Buchmacher im Vergleich – wer in der Schweiz wirklich eine Bewilligung hat

Updated Oktober 2026
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Vier flache Kieselsteine sind am Seeufer zu einem kleinen Turm gestapelt, das Wasser dahinter liegt ruhig.

Gelegentlich fragt mich jemand, welcher Buchmacher denn «der beste» sei. Die ehrliche Antwort beginnt mit einer Zahl, die kaum einer kennt: Zwei. Zwei Veranstalter dürfen in der Schweiz überhaupt Sportwetten anbieten. Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Alles andere, was in Suchmasken und Werbebannern auftaucht, ist für Schweizer Spielende etwas grundsätzlich anderes – und genau darum geht es auf dieser Seite.

Swisslos hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019.

Denn wer Buchmacher vergleicht, vergleicht selten nur Quoten. Er vergleicht, was ihm passiert, wenn etwas schiefgeht. Ob eine Sperre greift. Ob eine Auszahlung ankommt. Ob es überhaupt eine Stelle gibt, bei der man sich beschweren kann und die etwas zu sagen hat.

Stand: Oktober 29, 2026. Die Bewilligungsangaben wurden gegen die öffentlich geführten Angaben der Swisslos und der Loterie Romande sowie gegen die Aufsichtsstruktur der Gespa geprüft.

Buchmacher in der Schweiz: der Vergleich beginnt bei der Bewilligung

Eine leere Pferderennbahn liegt im Frühnebel, ein weisser Zaun verläuft als Linie ins Grau.
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura.

Was auf den ersten Blick wie eine Einschränkung wirkt, ist der eigentliche Kern des Themas. Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Nicht durch Gewohnheit, sondern durch die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019, im Alltag als Geldspielkonkordat bekannt.

Online-Sportwetten sind ein Grossspiel im Sinne des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51), das seit dem 1. Januar 2019 in Kraft ist. Aufsicht führt die Gespa, die Interkantonale Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, tätig auf Grundlage des Geldspielkonkordats, das am 1.1.2021 in Kraft trat. Wer jetzt an die ESBK denkt, liegt falsch: Diese Behörde beaufsichtigt nur die Casinos.

Eine Bewilligung braucht zwei Teile – eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS) – und sie gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Das ist kein Formelsatz. Es bedeutet, dass eine ausländische Lizenz hierzulande keinerlei Wirkung entfaltet, egal ob sie aus Curaçao, Malta oder Deutschland stammt.

Swisslos wird von der SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel veranstaltet; das Sportwettenangebot läuft unter dem Namen Sporttip. Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein.

Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in 1001 Lausanne, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.

Für die Bewilligungsfrage heisst das: Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine weiteren gibt. Die Gespa veröffentlicht in diesem Bereich nur die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains.

Was eine Bewilligung in der Praxis bedeutet – und was fehlt, wenn sie fehlt

Die Bewilligung ist kein Gütesiegel, das man einmal bekommt und dann an die Wand hängt. Sie ist ein Bündel von Pflichten. Nettoerträge gehen an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen (Art. 125 BGS), und das ist mehr als eine Fussnote: Swisslos verteilte für 2025 einen Reingewinn von CHF 562 Mio., davon CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe. Aus den Sportwetten stammten CHF 109 Mio., nach CHF 122 Mio. im Jahr 2024.

Ein altes Vorhängeschloss hängt an einer verwitterten Holztür, daneben wächst Efeu.
Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet.

Ohne Bewilligung fällt dieses ganze Gerüst weg. Kein Sperrregister, an das der Anbieter angeschlossen ist. Keine Schweizer Aufsicht, an die man sich wenden könnte. Kein Anspruch, den man hier durchsetzen könnte, wenn eine Auszahlung ausbleibt.

Deshalb steht in der Rangliste unter «Die Rangliste: die zulässigen Veranstalter und die Marken ohne Schweizer Bewilligung» entweder eine Veranstalterbewilligung oder der Vermerk, dass keine Schweizer Bewilligung besteht. Es gibt keine dritte Kategorie.

Alter, Wohnsitz, Identität: die Bedingungen, die vor der ersten Wette stehen

Eine Online-Registrierung bei Swisslos verlangt mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft.

Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; unter 18-Jährige sind ausgeschlossen. Wer als Wettkämpfer selbst an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten.

Rechtlich steht dahinter mehr als eine Hausordnung. Ein Spielerkonto gehört einer verifizierten Person, und das ist eine der wenigen Stellen, an denen Schweizer Recht strenger ist als das, was viele ausländische Seiten anbieten. Ein Konto pro Person, geprüfte Identität, Wohnsitz in der Schweiz – die Einzelheiten regeln Art. 47–52 VGS.

Genau hier liegt die Versuchung, die man auf Vergleichsseiten ständig sieht: Anbieter werben damit, dass keine Verifizierung nötig sei, keine Anmeldung, keine Limiten. Für einen Teil der Spielenden klingt das nach Freiheit. Es ist das Gegenteil.

Wenn das Konto nicht am richtigen Ort wohnt

Der Wohnsitzvoraussetzung liegt ein nüchterner Gedanke zugrunde: Ein bewilligter Veranstalter darf sein Angebot nur in seinem Gebiet führen. Swisslos für die Deutschschweizer Kantone, das Tessin und Liechtenstein, die Loterie Romande für die Westschweiz. Wer im Kanton Waadt wohnt, kann kein Online-Konto bei Swisslos eröffnen, und wer in Zürich wohnt, keines bei der Loterie Romande.

Das ist für Grenzgänger unbequem und für Zugezogene eine Umstellung. Ein Umzug von Genf nach Freiburg ändert, welcher Veranstalter zugänglich ist. Vergleichen heisst hier also nicht, aus zehn Optionen zu wählen, sondern zu wissen, welche der beiden für den eigenen Wohnort überhaupt in Frage kommt.

Beim zweiten Anbieter ist das Magnetfeld ein anderes. Ausländische Seiten prüfen Wohnsitze oft gar nicht – nicht, weil sie grosszügig wären, sondern weil sie keine Veranlassung haben, sich an Schweizer Gebietsregeln zu halten. Wer sich dort registriert, hat keinen Schweizer Ansprechpartner, keine Schweizer Schiedsstelle, keinen Schweizer Rechtsschutz. Das ist der Preis für die gefühlte Bequemlichkeit.

Anmeldung, Verifizierung, Limiten: der Rahmen, den man nicht abwählt

Dieser Abschnitt ist der unbequemste der ganzen Seite, und er ist der wichtigste. Beim bewilligten Veranstalter ist der Spielerschutz kein Zusatzangebot, sondern Teil der Bewilligung.

Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für unter 21-Jährige bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.

Die Limiten setzt der Spielende selbst, nicht der Staat. Der Veranstalter muss einen oder mehrere Höchstwerte für Einsätze oder Verluste pro Tag, Woche oder Monat verlangen (Art. 87 VGS). Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung gesetzlich erst nach 24 Stunden – Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Eine gesetzlich fixierte Einzahlungsobergrenze kennt die Schweiz nicht.

Wer auf ausländischen Seiten mit «keine Limitierung» wirbt, verkauft das Fehlen eines Schutzes als Vorzug. Man muss das nicht moralisieren: Die 72 Stunden bis zur Erhöhung einer Verlustlimite sind genau die Zeit, in der ein schlechter Abend nicht zum schlechten Monat wird.

Selbstsperre und Sperrregister

Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein.

Hinter der Spielsperre steht eine Regelung, die über das einzelne Konto hinausgeht (Art. 80–82 BGS). Ausgeschlossen werden überschuldete oder suchtgefährdete Personen sowie Selbstsperren; geführt wird das in einem gemeinsamen Register gesperrter Personen. Eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten wieder aufheben (Art. 84 VGS), wobei eine Fachstelle mitwirkt (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS).

Gesperrte und minderjährige Spielende haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).

Ein Punkt, der in keiner Werbung steht: Die Gespa hat 2025 bei Testkäufen geprüft, wie es an Verkaufsstellen läuft. Bei 200 Fällen wurde einer minderjährigen Person in 47,5 % der Fälle eine Sportwette verkauft. Der Schutz an der Verkaufsstelle ist damit alles andere als streng. Wer annimmt, das System fange jeden Fall ab, täuscht sich.

Was ausserhalb der Bewilligung fehlt, lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Kein Schweizer Anbieter ohne Bewilligung ist an das Sperrregister angeschlossen. Wer sich dort sperren möchte, sperrt sich bei einem Anbieter – und kann beim nächsten weitermachen. Das ist der ganze Mechanismus, und er ist kein kleiner.

Boni und Aktionen: was die bewilligten Veranstalter überhaupt dürfen

Boni sind der Bereich, in dem die Buchmachersprache am weitesten von der Sache weg ist. Deshalb zuerst die Regel, die alles andere bestimmt. Gratisspiele oder Gratisguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS); 2025 gab die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Die Höhe der Beträge und die Bedingungen stammen ausschliesslich aus den Bedingungen des jeweiligen Veranstalters.

Und die Werberegeln sind eng. Werbung darf nicht aufdringlich, nicht irreführend und nicht auf Minderjährige oder gesperrte Personen ausgerichtet sein (Art. 74 BGS). Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse bis CHF 500’000 bestraft (Art. 131 BGS). Ein Werbeverbot zu bestimmten Tageszeiten gibt es nicht.

Was Sporttip an Aktionen führt, ist im Kern an das Online-Angebot gebunden. Der Kombiboost gilt nur online – Prematch, Live und Systemwetten – und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.

Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage. Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettendem nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert; bei einem Cash-Out verfällt der Boost.

Gratisspielguthaben aus Promotionen ist – das ist der Satz, an dem sich alles entscheidet – nicht auszahlbar.

«Bonus» heisst hier: Guthaben zum Spielen, nicht Geld zum Behalten

Man kann den Begriff «100 % Bonus» an dieser Stelle einmal auseinandernehmen. Im Sporttip-Kombiboost steckt die Zahl bei fünfzehn Voraussagen tatsächlich, und sie verdoppelt dort den Nettogewinn. Nur: Man muss fünfzehn Voraussagen finden, jede mit einer Quote von mindestens 1.50, und das alles online. Wer schon einmal versucht hat, fünfzehn Fussballspiele mit Quoten ab 1.50 so zu kombinieren, dass die Kombination nicht an einer einzigen Überraschung zerbricht, kennt den Abstand zwischen dem Werbewort und der Sache.

Der zweite Teil ist die Sperre: Aktionsguthaben bleibt Spielguthaben. Es lässt sich spielen, nicht auszahlen. Das ist keine Nebenbedingung, das ist die Bedingung.

Deshalb steht in der Rangliste bei den bewilligten Veranstaltern keine Prozentzahl als Kaufargument, sondern das, was tatsächlich hängen bleibt. Bei den ausländischen Marken ist die Lage bei den Boni ohnehin offen: Dort ist die Boni und Aktionen betreffende Frage nach ihrer eigenen Bewilligungslage nicht dieselbe – die Schweizer Schutzmechanik greift dort nicht, und die Aktion unterliegt auch keiner Schweizer Zustimmungspflicht.

Einzahlung und Auszahlung: warum Gewinne nur auf ein eigenes Konto gehen

Beim Geld wird der Unterschied zwischen bewilligtem und unbewilligtem Angebot am greifbarsten.

Bei Swisslos lässt sich Spielguthaben auf dem Wallet per Online-Zahlungsmöglichkeit oder per Einzahlungsschein kaufen, mit einem Mindestbetrag von CHF 20. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt.

Als Zahlungsart zum Aufladen des Swisslos-Spielkontos bietet Swisslos PostFinance Pay an; die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt.

Bei der Auszahlung gilt: Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden. Die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.

Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut. Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto des Teilnehmers überwiesen.

Rechtlich dahinter steht eine Regel, die für das ganze bewilligte Angebot gilt: Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers ausbezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Eine Kreditierung an Spielende ist ausgeschlossen (Art. 75 Abs. 1 BGS).

Was Krypto- und Zahlungsversprechen ausschliessen

Damit ist die Frage nach anonymen oder Krypto-Auszahlungen im bewilligten Schweizer Angebot beantwortet, und zwar nicht durch eine Meinung, sondern durch eine Norm: Sie existieren dort nicht. Wo ein Anbieter mit Krypto-Zahlungen wirbt, ist er damit automatisch ausserhalb dieses Rahmens.

Ein Punkt, der oft falsch dargestellt wird: Die Schweiz hat kein Instrument, mit dem Banken oder Kartenschemata Zahlungen an unbewilligte Wettseiten blockieren. Was existiert, ist die Sperrliste der Gespa, über die ausländische Domains von Schweizer Telekom-Anbietern per DNS blockiert werden (Art. 86–93 BGS). Die erste Liste stammt vom 3. September 2019; Ende 2025 umfasste sie 671 Domains. Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt – Domain-Hopping nennt die Gespa in diesem Zusammenhang unter anderem Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 als auf der Liste stehend.

Ein DNS-Block ist ein stumpfes Werkzeug. Er verhindert den Aufruf einer Adresse, nicht die Sache. Und er erklärt, warum die Namen in diesem Bereich so schnell wechseln.

Für die Auszahlungsfrage heisst das: Bei einem bewilligten Veranstalter ist der Weg des Geldes nachvollziehbar, benannt und an ein Konto im eigenen Namen gebunden. Bei einem Anbieter ohne Bewilligung ist er keines von drei Dingen, und es gibt keine Schweizer Stelle, die nachfragt.

Favoriten, Form und Quote: was eine Einschätzung wert ist

Fragen nach Favoriten sind die häufigsten, die an einen Wettredaktor gerichtet werden, und sie haben alle dieselbe Form: Wer gewinnt? Die Antwort, die man geben kann, ist eine über Quoten, nicht über Ergebnisse.

Was man beurteilen kann, ist die Lage vor einem Spiel. Form, Kader, Verletzungen, die Bedeutung des Spiels für beide Teams, der Heimvorteil. All das fliesst in die Quote ein, die ein Veranstalter stellt, und zwar zusammen mit vielen anderen Einschätzungen, die man selbst nicht sieht. Die Quote ist deshalb kein Orakel, sie ist eine Zusammenfassung.

Für Turniere wie eine WM oder eine EM gilt zusätzlich: Favoriten entstehen in der Vorbereitung, und sie verschieben sich mit jedem Spieltag. Wer früh auf einen Titel setzt, setzt nicht auf einen Favoriten, sondern auf eine Momentaufnahme.

Und ein Satz, der auf einer Wettseite selten ist: Kein Tipp ist gesichert. Nicht der plausibelste, nicht der mit den meisten Statistiken dahinter. Wer behauptet, es anders zu wissen, verkauft entweder etwas oder hat es noch nicht lange genug versucht.

Warum «Favorit bei den Buchmachern» eine missverständliche Wendung ist

Die Formulierung «WM-Favoriten laut Buchmacher» klingt, als hätten Buchmacher eine Meinung, die man abfragen könnte. Genauer ist: In der Quote steckt die Summe aller Einsätze und Einschätzungen, verdichtet und mit einer Marge versehen. Der Favorit ist damit der, auf den die meiste Meinung zeigt – und nicht der, der gewinnt.

Das ist der Grund, aus dem eine Quote spannend zu lesen ist und ein Tipp nicht. Die Quote sagt etwas über die Verteilung der Erwartungen im Markt. Ein Tipp sagt nur, was jemand glaubt.

Wer bei einem Turnier mitdiskutieren will, tut gut daran, die Verschiebung zu beobachten: Wie hat sich eine Quote vom Tag der Auslosung bis zum Anpfiff bewegt? Wer eine Quote liest und dazu den Markt mit seiner Marge kennt, liest präziser als jemand, der nur die Quote sieht.

Sportarten und Wettbewerbe: die amtliche Liste entscheidet, nicht die Nachfrage

Das ist eine der unbekanntesten Eigenheiten des Schweizer Markts, und sie betrifft jede Vergleichsentscheidung. Das erlaubte Angebot ist eine geschlossene Liste: die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Version 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS).

Was darauf steht: Fussball, Eishockey, Handball und weitere Sportarten. Was auf der Liste nicht steht, bestimmt den Rahmen im Detail. Qualifikationsrunden nur, wo sie gelistet sind. Frauenwettbewerbe nur, wo sie gelistet sind. Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe gar nicht. Corner- und Kartenmärkte fehlen auf der Liste. Eine E-Sport-Seite gibt es nicht.

Was grundsätzlich nicht geht: Wetten auf das Wetter, auf Politik oder auf Fernsehsendungen – es dürfen nur Sportereignisse sein. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS).

Livewetten sind erlaubt, prematch und live, dort, wo der Veranstalter über eine entsprechende Entscheidung verfügt. Eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte enthält das BGS nicht.

Bei Sporttip-Livewetten gilt: Die Wette gilt unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00. In spielentscheidenden Situationen – Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid – kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten.

Warum E-Sport in der Schweiz ein Sonderfall ist

Wer nach «besten E-Sport-Buchmachern» sucht, sucht in der Schweiz nach etwas, das im bewilligten Angebot nicht existiert: E-Sport kommt in der Gespa-Liste nicht vor. Man kann das bedauern, wenn man diese Wettbewerbe mag. Man kann es auch als Hinweis darauf lesen, wie eng der Katalog gefasst ist.

Wer E-Sport-Wetten will, landet damit zwangsläufig bei Anbietern ohne Schweizer Bewilligung. Das ist der Punkt, an dem ein Vergleich sachlich werden muss. Die Wahl ist nicht «Fussball hier, E-Sport dort», sondern «Schweizer Rahmen mit einem geschlossenen Sportkatalog» gegen «weiter Katalog ohne Schweizer Schutz». Beides hat einen Preis, und nur einer davon ist in Franken bezifferbar.

Neue Buchmacher: ein junges Angebot ändert die Regel nicht

Neue Namen tauchen regelmässig auf, und die Frage «welche neuen Buchmacher gibt es 2026?» ist legitim. Die Antwort ist allerdings kürzer als erwartet.

Wer in der Schweiz Sportwetten anbieten will, braucht eine Bewilligung. Das gilt für einen Konzern, der seit dreissig Jahren existiert, genauso wie für ein Angebot, das letzten Monat gestartet ist. Neuheit ist keine Kategorie im Bewilligungsrecht, und ein frisches Design sagt nichts über die Frage, ob man im Streitfall jemanden erreicht.

Deshalb stehen in der Rangliste keine Marken, die sich durch ein neues Erscheinungsbild auszeichnen, sondern die, deren Verhältnis zum Schweizer Recht klar benannt werden kann. Ein neuer Anbieter mit Schweizer Bewilligung wäre sofort interessant. Er existiert derzeit nicht.

Was man bei einem neuen Namen prüfen kann, ohne Jurist zu sein: Gibt es überhaupt eine Angabe dazu, wer die Veranstalterin ist, und wo? Ist eine Bewilligung oder Konzession benannt, und von welcher Behörde? Steht in den Bedingungen, wer das Konto verifiziert – und welche Stelle im Streitfall entscheidet? Wer keine dieser Fragen beantworten kann, hat die Antwort schon.

Wie ein Buchmacher arbeitet: Quoten, Einsatz, Marge

Ein Buchmacher ist ein Unternehmen, das Quoten festlegt, Wetten annimmt, eine Marge einbehält und Gewinne nach Einsatz mal Quote auszahlt. Der Rest ist Detailarbeit an dieser einen Mechanik.

Der Gewinnbetrag einer Sporttip-Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten. Der Betrag wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.

Zwei Regeln, die man kennen sollte, weil sie in Streitfragen wichtig werden. Bei Sporttip umfasst die reguläre Spielzeit die reguläre Spieldauer, etwa 90 Minuten beim Fussball, plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn oder im Rahmen eines Turniers nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00.

Weitere Details: Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung werden bei Sporttip nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert; nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Wahlen bei ein und demselben Spiel lassen sich also nicht beliebig stapeln. Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos; eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben.

Wo die Marge steckt, und was sie im Beispiel ausmacht

Nun zur Rechnung, die man beim Quotenvergleich braucht. Die Marge eines Buchmachers ist der Teil jeder Einheit, der nicht an die Wettenden zurückfliesst. Man sieht sie nicht in der Quote, man kann sie aber ausrechnen.

Nehmen wir ein illustratives Zwei-Weg-Spiel zu Quoten von je 1.90 – ausdrücklich ein Rechenbeispiel, kein gestellter Preis. Die Auszahlungsquote einer Quote ergibt sich aus 1 geteilt durch die Quote, also 1/1.90 = 0.5263 pro Seite, zusammen 1.0526. «Quotenschlüssel» oder «Auszahlungsquote» – so heisst der Marktbegriff – wären damit rund 95 % der Einsätze, und die Marge liegt bei etwa 5 %.

Wer das für trockene Theorie hält, sollte das nächste Preisvergleichsfenster einmal so lesen: Nicht die 1.90 ist die Aussage, sondern der Abstand, der zwischen beiden Seiten bleibt. Und hier kommt der entscheidende Zusatz. Diese 5 % gelten für ein Zwei-Weg-Spiel. Je mehr Ausgänge ein Markt hat – ein 1X2-Markt mit drei Ergebnissen, ein Handicap, eine Kombination –, desto mehr Einzelbeiträge addieren sich, und die Marge wächst entsprechend. Eine Kombinationswette trägt die Marge also mehrfach, einmal pro Stufe.

Die Botschaft an den Vergleichsleser lautet damit: Ein Quotenvergleich, der eine einzige Zahl aus einem einzigen Markt übernimmt, vergleicht fast nichts. Verglichen wird ein Band – rund 5 % im einfachen Zwei-Weg-Fall, mehr, sobald der Markt mehr Ausgänge und Kombinationsstufen hat.

Die Rangliste: die zulässigen Veranstalter und die Marken ohne Schweizer Bewilligung

Hier wird die Wahl konkret. Zehn Anbieter, zwei Gruppen, ein Massstab für beide. Die Reihenfolge folgt der Bewilligungslage, nicht der Werbelautstärke.

Die Einordnung, die den Rahmen setzt:

Anbieter Schweizer Bewilligung Veranstalterin bzw. angegebene Lizenz
Swisslos Sporttip Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel unter dem BGS (SR 935.51), Aufsicht Gespa SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel unter dem BGS (SR 935.51), Aufsicht Gespa Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande), Lausanne
Fezbet keine Schweizer Bewilligung angegebene Lizenz nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
DirectionBet keine Schweizer Bewilligung angegebene Lizenz nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Coolzino keine Schweizer Bewilligung angegebene Lizenz nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
BetPanda keine Schweizer Bewilligung angegebene Lizenz nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
20Bet keine Schweizer Bewilligung angegebene Lizenz nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
ZotaBet keine Schweizer Bewilligung angegebene Lizenz nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
BetFury keine Schweizer Bewilligung angegebene Lizenz nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Duelbits keine Schweizer Bewilligung angegebene Lizenz nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)

Was die Tabelle nicht zeigen kann, ist der Teil, der die Entscheidung wirklich bestimmt. Zwischen den beiden Gruppen liegt nicht ein Unterschied in der Qualität der Webseite, sondern ein Unterschied in der Rechtsstellung des Spielenden. Bei den ersten zwei Zeilen gibt es ein Sperrregister, eine Aufsicht, einen Weg zur Beschwerde und eine Pflicht zur Auszahlung auf ein Konto im eigenen Namen. Ab der dritten Zeile ist nichts davon vorhanden.

Warum die acht ausländischen Marken hier trotzdem stehen: Schweizer Spielende treffen sie an, und ein Vergleich, der sie auslässt, während die Werbung für sie überall läuft, hilft niemandem. Sie werden deshalb mit demselben Massstab bewertet wie die beiden Veranstalter. Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel ist verboten – deshalb hier eine Beschreibung und Bewertung, keine Empfehlung, irgendwo ein Konto zu eröffnen.

Swisslos Sporttip: der einzige Anbieter mit Verlustlimiten, Sperrregister und Schweizer Aufsicht für die Deutschschweiz

Die Bewilligung ist der Ausgangspunkt, und alles Weitere hängt daran. Swisslos hält eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung für ein Grossspiel unter dem BGS, beaufsichtigt von der Gespa. Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Ein Online-Konto ist nur für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Gebiet möglich.

Bei den Limiten wird es konkret: Mindesteinsatz CHF 1 pro Einzel- oder Kombinationswette, Höchsteinsatz CHF 1’000, für Systemwetten CHF 10’000. Vor der ersten Teilnahme sind Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage zu setzen, Oberlimite CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000, mit sofortiger Senkung und Erhöhung erst nach 72 Stunden.

Die Bankverbindung dahinter ist der Teil, den man in Vergleichstabellen selten sieht. Spielguthaben wird innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto ausbezahlt; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % anfallen, die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage. Gewinne bis CHF 1’000 gehen automatisch ins Wallet, Beträge darüber innert 3 Arbeitstagen auf das Konto.

Angebotsseitig gibt es mehr, als die Bewilligungsdebatte vermuten lässt. Wetten lassen sich online oder über die Sporttip App für iOS und Android abgeben, und in der App zusammengestellte Wetten können per QR-Code an einer Verkaufsstelle gespielt werden. Cash-Out gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung; ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden; anbieten muss Swisslos Cash-Out nicht für alle Wetten.

Das Urteil: Swisslos ist die Wahl mit dem dichtesten Schutznetz, und die 72 Stunden Sperrfrist bis zur Limiten-Erhöhung sind die wirksamste Einzelregel im ganzen Schweizer Angebot. Die Bewilligung ist hier kein Marketingargument, sondern der Grund, warum es einen Sperrregister-Eintrag, eine Aufsicht und eine Auszahlungspflicht auf das eigene Konto gibt.

Loterie Romande Jouez Sport: das Pendant für die Westschweiz

Dieselbe Bewilligung, ein anderes Gebiet. Die Loterie Romande hält eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung für ein Grossspiel unter dem BGS, ebenfalls unter Gespa-Aufsicht. Jouez Sport richtet sich an die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Die Kontaktadresse liegt an der Avenue de Provence 14 in 1001 Lausanne; die Organisation nennt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.

Die Grössenordnung dieses Netzes ist der eigentliche Punkt. 2’350 Verkaufsstellen für sechs Kantone heisst, dass ein erheblicher Teil der Wetten weiterhin am Schalter gespielt wird – an einem Ort, an dem eine Person steht und nicht nur ein Formular. Für alle, die ihre Einsätze lieber analog platzieren, ist das kein Nebenaspekt, sondern das Angebot.

Wer in der Westschweiz wohnt, hat damit eine Entscheidung, die keine ist: Der einzige bewilligte Anbieter für sein Gebiet ist die Loterie Romande. Wer in der Deutschschweiz wohnt, ebenso. Der Vergleich zwischen den beiden ist deshalb für die meisten Leserinnen und Leser gar kein Vergleich, sondern die Frage, auf welcher Seite der Sprachgrenze sie wohnen.

Das Urteil: Das 2’350-Punkte-Netz ist für das Publikum, das Wetten am Schalter dem Konto vorzieht, das überzeugendste Argument in dieser ganzen Rangliste – eine Vertriebsform, die kein ausländischer Anbieter mit einer Anmeldung ersetzen kann.

Fezbet: ein Name ohne Schweizer Bewilligung

Fezbet gehört zur Gruppe der Anbieter, die in der Schweiz keine Bewilligung besitzen. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen hier Sportwetten anbieten; eine ausländische Lizenz hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Eine Angabe zur Lizenzlage des Anbieters ist nicht feststellbar. Eine Anbindung an das Schweizer Sperrregister besteht nicht, und es gibt keinen Schweizer Rechtsschutz. Die Domains können von der Gespa auf die Sperrliste gesetzt und per DNS blockiert werden.

Der eigene Status ist damit klar umrissen: kein Schweizer Rahmen, keine Schweizer Stelle. Wer dort spielt, spielt ausserhalb des Systems, das im Abschnitt zur Spielsperre beschrieben ist.

Das Urteil: Für einen Spielenden, der im Streitfall jemanden erreichen möchte, ist die fehlende Anbindung an das Sperrregister das entscheidende Kriterium – nicht die Frage, wie sich die Seite präsentiert.

DirectionBet: dieselbe Rechtsstellung, andere Oberfläche

Auch DirectionBet bietet in der Schweiz ohne Bewilligung an. Swisslos und die Loterie Romande sind die beiden zulässigen Veranstalter; eine Lizenz aus einem anderen Land entfaltet hier keine Wirkung (Art. 4 BGS). Eine Lizenzangabe ist nicht feststellbar. Kein Anschluss an das Sperrregister, keine Schweizer Beschwerdemöglichkeit. Die Domain kann auf die Gespa-Sperrliste kommen und per DNS blockiert werden.

Was der Anbieter über die Bewilligungsfrage hinaus trägt, ist in der Bewertung offen – ein ausländisches Angebot unterliegt weder der Schweizer Bewilligungspflicht noch den Schweizer Werbe- und Bonuregeln, und die Bedingungen sind in seinen eigenen Unterlagen zu prüfen.

Das Urteil: Die Blosse Existenz einer Schweizer Sprachfassung ist das schwächste denkbare Signal für Schweizer Rechtsschutz; die Voraussetzungen sind hier dieselben wie bei jedem anderen Anbieter ohne Bewilligung.

Coolzino: die Casino-Färbung ändert den Rahmen nicht

Coolzino gehört zu den Marken ohne Schweizer Bewilligung. Die Rechtslage ist dieselbe wie bei den anderen acht: nur Swisslos und die Loterie Romande sind zugelassen, ausländische Lizenzen sind in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS); Angaben zu einer Lizenz des Anbieters fehlen, es bestehen keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz und eine mögliche DNS-Sperre über die Gespa-Liste.

Ein Hinweis, der hier wichtig wird: In der Schweiz sind Wetten und Casino getrennte Bewilligungen mit getrennten Regeln. Ein Casino-Limit ist kein Wettlimit, und ein Casino-Hintergrund erzeugt keine Schweizer Wetterlaubnis.

Das Urteil: Bei einer Marke, deren Profil in Richtung Casino zeigt, ist das Wetten nur ein Teil des Angebots – und der Teil, der einer Schweizer Bewilligung am wenigsten zugänglich ist.

BetPanda: ohne Bewilligung, ohne Schweizer Register

BetPanda reiht sich in die Gruppe ohne Schweizer Bewilligung ein. Zulässig sind in der Schweiz einzig Swisslos und die Loterie Romande; eine ausländische Lizenz wirkt hier nicht (Art. 4 BGS). Eine Lizenzangabe ist nicht feststellbar. Das Schweizer Sperrregister kennt den Anbieter nicht, Schweizer Rechtsschutz besteht nicht, und die Domain kann per Sperrliste blockiert werden.

Der zutreffende Massstab bleibt der nüchterne: Ob ein Konto dort eröffnet werden kann, ändert nichts daran, welche Stelle im Konfliktfall zuständig wäre – keine.

Das Urteil: Eine fehlende Anbindung an das Schweizer Sperrsystem bedeutet konkret, dass eine selbst gewählte Pause hier nichts bindet und nichts verhindert.

20Bet: derselbe Status, andere Herkunft

20Bet besitzt keine Schweizer Bewilligung. Massgebend bleibt, dass ausschliesslich Swisslos und die Loterie Romande Sportwetten anbieten dürfen und dass eine Bewilligung nur in der Schweiz gilt (Art. 4 BGS). Eine Lizenzangabe ist nicht feststellbar; eine Anbindung an das Sperrregister besteht nicht, Schweizer Rechtsschutz ebenfalls nicht, und eine DNS-Blockierung über die Gespa-Liste ist möglich.

Was über die Bewilligungsfrage hinaus zu Bedingungen und Angebot gehört, steht in den Unterlagen des Anbieters selbst und unterliegt keiner Schweizer Aufsicht.

Das Urteil: Der Vergleich mit den zwei bewilligten Veranstaltern endet hier vor der ersten Wette, nicht nach der ersten – die Rechtsstellung ist bereits entschieden, bevor ein Einsatz platziert wird.

ZotaBet: gleicher Ausgangspunkt, gleiche Folgen

ZotaBet bietet in der Schweiz ohne Bewilligung an. Nur zwei Veranstalter sind zugelassen, eine ausländische Lizenz hat hier keine Wirkung (Art. 4 BGS), eine Lizenzangabe ist nicht feststellbar. Das Sperrregister erfasst den Anbieter nicht, Schweizer Rechtsschutz fehlt, die Domain kann per DNS blockiert werden.

Ein Detail, das Leserinnen und Leser häufig irritiert: Eine DNS-Sperre verschwindet nicht, wenn man die Adresse wechselt – sie folgt der Domain, und die Anbieter wechseln deshalb ihre Adressen.

Das Urteil: Die Regelmässigkeit, mit der Domains in diesem Segment wechseln, ist selbst die beste Antwort darauf, wie viel Bestand das Angebot hat.

BetFury: Krypto-Umfeld, ausländischer Rahmen

BetFury gehört zur Gruppe der Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Zulässig sind nur Swisslos und die Loterie Romande, eine ausländische Lizenz ist in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS), eine Lizenzangabe ist nicht feststellbar. Keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, mögliche DNS-Blockierung.

Hier greift zusätzlich, was im Abschnitt zur Auszahlung steht: Eine Auszahlung auf ein Konto im eigenen Namen ist die Schweizer Norm (Art. 50 Abs. 2 VGS), und anonyme oder Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Angebot nicht. Wo Krypto-Zahlungen beworben werden, ist das Angebot per Definition ausserhalb dieses Rahmens.

Das Urteil: Krypto-Zahlungen stehen für die Abwesenheit einer Konto- und Identitätsprüfung – und damit für die Abwesenheit jeder Schweizer Schutzmechanik, die auf einer verifizierten Person aufbaut.

Duelbits: ohne Bewilligung im Schweizer Markt

Duelbits ist der letzte Anbieter der Gruppe ohne Schweizer Bewilligung. Die Rechtslage ist unverändert: Swisslos und die Loterie Romande sind die beiden zulässigen Veranstalter, eine ausländische Lizenz wirkt in der Schweiz nicht (Art. 4 BGS), eine Lizenzangabe ist nicht feststellbar. Kein Sperrregister-Anschluss, kein Schweizer Rechtsschutz, mögliche Sperrlisten-Blockierung.

Was bleibt, ist die nüchterne Feststellung über den Ort des Angebots: Es ist rechtlich ein ausländisches, egal wie vertraut die Oberfläche wirkt.

Das Urteil: Die Steuerfrage entscheidet sich bei diesem Anbieter anders als bei einem bewilligten – Gewinne aus ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, dafür behandelt etwa die kantonale Praxis im Thurgau Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als voll steuerbares Einkommen.

Steuern: der Punkt, an dem «ohne Wettsteuer» zum Nachteil kippt

Eine Schweizer Wettsteuer auf Einsätze gibt es nicht, und wer sie verspricht, verspricht nichts. Zu klären ist etwas anderes.

Gewinne aus schweizerisch bewilligten Grossspielen – die ESTV nennt die Sportwetten ausdrücklich – sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden erst darüber besteuert. Der Bundesfreibetrag liegt ab dem 1.1.2026 bei CHF 1’071’000, nach CHF 1’070’400 im Jahr 2025; der kantonale Freibetrag weicht davon ab, also gilt «je nach Kanton». Über dem Freibetrag behält die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Deklaration in der Steuererklärung zurückgeholt wird.

Für einen typischen Wettenden liegt ein Gewinn weit unter diesem Freibetrag: keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer auf dem Gewinn.

Bei ausländischen Anbietern entfällt die Verrechnungssteuer, dafür behandelt die kantonale Steuerpraxis sie anders: Im Thurgau gelten Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als voll steuerbares Einkommen.

Damit wird der Werbesatz «Buchmacher ohne Wettsteuer» zu dem, was er ist: eine Aussage über die Abwesenheit einer Schweizer Steuer, nicht über die Abwesenheit von Steuern. Was der eigene Kanton macht, weiss die kantonale Steuerverwaltung. Steuerberater oder kantonale Steuerverwaltung fragen ist hier kein Ausweichsatz, sondern die einzige belastbare Antwort, weil die Praxis zwischen den Kantonen tatsächlich auseinanderläuft.

Für wen welche Wahl zählt

Zum Schluss die Entscheidung, um die es die ganze Zeit ging. Zwei Veranstalter, acht ausländische Marken, und keine davon ist für alle die richtige.

Wer in der Schweiz wohnt, kleinere Beträge spielt und Wert auf eine Sperre legt, die tatsächlich greift, fährt mit Swisslos oder der Loterie Romande. Verlustlimiten von Anfang an, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden, ein Sperrregister, das auch Casinos und Liechtenstein umfasst, eine Auszahlung auf ein Konto im eigenen Namen. Dafür ein enger Sportkatalog, kein E-Sport, keine Krypto-Zahlung – und ein Höchsteinsatz von CHF 1’000 pro Wette.

Wer einen weiten Katalog will, E-Sport, Krypto oder Wetten, die auf der Gespa-Liste nicht vorkommen, kommt an einem Anbieter ohne Bewilligung nicht vorbei. Auch das ist eine Wahl, und man sollte sie mit offenen Augen treffen: kein Schweizer Sperrregister, keine Schweizer Aufsicht, keine Schweizer Beschwerdestelle, ein möglicher DNS-Block, und eine Steuerlage, die je nach Kanton anders aussehen kann als bei einem bewilligten Veranstalter.

Der praktische Vergleich in drei Zeilen: Bei Swisslos und der Loterie Romande ist der Schutz eingebaut und der Katalog begrenzt. Bei den acht ausländischen Marken ist der Katalog offen und der Schutz nicht vorhanden. Wer sein E-Mail-Postfach nach Werbung für «Buchmacher ohne Limitierung» durchsieht, hält die Antwort auf die Wahlfrage bereits in der Hand – sie lautet nur anders, als die Betreffzeilen behaupten.

Häufige Fragen zum Buchmachervergleich

Wie funktioniert ein Buchmacher und woran verdient er?

Ein Buchmacher ist ein Unternehmen, das Quoten festlegt, Wetten annimmt und Gewinne nach Einsatz mal Quote auszahlt. Verdient wird an der Marge: Die Quoten eines Marktes sind so gestellt, dass ihre Auszahlungsquote unter 100 % liegt. Der Rest ist die Einnahme des Veranstalters.

Wer darf in der Schweiz überhaupt Sportwetten anbieten?

Nur zwei Veranstalter: Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Die Aufsicht führt die Gespa. Weitere bewilligte Buchmacher existieren nicht, und eine ausländische Lizenz hat hier keine Wirkung.

Was passiert mit der Marge in den Quoten?

Die Marge bleibt beim Veranstalter. Bei einem illustrativen Zwei-Weg-Spiel zu je 1.90 ergibt sich eine Auszahlungsquote von rund 95 % und damit eine Marge von etwa 5 %. Je mehr Ausgänge ein Markt hat und je mehr Stufen eine Kombination umfasst, desto grösser wird dieses Band.

Was bedeutet es, wenn ein Buchmacher keine Schweizer Bewilligung hat?

Dann fehlt alles, was an die Bewilligung geknüpft ist: keine Anbindung an das Schweizer Sperrregister, keine Gespa-Aufsicht, kein Schweizer Rechtsschutz im Streitfall. Die Domain kann auf die Sperrliste gesetzt werden. Strafbar macht sich der Veranstalter, nicht die Spielerin – aber Einsätze und Gewinne können in Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden.

Wie lassen sich Gewinne bei bewilligten Anbietern auszahlen?

Bei Swisslos innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein Konto auf den eigenen Namen; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % anfallen, die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage. Beträge bis CHF 1’000 gehen automatisch ins Wallet, höhere innert 3 Arbeitstagen auf das Konto. Konto und Inhaberschaft müssen übereinstimmen.

Wie wirken Verlustlimiten und Spielsperre bei den Schweizer Veranstaltern?

Vor der ersten Teilnahme sind Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage zu setzen, Oberlimite CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register geführt und gilt auch für Casinos.

Inhalt erstellt vom Team «korbballtipps»