist — die Wirksamkeit des eigenen Schutzes hängt an der Bewilligung des Gegenübers.
Häufige Fragen zu Gratis-Startguthaben in der Schweiz
Gibt es in der Schweiz ein Startguthaben für neue Wettkonten?
Ja, aber in engen Grenzen. Gratisspielguthaben braucht die vorherige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS); 2025 erteilte die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Die Beträge sind klein, die Fristen kurz, und auszahlbar ist das Guthaben nie.
Warum sind Gratisguthaben bei Swisslos und Loterie Romande die Ausnahme?
Weil die Kantone nur zwei Veranstalter zulassen und die Aufsicht jede Aktion vorgängig bewilligen muss. Ohne Bewilligung darf nichts verschenkt werden, und die Zahl der erteilten Zustimmungen bleibt im zweistelligen Bereich. Ein Markt mit zwei Anbietern und gemeinnützigem Zweck produziert keine Bonuskonkurrenz.
Lässt sich ein Startguthaben auszahlen, oder ist es nur Spielguthaben mit Bedingungen?
Es ist Spielguthaben mit Bedingungen und nicht auszahlbar. Bei Swisslos ist Gratisspielguthaben aus Promotionen von der Auszahlung ausgenommen, ebenso bei der Loterie Romande. Auszahlbar ist nur, was daraus als Reingewinn entsteht — und auch das nur auf ein Konto auf den eigenen Namen.
Wird bei einer gewonnenen Wette mit Gratisspielguthaben der Einsatz mit ausbezahlt?
Nein. Der Einsatz des Gratisguthabens fliesst nicht zurück; gutgeschrieben wird nur der Reingewinn. Bei CHF 10 Guthaben auf Quote 2.00 landen CHF 10 auf dem Wallet, nicht CHF 20. Bei einer bewilligten Aktion mit 30 Tagen Gültigkeit ist der Reingewinn der einzige Teil, der übrig bleibt.
Welche Verlustlimiten müssen vor der ersten Wette gesetzt werden?
Bei Swisslos sind vor der ersten Sporttip-Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage zu setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 unter 21 Jahren. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.
Was ist von ausländischen Seiten zu halten, die ohne Schweizer Bewilligung mit Gratis-Startguthaben werben?
Sie haben keine Schweizer Bewilligung, und eine ausländische Bewilligung hat hier keine Geltung (Art. 4 BGS). Kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg; Domains können per DNS blockiert werden, Werbung für solche Angebote ist mit bis zu CHF 500’000 Busse bedroht (Art. 131 BGS).
Bonus – korbballtipps
Inhalt erstellt vom Team «korbballtipps»
