Wettgutscheine in der Schweiz: kleines Guthaben, klare Grenzen
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Stand: Oktober 29, 2026. Die Bewilligungen der beiden Schweizer Veranstalter wurden gegen die Angaben der Gespa geprüft.
In der Schweiz ist ein Wettgutschein selten das, was das Wort verspricht. Er ist Gratisspielguthaben: ein Betrag auf dem Spielerkonto, der an Bedingungen, an eine Frist und an die Identität des Spielenden gebunden ist und der nicht ausbezahlt wird. Bei der Loterie Romande gab es zuletzt zehn Franken pro Eingabe, insgesamt 7’000 Stück, gültig während dreissig Tagen. Bei Swisslos ist das Guthaben, das sich auf dem Wallet kaufen lässt, gar kein Geschenk, sondern eine Einzahlung, die denselben Auszahlungsregeln unterliegt wie jede andere.
Wer nach einem Gutscheincode sucht, sucht nach einer Sache, die es im bewilligten Schweizer Markt in dieser Form nicht gibt. Gratisspielguthaben und Gratisspiele brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa; im Jahr 2025 waren das 24 Zustimmungen für die Loterie Romande und 8 für Swisslos. Zwei Veranstalter, ein paar Dutzend Aktionen, keine Codes. Das ist der ganze Markt.
Daraus folgt der Rest dieses Textes. Ein Gutschein senkt den Preis eines Einsatzes, nicht das Risiko, und er setzt die selbst gewählten Limiten nicht aus. Was übrig bleibt, ist eine Frage der Reihenfolge: erst prüfen, ob das Guthaben auszahlbar ist, dann, wie lange es gilt, und zuletzt, was es beim Einsatz wirklich einbringt. Die Reihenfolge der Abschnitte hier ist nicht zufällig — sie ist die Reihenfolge, in der etwas schiefgeht, wenn man sie überspringt.
Spielerschutz: was ein Gutschein an Ihren Limiten nicht ändert
Ein Gutschein sieht aus wie ein Geschenk und ist eine Wette wie jede andere. Die Limiten, die vor der ersten Teilnahme gesetzt werden müssen, gelten unverändert weiter — für Einsätze aus gekauftem Guthaben und für Einsätze aus Gratisspielguthaben gleichermassen. Es gibt in der Schweiz keine staatlich festgeschriebene Einzahlungsgrenze, die das abfangen würde; die Grenze kommt vom Spielenden selbst oder von den AGB des Veranstalters.
Bei Swisslos müssen vor der ersten Sporttip-Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage gesetzt werden, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und unter 21 Jahren von CHF 1’000. Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Der gesetzliche Rahmen (Art. 87 VGS) verlangt eine Erhöhungssperre von 24 Stunden, die Veranstalter wenden 72 an — also die strengere Fassung. Zusätzlich lässt sich eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage einrichten.
Was das Gratisspielguthaben in der Limite anrichtet
Hier liegt der Punkt, den die Werbung auslässt. Wer eine Verlustlimite von CHF 200 für dreissig Tage gesetzt hat und zwischendurch zehn Franken Gratisspielguthaben einsetzt und verliert, hat nicht bei null angefangen. Der Verlust zählt mit. Das Guthaben verlängert den Weg zur Limite nicht, es verkürzt ihn.
Was daraus folgt, ist unspektakulär und unangenehm: Von zwei Aktionen mit gleichem Nennwert ist die mit der längeren Laufzeit die günstigere für den Spielenden und die mit dem kürzeren Fenster die gefährlichere. Dreissig Tage Gültigkeit — wie beim Guthaben der Loterie Romande — geben Raum, in Ruhe eine Wette auszusuchen. Ein Fenster von sieben Tagen für die Eingabe eines Codes zwingt zu einem Entschluss, bevor man das Wettprogramm gelesen hat, und ein Entschluss unter Zeitdruck ist selten der bessere.
Sperren statt rechnen
Wenn Einsätze und Auszahlungen den Überblick verlieren, ist die Selbstsperre das schärfere Werkzeug. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt dann auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Von einer freiwilligen Sperre löst man sich nicht am nächsten Morgen; die Sperre sitzt.
Der Weg dorthin ist keine Niederlage, sondern die einzige Funktion auf einem Wettkonto, die vollständig zuverlässig arbeitet. Ein Gutschein kann verfallen. Eine Sperre nicht.
Wo der Schutz löchrig ist
Die Gespa prüfte 2025 mit Testkäufen, ob an Verkaufsstellen Sportwetten an Minderjährige abgegeben werden. In 47,5 % von 200 Fällen geschah genau das. Wer die Aufsicht in der Schweiz als lückenlos beschreibt, hat diese Zahl nicht gelesen. Für ein Online-Konto braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet des Veranstalters; die Ausweisdaten werden ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Wo kein solches Verfahren greift, greift auch kein Spielerschutz.
Ausländische Seiten ohne Schweizer Bewilligung sind nicht an das Sperrregister angebunden. Eine Spielsperre, die in der Schweiz gilt, hält dort niemanden auf. Wer den eigenen Zugang wirksam begrenzen will, findet dieses Werkzeug nur bei den zwei Veranstaltern mit Bewilligung — und wer dort gesperrt ist, kann sich nicht mit einem Gutschein wieder hineinrechnen.
Eine Pause von sechs Monaten ist nichts Aussergewöhnliches
Der Rahmen sieht vor, dass eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten angeboten werden muss (Art. 89 VGS), und dass eine freiwillige Sperre erst nach drei Monaten aufgehoben werden kann (Art. 84 VGS), unter Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Ausgeschlossene oder minderjährige Spielende haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Wer sein Guthaben in dieser Zeit verwendet, hat nichts mehr zu holen.
Die praktische Konsequenz: Bei fremden Seiten ist der Gutschein die einzige Begrenzung, die es gibt, und sie ist keine. Der Anbieter setzt seine eigenen Regeln, und niemand in der Schweiz kontrolliert, ob er sie einhält.
Das Guthaben und der Zeitpunkt, an dem es zählt
Gratisspielguthaben ist kein Vorschuss auf einen Gewinn. Es ist ein befristeter Anspruch. Die Frist von dreissig Tagen beim Guthaben der Loterie Romande ist nicht der längste Zeitraum, den man beim Wetten im Kopf haben muss — Sporttip-Gewinne verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden. Verfall ist in diesem Markt ausdrücklich vorgesehen, nicht die Ausnahme.
Wer die Limiten als Verwaltungskram abtut, verwechselt zwei Dinge: Der Gutschein verändert, wie viel ein Einsatz kostet. Er verändert nicht, wie viel ein Verlust zählt.
Neukundenangebote und Gratisspielguthaben in der Schweiz
Neu angemeldet und trotzdem an der Limite. Das Neukundenangebot im bewilligten Schweizer Markt hat einen anderen Zuschnitt als der Begriff suggeriert. Swisslos und Loterie Romande vergeben kein grosses Willkommenspaket an neue Konten; sie vergeben Gratisspielguthaben als Promotionsaktion zu einem Anlass, an einer Bedingung, mit Frist. Öffentlich zugängliche Codes nennt die Aktion nicht.
Das bekannteste Beispiel dieser Art ist die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande. Sie lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen einen Code, der in den National-League-Stadien verbreitet wurde, im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt 7’000 Stück, gültig 30 Tage, nicht auszahlbar.
Man kann diese Mechanik für kompliziert halten. Sie ist es auch. Sie ist gleichzeitig die einzige Form, in der ein Schweizer Veranstalter ein Geschenk vergeben darf.
Nennwert und Wert sind zwei verschiedene Dinge
Die zehn Franken sind nominal zehn Franken. Auszahlbar sind sie nicht, und ihr Nutzen hängt davon ab, zu welcher Quote sie gesetzt werden. Der Nutzen eines Gratisspielguthabens, dessen Einsatz nicht zurückvergütet wird, ergibt sich aus dem Betrag, multipliziert mit (Quote − 1) geteilt durch die Quote, multipliziert mit dem Auszahlungsanteil des Marktes — also dem Anteil aller Einsätze, den der Markt zurückzahlt, wobei der Rest die Marge des Veranstalters ist.
An einem illustrativen Zwei-Weg-Markt mit Quoten von je 1.90 — einem Rechenbeispiel, nicht einem abgelesenen Preis — beträgt der Auszahlungsanteil 95 %. Setzt man die zehn Franken dort auf einen Ausgang, liegt der durchschnittliche Wert des Guthabens bei rund 4.50 Franken. Bei einer Quote von 1.50 sinkt er auf rund 3.17 Franken, bei einer Quote von 3.00 steigt er auf rund 6.33 Franken. Das ist ein breites Band, und es zeigt den einzigen Hebel, den der Spielende hat: die Quote.
Wer die zehn Franken auf eine Kombination mit hoher Gesamtquote setzt, erhöht den rechnerischen Wert und zugleich die Wahrscheinlichkeit, dass der Wert null beträgt. Der Wert ist ein Durchschnitt über viele gleichartige Wetten, keine Zusage für die eine.
Woran man sich hält, bevor man einsetzt
Vier Angaben entscheiden, ob ein Gratisspielguthaben etwas wert ist: die Frist, die Mindestquote, die Auszahlbarkeit und die Herkunft des Betrags. Die Loterie Romande beantwortet die letzte Frage unmissverständlich: Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Auch in ihren allgemeinen Bestimmungen steht nichts anderes.
Ein Betrag, der gekauft wurde, ist dagegen gewöhnliches Spielguthaben. Das ändert alles.
Was gekauft wird und was geschenkt wird
Spielguthaben auf dem Swisslos-Wallet lässt sich per Online-Zahlungsmöglichkeit oder per Einzahlungsschein kaufen, mit einem Mindestbetrag von CHF 20. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Als Zahlungsart für das Aufladen des Spielkontos nennt Swisslos PostFinance Pay; die Transaktion wird direkt in der PostFinance-App bestätigt.
Wer CHF 20 kauft, kauft zwanzig Franken und keine Aktion. Der Unterschied zum geschenkten Guthaben liegt nicht im Betrag, sondern in einem einzigen Satz: Auszahlung.
Warum die Auszahlungsregel mehr über das Angebot sagt als der Nennwert
Bei Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Und dann kommt der Satz, der alles relativiert: Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Dasselbe steht in den Bestimmungen der Loterie Romande.
Zwei Gratisangebote mit demselben Nennwert können deshalb unterschiedlich viel wert sein, ohne dass eine Zahl in der Werbung sich unterscheidet — ein Unterschied, den nur die AGB verraten.
Dieselbe Logik trägt weiter, als man denkt. Wer in der Schweiz ein Gratisspielguthaben geschenkt bekommt, bekommt keine zehn Franken. Er bekommt das Recht, zehn Franken einzusetzen.
Sporttip-Mechaniken: Kombiboost, Quotenboost, Profitboost
Der Sporttip-Kombiboost gilt nur online — Prematch, Live und Systemwetten — und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.
Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage. Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettendem nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert. Bei einem Cash-Out verfällt der Boost.
Wer den Boost nutzt und unterwegs aussteigt, verliert genau den Teil, für den er die Kombination überhaupt gebaut hat. Der Cash-Out-Betrag liegt tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden. Das ist kein Nebensatz, sondern der Preis des Ausstiegs.
Die Falle hinter «gratis» und «boost»
Ein «100 %»-Bonus der beschriebenen Art auf einen Nettogewinn ist keine Verdopplung des Einsatzes. Er setzt eine Kombination aus fünfzehn Voraussagen voraus, jede mit mindestens Quote 1.50, und er erhöht den Gewinn — den Gewinn, nicht den Einsatz. Wer die fünfzehn Voraussagen nicht zusammenbringt oder die Mindestquote bei einer einzigen reisst, bekommt gar nichts, und die Kombination selbst ist dadurch nicht weniger riskant. Marketing sagt «Boost»; die Regeln sagen «ab vier, je 1.50, einmal pro Wettendem».
Grundlagen: was ein Gutschein ist und was er nicht ist
Als Spielguthaben auf dem Konto wirkt der Gutschein wie ein Betrag, aber er ist keiner. Er ist an Bedingungen gebunden, an eine Frist und an die Identität des Spielenden. Bei Swisslos ist diese Identität keine Formalie: Zur Online-Registrierung braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet, es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Ein zweites Konto für denselben Menschen ist nicht vorgesehen.

Vor der Aktion: die Reihenfolge, in der man prüft
Zuerst die Auszahlbarkeit. Ist der Betrag ein gekaufter oder ein geschenkter? Diese eine Frage entscheidet, ob der Gutschein überhaupt einen Franken wert sein kann, der auf ein Bankkonto geht.
Dann die Frist, mit einem Kalender und nicht mit dem Gefühl. Die dreissig Tage des Loterie-Romande-Guthabens sind grosszügig im Vergleich zu den sieben Tagen für die Eingabe des Aktionscodes. Zwei Fristen in einer einzigen Aktion, eine kurze und eine lange, und verpasst man die erste, existiert die zweite nicht mehr.
Dann die Mindestquote, falls eine genannt wird, und die Frage, ob der Einsatz zurückvergütet wird. Beim Sporttip-Kombiboost liegt die Mindestquote bei 1.50 je Voraussage. Wo keine Mindestquote steht, steht keine — dann ist die Quote frei wählbar, und das Risiko liegt vollständig beim Spielenden.
Zuletzt die Deckelung. Bei limitierten Aktionen — 7’000 Stück — entscheidet der Zeitpunkt, nicht das Interesse.
Wo die Angebote aufhören und was danach bleibt
Der bewilligte Schweizer Markt kennt keine endlose Reihe von Willkommensprämien. Er kennt einen Grundstock aus Verlustlimiten, Ausweiskontrolle und Auszahlungsregeln, und um diesen Grundstock herum ein paar Aktionen mit Zustimmung der Gespa. Wer mehr sucht, landet zwangsläufig bei Anbietern, die in der Schweiz nicht zugelassen sind, und die suchen nicht, was man sucht — aber dazu im Abschnitt über die Schweizer Veranstalter und die Seiten ohne Bewilligung.
Die Stärke des Schweizer Modells liegt nicht in der Grosszügigkeit. Sie liegt darin, dass eine Auszahlung, die zugesagt wurde, auch kommt — mit benanntem Konto, benanntem Namen und benannter Frist.
Das Gutschein-Angebot im Vergleich: Bewilligung vor Nennwert
Woran man Wettgutscheine in der Schweiz misst
Wer Schweizer Wetten mit ausländischen vergleicht, vergleicht nicht zwei Ausgaben desselben Produkts. Er vergleicht einen bewilligten Markt mit zwei Veranstaltern gegen einen unbewilligten mit Hunderten von Seiten. Das ist ein Vergleich mit einer Schlagseite, und die Schlagseite ist der Punkt: Auf der einen Seite steht ein Anspruch, der in der Schweiz durchsetzbar ist, auf der anderen eine Quote, die niemand hier prüft.
Die Tabelle ordnet die Plattformen nach ihrer Bewilligungslage. Die Spalte zum Veranstalter nennt, was der jeweilige Karteneintrag über die Bewilligung oder über die angegebene Lizenz führt.
| Plattform | Schweizer Bewilligung | Veranstalter bzw. gemeldete Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung (BGS, SR 935.51), Aufsicht Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung (BGS, SR 935.51), Aufsicht Gespa | Société de la Loterie de la Suisse Romande |
| Jackbit | keine Schweizer Bewilligung | als Lizenz angegeben: nicht erfasst |
| BetFury | keine Schweizer Bewilligung | als Lizenz angegeben: nicht erfasst |
| DirectionBet | keine Schweizer Bewilligung | als Lizenz angegeben: nicht erfasst |
| Donbet | keine Schweizer Bewilligung | als Lizenz angegeben: nicht erfasst |
| Funbet | keine Schweizer Bewilligung | als Lizenz angegeben: nicht erfasst |
| Interwetten | keine Schweizer Bewilligung | als Lizenz angegeben: nicht erfasst |
| Fezbet | keine Schweizer Bewilligung | als Lizenz angegeben: nicht erfasst |
| Wettigo | keine Schweizer Bewilligung | als Lizenz angegeben: nicht erfasst |
Wie die Reihenfolge zustande kommt
Zwei Veranstalter tragen eine Bewilligung nach dem Geldspielgesetz, acht nicht. Das kantonale Recht hat die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt — Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Eine ausländische Bewilligung, woher sie auch kommt, entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Eine Liste weiterer bewilligter Wettanbieter gibt es nicht, weil es keine gibt; die Gespa veröffentlicht lediglich die Sperrliste blockierter ausländischer Domains.
Diese acht Zeilen sind deshalb keine Alternativen in einem offenen Markt. Sie sind Anbieter, denen Schweizer Spielende begegnen, und der Vergleich behandelt sie mit denselben Fragen — nur fallen die Antworten anders aus.
Was die Bewilligungsspalte für den Gutschein bedeutet
Eine Bewilligung ist keine Eigenschaft des Angebots, sondern des Veranstalters, und sie entscheidet darüber, wo ein Anspruch durchgesetzt werden kann. Auf der einen Seite stehen die Angaben der Gespa, feste Limiten vor der ersten Teilnahme, ein Auszahlungsweg auf ein Konto des eigenen Namens und ein Sekretariat in der Schweiz. Auf der anderen steht nichts davon.
Was aus dieser Unterscheidung folgt, ist konkret: Bei einem bewilligten Veranstalter ist ein Streitfall über einen Gutschein ein Streitfall über Auslegung, mit einer Frist von zehn Tagen für eine Einsprache per eingeschriebenem Brief. Bei einem unbewilligten Anbieter ist derselbe Streitfall ein Streitfall über Zuständigkeit, und die Antwort lautet, dass keine besteht.
Werbung ist in diesem Feld kein Nebenthema
Werbung für Geldspiele, die in der Schweiz nicht bewilligt sind, ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet (Art. 131 BGS). Das beschreibt und bewertet hier — es wirbt nicht. Ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung darf also nicht nur nicht als sicher beschrieben werden; für ihn darf in der Schweiz gar nicht geworben werden. Auch das steht in der Tabelle zwischen den Zeilen: Die acht unteren Zeilen existieren, weil die Gespa sie blockieren lässt, nicht weil ein Schweizer Markt sie anbietet.
Wer auf einer dieser Seiten ein Konto eröffnet, verlässt den Schweizer Rechtsrahmen vollständig.
Wo die Tabelle aufhört und das Urteil anfängt
Aus der Bewilligung allein folgt kein gutes Angebot. Sie sagt, wo man sein Geld zurückbekommt und wo nicht, aber sie sagt nichts über die Auszahlungsregeln im Einzelfall, und die unterscheiden sich deutlich. Loterie Romande erlaubt Einzahlungen von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000; Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen direkt ins Wallet, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN.
Was von einem Vergleich übrig bleibt, der keine Quote vergleicht
Kein Vergleich der Gutschein-Angebote in diesem Markt kann sich an Preisen entscheiden. Die bewilligten Veranstalter nennen keine Preise, die mit unbewilligten vergleichbar wären, und die eine Sache, die man zeigen könnte — eine Quote —, ist bei zwei Weg-Märkte-Beispielen dünn besetzt. Auf der Gegenseite steht nichts, was man verantwortlich prüfen kann.
Wer eine Gutscheinseite mit Quotentabelle findet, erhält Zahlen, die mit dieser Frage nichts zu tun haben: Ein zehn Franken Gratisguthaben bei Quoten von 1.90 legt den durchschnittlichen Wert in die Gegend von 4.50 Franken, während eine Quotendifferenz von einem Hundertstel auf einen Einsatz von zehn Franken ein paar Rappen bewegt. Der Gutschein schlägt die Quotenschlacht, und trotzdem sind die Bedingungen das Einzige, was sich entscheidet.
Und was daraus für die Auswahl folgt
Der Auswahlmassstab ist deshalb nicht der grösste Nennwert, sondern der Nennwert, der auszahlbar ist, innerhalb einer Frist, die man einhalten kann, bei einem Veranstalter, den man erreichen kann. Das ist eine unspektakuläre Antwort auf eine schillernd gestellte Frage, und sie ist in diesem Markt die einzige, die sich halten lässt.
Wie die beiden bewilligten Plattformen sich unterscheiden
Ein Bündel von zehn Franken, gültig dreissig Tage, mit Eingabefrist von einer Woche — das ist die eine Seite. Ein gekaufter Betrag ab CHF 20, ohne Aktion, mit zweimaliger Gratisauszahlung — das ist die andere. Wer sein Guthaben selbst kauft, kauft keine Frist und keine Herkunftsbedingung, sondern nur zweimal Gebührenfreiheit und danach 3 %.
Grundlagen: wie ein Gutschein auf dem Konto wirklich funktioniert
Ein Gutschein ist ein Guthabenposten, und Guthabenposten in einem Wettsystem haben eine Eigenschaft, die man erst merkt, wenn man auszahlen will: Sie sind unterscheidbar nach Herkunft. Gekauftes Guthaben ist auszahlbar. Geschenktes Guthaben ist es nicht. Zwischen diesen beiden Sätzen liegt der ganze Schweizer Gutscheinmarkt.
Die Grundlagen in fünf Sätzen
Die Sportwetten laufen in der Schweiz als Grossspiel nach dem Geldspielgesetz und stehen unter Aufsicht der Gespa. Swisslos veranstaltet sie unter dem Namen Sporttip, die Loterie Romande unter dem Namen Jouez Sport. Das Spielerkonto ist eine Identität mit Verifikation, nicht eine Zahl mit Passwort. Das Guthaben auf dem Konto hat einen Auszahlungsstatus. Und die Limite, die man einmal gesetzt hat, gilt für das Guthaben ebenso wie für den eigenen Franken.
Kaufen, einzahlen, einsetzen
Der Weg über das Wallet ist geradlinig: per Online-Zahlungsmöglichkeit oder per Einzahlungsschein aufladen, CHF 20 als Mindestbetrag, maximal CHF 10’000 in 30 Tagen, und nur solange das Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Bei Swisslos läuft die Aufladung über PostFinance Pay, bestätigt in der PostFinance-App.
Wer den Mindestbetrag von CHF 20 im Kopf mit dem Zehnfrankengutschein vergleicht, hat den Unterschied schon: Der eine Weg verlangt eine Einzahlung, der andere eine Identität.
Was auf dem Wettschein passiert
Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen aus Einsatz mal Gesamtquote, wobei die Gesamtquote das Produkt der Einzelquoten ist. Der Betrag wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Das ist ein Detail, das in der Praxis nur Rappen betrifft und in der Theorie zeigt, dass jeder Frankenbetrag durch eine Regel läuft.
Was zählt, ist die Umkehrung: Aus einer Quote von 1.90 und einem Einsatz von zehn Franken entsteht ein Rückfluss von 19 Franken. Der Nettogewinn beträgt 9 Franken. Bei einem Gratisspielguthaben ist dieser Nettogewinn der einzige Betrag, der das Konto verlassen kann — und selbst das nur, wenn das Guthaben als gekauftes durchgeht und nicht als geschenktes.
Ein- und Auszahlung im Vergleich
Zwei Türen, zwei Schwellen. Beim Einzahlen ist die Schwelle der Betrag: CHF 20 bei Swisslos, CHF 9’999 als Obergrenze des Wallet-Guthabens. Beim Auszahlen ist die Schwelle der Name: nur ein Konto, das auf den Inhaber lautet, und nur ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto. Bei der dritten Auszahlung innerhalb von 365 Tagen steht eine mögliche Kommission von 3 % im Raum, die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage.
Bei der Loterie Romande ist die Auszahlungsschwelle anders gesetzt. Gewinne bis CHF 1’000 netto landen direkt im Wallet, alles darüber geht auf die angegebene IBAN. Kleinbeträge bleiben also im Spielkonto, und genau dort nützt ein Gratisspielguthaben nichts, weil es nicht auszahlbar ist.
Kein Konto ohne Ausweis
Die Registrierung bei Swisslos verlangt mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre und nur eine Registrierung pro Person. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft.
Das ist der Grund, warum der Schweizer Gutscheinmarkt so klein ist. Ein Geschenk pro Identität lässt sich nicht skalieren. Wer dreimal zehn Franken will, braucht drei Identitäten — und die gibt es nicht.
Die Rechtslage: warum der Gutschein eine Aktion ist und bleiben muss
In der Schweiz ist Gratisspielguthaben kein Marketinginstrument, das ein Veranstalter nach Belieben einsetzt. Gratisspiele und Gratisguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Im Jahr 2025 erteilte die Behörde 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Zweiunddreissig Aktionen im ganzen Land, in einem Jahr.

Wer das für eine Randnotiz hält, hat die Richtung falsch. Diese Zahl ist der Grund, warum eine Schweizer Gutscheinseite kurz ist und eine ausländische lang, und sie erklärt nebenbei, warum Schweizer Aktionen an ein Stadion, einen Anlass oder sieben Aktionstage gebunden sind. Kleine Stückzahlen und klare Fenster sind kein Unvermögen. Sie sind die Form, in die die Vorabkontrolle ein Angebot zwingt.
Bewilligung: was sie genau ist und was nicht
Online-Sportwetten sind ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019; Art. 3 lit. c und e) und werden von der Gespa beaufsichtigt, der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern (Geldspielkonkordat in Kraft seit 1.1.2021) — nicht von der ESBK, die ausschliesslich Casinos beaufsichtigt.
Wer in der Schweiz Sportwetten anbieten will, braucht eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS); eine Bewilligung gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Ein Online-Konto setzt Wohnsitz in der Schweiz voraus (Art. 47 Abs. 3 VGS) und in der Praxis einen Wohnsitz im Gebiet des jeweiligen Veranstalters.
Zwei Gebiete, zwei Publikumsgruppen
Sporttip wird im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt; zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; sie nennt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.
Die Aufteilung ist in der Praxis das härteste Kriterium auf dieser Seite. Wer in Zürich wohnt, kommt an Jouez-Sport-Aktionen gar nicht heran, und wer in Genf wohnt, an die von Sporttip nicht. Das ist keine Empfehlung eines Anbieters über einen anderen — es ist die Antwort auf die Frage, welche Gutscheine überhaupt erreichbar sind. Bei einem mobilen Wohnsitz über die Sprachgrenze hinweg ändert sich der Zugang mit dem Wohnsitz.
Was gewettet werden darf
Erlaubt sind ausschliesslich Sportwetten. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht zulässig. Das erlaubte Angebot ist eine geschlossene Liste: die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten (Version 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden stehen nur darauf, wenn sie aufgeführt sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe sind ausgeschlossen. Corner- und Kartenmärkte fehlen auf der Liste, ebenso eine Esport-Sektion. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS).
Livewetten sind erlaubt — vor dem Spiel und live —, wo der Veranstalter über eine entsprechende Bewilligung verfügt. Eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das BGS nicht. Beim Cash-Out ist die Rechtslage eine andere: Er ist nicht geregelt und nur als Funktion des jeweiligen Veranstalters zu beschreiben. Bei Sporttip gilt er für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber ausschliesslich bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung; ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht.
Zum Guthaben gehört eine zweite Regel, die beim Wetten live relevant wird: Bei Sporttip-Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00. In spielentscheidenden Situationen — Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid — kann Swisslos Wetten ebenfalls mit Quote 1.00 werten.
Was das für das Guthaben bedeutet
Ein Gutschein ist nur innerhalb der geschlossenen Liste einsetzbar. Er kann nicht auf alles gesetzt werden, was eine Plattform anbietet, weil das Angebot selbst begrenzt ist.
Ein zweites Detail betrifft die Zeitrechnung. Bei Sporttip umfasst die reguläre Spielzeit die reguläre Spieldauer — etwa 90 Minuten im Fussball — plus Nachspielzeit. Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Wer sein Guthaben auf ein Ergebnis setzt und dabei die falsche Uhr im Kopf hat, hat die Wette nicht falsch abgegeben, sondern die falsche Wette abgegeben.
Und eine dritte Regel betrifft Kombinationen, die man aus einem Gutschein gerne baut. Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung kombiniert Sporttip ausschliesslich über die Bet-Builder-Funktion. Nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Der Einsatz kommt zurück. Die Wette ist weg.
Bei alledem gilt: Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt — oder im Rahmen eines Turniers nicht nachgeholt —, ist die Wette ungültig. Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Für ein Gratisspielguthaben heisst das: Es kommt als Guthaben zurück, nicht als Geld, und die Frist für seinen Einsatz läuft weiter.
Ausländische Seiten: was ein Schweizer Recht nicht mitnimmt
Eine ausländische Bewilligung — Curaçao, Malta, Deutschland oder ein anderes Land — hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Wer Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung veranstaltet, begeht eine Straftat: bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS). Der Spielende wird nicht bestraft (BJ), aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und es besteht weder Schutz noch eine Kontrolle der Fairness. Dass Schweizer Banken oder Kartennetzwerke Zahlungen an solche Anbieter blockieren, ist nicht der Fall — ein solches Werkzeug gibt es nicht.
Bei der Blockierung sieht die Lage anders aus. Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS; die erste Liste datiert vom 3. September 2019, und Ende 2025 umfasste sie 671 Domains). Blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt — Domain-Hopping; die Gespa nennt in diesem Zusammenhang Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 auf der Liste.
Ehrlich formuliert, weil es in beide Richtungen ehrlich sein muss: Offshore bedeutet keinen Schweizer Schutz, keine Anbindung an das Schweizer Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsweg und im Kanton Thurgau eine kantonale Steuerpraxis, die Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als volles Einkommen behandelt. Bewilligt bedeutet vollen Schweizer Schutz, aber nur zwei Veranstalter, eine geschlossene Liste von Sportarten und Märkten, eine Wohnsitzanforderung und Ausweiskontrolle. Keine der beiden Seiten ist die von vornherein sichere Wahl.
Steuern: wann ein Gewinn ein Thema wird
Gewinne aus schweizerisch bewilligten Grossspielen — die ESTV nennt Sportwetten ausdrücklich — sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und erst darüber steuerbar. Der Bundesfreibetrag liegt ab 1.1.2026 bei CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400); der kantonale Freibetrag weicht davon ab, und deshalb heisst die richtige Formulierung «je nach Kanton», nie eine einzelne kantonale Zahl. Oberhalb des Freibetrags behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Steuererklärung zurückgeholt wird.
Für ein Zehnfrankenguthaben ist das alles ohne Bedeutung. Ein typischer Wettender gewinnt weit darunter, zahlt keine Einkommenssteuer und hat keine Verrechnungssteuer auf dem Gewinn. Gewinne bei ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer. Eine Schweizer Wettsteuer auf Einsätze gibt es nicht — wer sie beschreibt, beschreibt etwas, das nicht existiert. Allgemeine Information, keine Beratung: Steuerberater oder kantonale Steuerverwaltung fragen.
Was die Regeln für das Guthaben im Alltag bedeuten
Der Gutschein wird nicht dadurch riskant, dass er verboten wäre. Er wird dadurch riskant, dass er an denselben Regeln hängt wie jeder andere Einsatz, während er sich anfühlt wie ein Freifahrtschein. Die Frist läuft, die Wette zählt, der Verlust zählt.
Die Schweizer Veranstalter und die Seiten ohne Bewilligung im Einzelnen
Zehn Plattformen, zwei Gruppen. Die Reihenfolge ist die des Bewilligungsstatus: erst die zwei Veranstalter, die in der Schweiz ein Angebot betreiben dürfen, dann acht, die es nicht dürfen. Innerhalb der zweiten Gruppe ist die Reihenfolge keine Rangfolge; sie ist eine Aufzählung von Anbietern, denen Schweizer Spielende begegnen.
Swisslos Sporttip: das Guthaben, das man kaufen muss und behalten darf
Swisslos ist eine Genossenschaft mit Sitz in Basel, die Lotterien und Sportwetten auf der Grundlage der Interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020) veranstaltet; die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Die Bewilligung umfasst eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung nach dem BGS, die Aufsicht führt die Gespa.
Wichtiger als jede dieser Angaben ist eine praktische Eigenschaft des Guthabens: Sporttip ist die Plattform auf dieser Seite, bei der sich Spielguthaben kaufen lässt und bei der gekauftes Guthaben auszahlbar bleibt. Per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein, mindestens CHF 20, höchstens CHF 10’000 in 30 Tagen, und nur solange das Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Als Zahlungsart für das Aufladen wird PostFinance Pay genannt, bestätigt direkt in der PostFinance-App.
Auf der Auszahlungsseite stehen innerhalb von 365 Tagen zwei kostenlose Auszahlungen auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % anfallen, die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung gehen automatisch ins Wallet, Gewinne darüber bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Konto. Die Sporttip-Grenzen liegen bei CHF 1 Mindesteinsatz, CHF 1’000 Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 für eine Systemwette; Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.
Das Urteil: Sporttip ist der Ort, an dem ein Gutschein am wenigsten Gutschein ist. Was hier wie ein Geschenk aussieht, ist in Wahrheit ein Konto mit Auszahlungsweg — und genau darin liegt der Vorteil. Nur ist das geschenkte Guthaben selbst auch hier nicht auszahlbar, und die zweimalige Gratisauszahlung ist ein Guthaben-Kontingent, kein Dauerzustand.
Loterie Romande Jouez Sport: zehn Franken mit einem Stadion davor
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Auch sie hält eine Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem BGS unter Aufsicht der Gespa.
Ihr Gutscheinmodell ist das Gegenstück zum Sporttip-Wallet. Bei der Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades», die vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen lief, erhielt, wer innert 7 Tagen einen in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, CHF 10 Spielguthaben — insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Auf der Einzahlungsseite gilt ein Maximum von CHF 10’000 pro 30 Tage und ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen direkt ins Wallet, höhere Gewinne auf das Konto der angegebenen IBAN.
Das Urteil: Das Guthaben ist der ehrlichste Teil dieser Aktion. Der Engpass ist die Eingabefrist. Wer nicht innerhalb der Woche im Stadion war oder den Code nicht in dieser Zeit ins Konto brachte, hat nie an einer Aktion teilgenommen, über die er später spricht — und dass nur 7’000 Stück vergeben wurden, macht den Zeitpunkt zum eigentlichen Kriterium.
Jackbit: beworben wie jeder andere Anbieter, in der Schweiz ohne Bewilligung
Jackbit ist ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Weil eine Bewilligung nur in der Schweiz gilt (Art. 4 BGS), hat eine ausländische Lizenz hier keine Wirkung; als Lizenz angegeben ist nichts Erfasstes, und das hat in der Schweiz keine Kraft. Der Anbieter ist nicht an das Schweizer Sperrregister angebunden, es gibt keinen Schweizer Rechtsweg, und seine Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und per DNS blockiert werden.
Praktische Folge: Wer hier ein Guthaben einsetzt, hat bei einem Streitfall keine Stelle, an die er sich in der Schweiz wenden kann — und genau das ist der Punkt, an dem das Wort «Gutschein» teuer wird. Das gilt für alle acht Anbieter dieser Gruppe und muss nicht achtmal neu ausgeführt werden.
BetFury: keine Schweizer Bewilligung, keine Schweizer Sperre
BetFury gehört derselben Gruppe an: keine Schweizer Bewilligung, kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, blockierbare Domains. Diesen Anbietern ist gemeinsam, dass eine Spielsperre, die in der Schweiz gilt, bei ihnen nicht greift.
Für Spielende, die den eigenen Zugang begrenzen wollen, ist das der entscheidende Unterschied zu den beiden Bewilligten — er wirkt im Ernstfall, nicht in der Theorie.
DirectionBet: keine Schweizer Bewilligung, kein Schweizer Weg
Bei DirectionBet gilt dieselbe Einordnung: keine Schweizer Bewilligung, keine Kraft einer ausländischen Lizenz hierzulande, keine Verbindung zum Sperrregister, keine Schweizer Durchsetzungsmöglichkeit, Sperrliste möglich. Die Angaben zur Lizenz geben die Anbieter selbst, und in der Schweiz prüft sie niemand.
Was bleibt, ist die Quote. Was fehlt, ist der Rest.
Donbet: keine Schweizer Bewilligung, keine Schweizer Zuständigkeit
Donbet trägt keine Schweizer Bewilligung. Eine Veranstaltung ohne diese Bewilligung ist strafbar (Art. 130 BGS), der Spielende wird nicht bestraft, aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden.
Wer dort ein Gratisguthaben einsetzt, verliert im schlechtesten Fall nicht nur den Einsatz, sondern den Anspruch überhaupt.
Funbet: keine Schweizer Bewilligung, keine Schweizer Aufsicht
Funbet findet sich in derselben Gruppe. Die Aufsichtslücke ist hier nicht ein Detail am Rand, sondern die Haupteigenschaft: Es gibt keine Instanz in der Schweiz, die ein Angebot oder eine Auszahlung prüft, und die Gespa kann die Domain auf die Sperrliste setzen.
Für einen Vergleich heisst das: Die Bewilligungsspalte entscheidet nicht die Qualität des Produkts, aber sie entscheidet, wer bei einem Problem zuständig ist.
Interwetten: keine Schweizer Bewilligung und ein Name auf der Sperrliste
Interwetten trägt keine Schweizer Bewilligung. Der Name taucht in der Praxis der Gespa im Zusammenhang mit Domain-Hopping auf: Blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt, und die Gespa nennt in diesem Zusammenhang Interwetten und Bet-at-Home.
Das ist die konkreteste Spielart des Problems — nicht ein Anbieter, den man nicht kennt, sondern einer, der nach einer Blockade unter anderer Adresse weitermacht.
Fezbet: keine Schweizer Bewilligung, kein Schweizer Schutz
Fezbet gehört zur Gruppe der acht. Keine Schweizer Bewilligung, keine Kraft einer ausländischen Lizenz in der Schweiz, keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche Aufnahme in die Sperrliste.
Ein Gutschein, der hier vergeben wird, verschiebt keine dieser Tatsachen um einen Franken.
Wettigo: keine Schweizer Bewilligung, kein Schweizer Anspruch
Wettigo ist der letzte Anbieter ohne Schweizer Bewilligung in dieser Zusammenstellung. Es gilt dieselbe Einordnung wie für die anderen sieben: keine Bewilligung nach dem BGS, keine Wirkung einer ausländischen Lizenz, keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, keine Schweizer Durchsetzung, blockierbare Domain.
Was diese acht Anbieter von den beiden oberen unterscheidet, ist nicht der Nennwert eines Gutscheins, sondern die Frage, ob es jemanden gibt, der eine Zusage durchsetzt.
Was ein Gutschein beim Einsatz wirklich hergibt
Die Rechnung ist schnell gemacht und unbequem. Ein Gratisspielguthaben, dessen Einsatz nicht zurückvergütet wird, ist so viel wert wie der Betrag mal (Quote − 1) geteilt durch die Quote, mal dem Auszahlungsanteil des Marktes. Auszahlungsanteil und Marge sind zwei Sichten auf dieselbe Zahl: Der Auszahlungsanteil ist der Anteil aller Einsätze, den ein Markt zurückzahlt, die Marge ist der Rest.
Wer im Schweizer Markt nach Preisen sucht, steht schnell ohne Zahlen da. Bis auf die eine Rechengrösse, die sich aus der Struktur ergibt, ist hier nichts zu holen. Der Markt ist dünn, und die Anbieter ohne Bewilligung liefern nichts, was man verantwortlich prüfen könnte.
Nehmen wir also das Guthaben, das es gibt, und einen illustrativen Zwei-Weg-Markt mit Quoten von je 1.90 — ausdrücklich ein Rechenbeispiel und kein abgelesener Preis. Der Auszahlungsanteil liegt dann bei 95 %, die Marge bei 5 %. Bei einem Guthaben von CHF 10 und einer Quote von 1.90 ergibt sich ein durchschnittlicher Wert von rund 4.50 Franken. Bei Quote 1.50 sind es rund 3.17 Franken, bei Quote 3.00 rund 6.33 Franken. Die Angabe ist eine Spanne mit Bedingung, kein fester Betrag: Sie gilt für einen Markt mit 95 % Auszahlungsanteil und für eine Wette, deren Einsatz nicht zurückfliesst. Der Wert ist ein Durchschnitt über viele gleichartige Wetten — er sagt nichts darüber, was die eine Wette einbringt.
Für einen Spielenden mit kleinem Budget folgt daraus, dass ein Guthaben in dieser Grössenordnung den Unterschied macht zwischen ein paar gesetzten Wetten und einem längeren Abend — nicht den zwischen Verlust und Gewinn. Wer die zehn Franken auf die höchste verfügbare Quote setzt, hebt den rechnerischen Wert und senkt die Chance, ihn zu erleben. Der Auszahlungsanteil von 95 % wirkt in beiden Fällen, und er wirkt gegen den Spielenden.
Und dann ist da noch der Zeitpunkt. Das Guthaben trägt eine Frist, die Wette trägt ein Ergebnis, und eine Auszahlung trägt eine Bedingung: nur auf ein Konto des eigenen Namens, nur ein Schweizer oder Liechtensteiner Konto, bei Swisslos zweimal im Jahr kostenlos und danach möglicherweise mit 3 % Kommission. Ein Gutschein bringt nichts von alldem mit.
Häufige Fragen zu Wettgutscheinen in der Schweiz
Was ist ein Wettgutschein, und wie wird er bei Schweizer Veranstaltern eingesetzt?
Ein Wettgutschein ist in der Schweiz Gratisspielguthaben auf dem Spielerkonto. Es wird einem verifizierten Konto gutgeschrieben, hat eine Gültigkeitsfrist und ist nicht auszahlbar. Bei Swisslos und Loterie Romande brauchen Gratisspiele und Gratisguthaben die vorgängige Zustimmung der Gespa, sodass meist kleine, befristete Aktionen entstehen statt laufender Neukundenprämien.
Lässt sich Spielguthaben auf dem Swisslos-Wallet kaufen, und ab welchem Betrag?
Ja, per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein, mit einem Mindestbetrag von CHF 20. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Als Zahlungsart für die Aufladung nennt Swisslos PostFinance Pay, bestätigt in der PostFinance-App.
Gibt es einen Wettgutschein ohne Einzahlung, und was verlangen die Bedingungen?
Ohne Einzahlung gibt es promoviertes Gratisspielguthaben, nicht auszahlbar. Bei der Loterie Romande erhielt, wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, CHF 10 Spielguthaben — 7’000 Stück, 30 Tage gültig. Die Bedingungen sind also eine kurze Eingabefrist und eine längere Spielfrist.
Wie wird Spielguthaben ausbezahlt, und wann fällt eine Kommission an?
Bei Swisslos innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Konto; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % anfallen, die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Bei der Loterie Romande gilt dasselbe für Gratisguthaben.
Gelten Verlustlimiten auch beim Einsatz eines Gutscheins?
Ja. Einsätze aus Gratisspielguthaben zählen wie eigene Einsätze. Bei Swisslos müssen vor der ersten Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage gesetzt werden, Oberlimite CHF 9’999 und unter 21 Jahren CHF 1’000; eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Ein Gutschein verlängert die Limite nicht.
Bonus – korbballtipps
Inhalt erstellt vom Team «korbballtipps»
