Freiwette zur Registrierung: Was in der Schweiz tatsächlich auf dem Konto landet
Ladevorgang...
Wer in der Schweiz nach einer Freiwette bei der Registrierung sucht, sucht nach einer Ausnahme. Sportwetten sind hier ein Grossspiel, für das es eine Veranstalter- und eine Spielbewilligung braucht, und nur zwei Veranstalter haben sie: Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Gratisspielguthaben ist ein Instrument, das diese beiden nur mit vorgängiger Zustimmung der Gespa einsetzen dürfen. Deshalb sind die Aktionen klein, sie sind selten, und ihr Guthaben ist kein Geld. Bei einer Freiwette wird der Einsatz mit dem Gewinn nicht zurückbezahlt — ein Satz, den die meisten Anzeigen klein halten.
Alles Weitere folgt aus diesem Rahmen, und es zeigt sich zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Sofort zeigt sich, dass der Willkommensbetrag nicht das Produkt ist, sondern ein Zusatz am Rand eines geschlossenen Wettprogramms. Nach Tagen zeigt sich, dass Aktionsguthaben verfällt, wenn es nicht gespielt wird. Wochen später zeigt sich, dass Gratisspielguthaben nicht auf ein Bankkonto wandert, egal wie gut die Wette gelaufen ist. Und in dem Moment, in dem jemand in eine dieser Aktionen hineinregistriert, ist bereits entschieden, dass die Limiten vor der ersten Wette stehen müssen — nicht danach.
Was ausländische Seiten mit einer Registrierungsfreiwette versprechen, fällt in eine andere Kategorie. Diese Anbieter haben keine Schweizer Bewilligung, ihr Angebot hängt an keiner Schweizer Aufsicht, es gibt keinen Schweizer Rechtsweg und keinen Eintrag im hiesigen Sperrregister. Eine ausländische Bewilligung, welcher Herkunft auch immer, gilt in der Schweiz nach Art. 4 BGS nicht. Ein Versprechen ohne durchsetzbare Grundlage ist genau das: ein Versprechen.
Stand: Oktober 29, 2026; die Angaben zu den Bewilligungen wurden gegen die Aufsicht der Gespa und die veröffentlichten Teilnahmebedingungen der beiden Schweizer Veranstalter geprüft.
Was vor der ersten Wette feststehen muss und warum das eilt
Der erste Bildschirm, der einem neuen Wettenden bei Sporttip begegnet, handelt nicht von Fussball. Er handelt von Verlustlimiten. Wer teilnehmen will, muss für 1, 7 und 30 Tage einen Höchstbetrag festlegen, bevor die erste Wette angenommen wird. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, wer unter 21 Jahre alt ist, setzt höchstens CHF 1’000. Zusätzlich lässt sich eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage einrichten.
Die entscheidende Eigenschaft dieser Limiten ist ihre Richtung. Eine Senkung wirkt sofort. Eine Erhöhung wird nicht am selben Abend wirksam, sondern erst nach 72 Stunden. Das Geldspielgesetz verlangt in Art. 87 VGS überhaupt nur, dass der Veranstalter Maximalwerte für Tages-, Wochen- oder Monatseinsätze oder -verluste verlangt — dass der Staat eine feste Einzahlungsgrenze vorgibt, steht nirgends. Die Zahl im Konto ist also die eigene, und die Frist schützt genau vor dem Moment, in dem sie einem zu klein vorkommt.
Darin liegt die praktische Konsequenz, die keine Anleitung ausspricht: Die Zahl, die man am ersten Tag wählt, ist die Zahl, mit der man mindestens drei Tage lebt. Wer sein Budget kennt, setzt den Monatswert grosszügig genug, um nicht in die Wartefrist zu laufen. Wer sich unsicher ist, setzt ihn knapp und merkt nach zwei Wochen, dass Nachjustieren Zeit kostet. Beides ist handhabbar; nur übersehen sollte man es nicht, weil die Limite bei jeder einzelnen Wette im Hintergrund mitläuft.
Erhöht wird übrigens nicht nur nach Schweizer Veranstalterrecht langsam. Die 24 Stunden, die im Verordnungstext für die Anhebung stehen, hält kaum ein Anbieter ein — Swisslos und die Loterie Romande arbeiten in ihren eigenen Bedingungen mit 72 Stunden. Wer also erwartet, dass eine Formalie schneller geht als die Praxis, wartet am Ende trotzdem drei Tage.
Die Spielsperre, ihre Laufzeit und der Eintrag im Register
Neben den Zahlen gibt es den Schalter, der alles stoppt. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage sperren, und innerhalb dieser Frist wird die Sperre nicht aufgehoben. Das ist unbequem und genau der Punkt: Ein Entschluss, der um drei Uhr morgens gefasst wird, soll nicht um neun Uhr morgens verfallen.
Wer eine unbefristete Spielsperre einträgt, landet in einem schweizweiten Register. Diese Sperre gilt nicht nur für Sportwetten, sondern auch für Casinos einschliesslich der Online-Casinos und im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre lässt sich nach Art. 84 VGS erst nach drei Monaten wieder aufheben, und dabei ist eine Fachstelle beteiligt (Art. 81 BGS). Der Kontakt zu ihr ist kein Papierkram, sondern Teil des Verfahrens. Zusätzlich muss ein selbst gewählter Unterbruch von bis zu sechs Monaten möglich sein (Art. 89 VGS).
Die Reihenfolge in der Praxis sieht so aus: Der Antrag auf Aufhebung kommt, die drei Monate müssen abgelaufen sein, und die Fachstelle entscheidet mit. Wer im Februar eine Pause beschliesst und im März wieder wetten will, kommt dort nicht durch. Das ist die härtere der beiden Zeitregeln und die einzige, die sich nicht abkürzen lässt.
Eine Kleinigkeit mit Folgen: Wer gesperrt oder minderjährig ist, hat nach Art. 45 BGS keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne. Ein Gewinn, der in eine gesperrte Teilnahme fällt, ist kein Guthaben, über das gestritten werden kann — er gehört niemandem.
Wo der Schutz am Verkaufstresen endet
Die Schweizer Spielerschutzregeln lesen sich streng, und im Onlinebereich sind sie es auch: Die Volljährigkeit wird geprüft, das Ausweisdokument wird ausgelesen und gegen Adressdatenbanken abgeglichen, und es gilt ein Konto pro Person. Genau dort liegt aber die Bruchlinie, die eine Aufsichtsbehörde selbst gemessen hat.
Die Gespa führte 2025 Testkäufe an Verkaufsstellen durch. Bei 200 Versuchen wurde in 47,5 % der Fälle eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Knapp die Hälfte — das ist kein Ausrutscher, das ist die Regel an diesen Orten. Wer aus dieser Zahl schliesst, dass Schweizer Wetten generell locker gehandhabt werden, schliesst falsch; der Befund betrifft die Verkaufsstellen mit ihrem Nebeneinander von Lottozetteln, Getränken und Kundschaft am Samstagmorgen. Für das eigene Online-Konto sagt er nur, dass die Verlässlichkeit des Schutzes an der Kanalgrenze hängt, nicht am Etikett.
Wer sein Konto ohnehin online eröffnet, sollte deshalb den Aufwand der Identitätsprüfung als Teil des Angebots lesen und nicht als Hindernis. Ein Konto, das ohne Ausweis entsteht, existiert in der Schweiz bei keinem bewilligten Veranstalter — und wäre nach Art. 47 bis 52 VGS auch nicht zulässig.
Neukundenangebote in der Schweiz: Warum die Aktionskasse klein bleibt
Die Neukundenangebote dieses Marktes lassen sich in einem Satz zusammenfassen: Es gibt sie, aber nicht als Willkommenspaket, sondern als kurze, örtlich begrenzte Aktionen mit einem Guthaben, das man spielen kann und nicht abheben. Das hat wenig mit Grosszügigkeit zu tun und viel mit einem Zulassungserfordernis.
Freie Spiele oder Gratisguthaben brauchen nach Art. 75 Abs. 2 BGS die vorgängige Zustimmung der Gespa. Die Aufsicht erteilt sie nicht pauschal, sondern pro Aktion. Im Jahr 2025 zählte sie 24 Zustimmungen für die Loterie Romande und 8 für Swisslos. Das sind 32 Vorgänge für zwei Veranstalter in zwölf Monaten. Wer Grösse erwartet, sollte sich diese Zahl ansehen, bevor er nach der Höhe des Betrags fragt.
Zwei weitere Regeln tun ihr Übriges. Werbung für Geldspiele darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und nicht auf Minderjährige oder gesperrte Personen zielen (Art. 74 BGS). Und Werbung für ein Geldspiel, das in der Schweiz nicht bewilligt ist, ist verboten und wird mit einer Busse bis CHF 500’000 geahndet (Art. 74 Abs. 3 und Art. 131 BGS). Die Werbesprache, die man von internationalen Portalen kennt, hat hier einen Preis.
Die Aktion der Loterie Romande und was sie über den Markt erzählt
Ein gutes Beispiel für Grösse und Zuschnitt einer Schweizer Gratisaktion ist die Kampagne «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande. Sie lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 und fand an 7 Aktionstagen statt. Wer innert 7 Tagen eine in den National-League-Stadien verteilte Aktion im geprüften Konto einlöste, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Ausgegeben wurden insgesamt 7’000 Stück, jedes Guthaben war 30 Tage gültig und nicht auszahlbar.
Der Betrag ist bescheiden. Aufschlussreicher ist der Rahmen: ein Zeitfenster von rund drei Monaten, sieben Tage, an denen die Aktion überhaupt stattfindet, eine Verteilung im Stadion statt über eine Anzeige, ein Kontingent von 7’000, ein Verfall nach 30 Tagen. Wer die Aktion verpasst, hat sie verpasst, und wer sie mitnimmt, hält ein Spielguthaben in der Hand, dessen Name schon sagt, wohin es nicht wandert.
Genau dieser Zuschnitt macht die Neukundenangebote des Schweizer Marktes schwer vergleichbar. Ein internationales Portal beziffert seinen Willkommensbetrag in Hunderten Franken und legt Bedingungen dazu; hier liegt ein Zehner auf dem Tisch, mit einer Frist, einem Kontingent und einem kurzen Ablaufdatum. Die beiden Dinge nebeneinanderzustellen und den grösseren als besseren zu lesen, ist der naheliegende Fehler. Der Zehner ist Nachweis eines erlaubten Werbeinstrumentes. Der Betrag auf der anderen Seite ist das, was ein unbewilligter Anbieter anpreisen darf, ohne dass eine Aufsicht ihn daran hindert.
Was CHF 10 Aktionsguthaben im Schnitt wert sind
Der Wert eines Gratisguthabens ist nicht der Betrag, der darauf steht. Er ergibt sich aus dem, was ein durchschnittlicher Einsatz auf einem realen Markt zurückbringt — und der Einsatz selbst kommt bei einem Gewinn nicht mit zurück.
Für den Durchschnittsfall lässt sich das rechnen. Gegeben sind CHF 10 nominelles Spielguthaben, das nicht auszahlbar ist, und ein Markt mit zwei gleich teuren Ausgängen, wie ihn der Vergleich zeigt: Quoten von 1,90 auf der einen und 1,90 auf der anderen Seite. Dieser Markt zahlt 95 % aller Einsätze an die Wettenden zurück, denn 1 ÷ (1/1,90 + 1/1,90) ergibt 0,95; die Buchmachermarge beträgt damit 5 %. Der durchschnittliche Wert des Guthabens liegt unter diesen Annahmen bei rund CHF 4,50 und schwankt je nach Quote zwischen ungefähr CHF 4 und CHF 5.
Die Annahme gehört zur Zahl: Nur der Aktionsbetrag wird gesetzt, kein zusätzliches eigenes Geld, und es wird gespielt, solange das Guthaben läuft. Es ist ein Durchschnitt über viele solcher Einsätze, keine Zusage für den einen. Wer die Wette verliert, hat nichts verloren und nichts gewonnen; wer sie gewinnt, sieht einen Nettogewinn auf dem Konto, aber nicht den Einsatz, und in keinem der beiden Fälle entsteht ein Auszahlungsanspruch aus dem Guthaben selbst.
Diese Zahl ist der ehrlichste Satz über Gratiswetton in der Schweiz. CHF 10 Aktionsguthaben sind ein Anreiz im Gegenwert eines Kinotickets. Sie sind nichts, wofür man eine Registrierung in Kauf nimmt, wenn man sie nicht ohnehin wollte — und sie sind kein Grund, die Bedingungen ungelesen wegzuklicken.
Bedingungen, Fristen und Mindestquote: woran eine Freiwette scheitert
Aktionsguthaben scheitert nicht am Verlust, sondern an einer Bedingung, die niemand gelesen hat. Vier Stellen lohnen den Blick, bevor man auf «Einlösen» tippt:
- Wie lange das Guthaben gilt und wann es verfällt
- Ob ein Mindestumsatz oder eine Mindestquote für den Einsatz verlangt wird
- Ob aus dem Guthaben ein auszahlbarer Betrag werden kann oder nur Spielguthaben bleibt
- Bis wann die Aktion überhaupt eingelöst werden muss
Der Punkt mit der Mindestquote ist der unterschätzteste. Eine Regel wie «ab Quote 1,50» klingt harmlos, verteuert aber jede Wette, weil sie den Wettenden aus den knappen Märkten in die teuren treibt. Swisslos arbeitet auf einem anderen Feld mit derselben Logik: Der Kombiboost für Sporttip-Wetten gilt nur online für Prematch-, Live- und Systemwetten und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1,50. Für vier solche Voraussagen gibt es 5 % Bonus auf den Nettogewinn, für sieben 20 %, für zehn 40 % und für fünfzehn 100 %; Einsatz und Gewinnerhöhung sind dabei limitiert.
Man sieht an diesem Beispiel gut, wie ein Anbieter mit einer Quote Bedingungen baut. Wer sich das Programm zusammenstellt, um den höchsten Boost zu erreichen, spielt fünfzehn Voraussagen, von denen eine einzige die ganze Kombination kosten kann. Eine Mindestquote macht aus einem Werbeinstrument eine Vorgabe für das eigene Wettverhalten — und die ist in der Regel teurer als der Bonus selbst.
Wenn ein Gewinn anfällt: warum der Einsatz fehlt
Bei einer Freiwette ist der Einsatz der Wette nicht Teil der Auszahlung. Wer CHF 10 Guthaben auf Quote 2,00 setzt, gewinnt CHF 20, aber erhält davon nur CHF 10 als Ertrag auf das Konto; die anderen CHF 10 waren der Einsatz, der ohnehin aus dem Aktionsguthaben stammte. Bei regulären Wetten verhält es sich anders, weil der Einsatz eigenes Geld war. Genau diese Buchung ist der Grund, warum der Begriff «Freiwette» mehr verspricht, als die Buchhaltung hergibt.
Das Muster wiederholt sich bei den Aktionsguthaben des Schweizer Marktes: Der Betrag aus einer Promotion ist nicht auszahlbar, und daran ändert auch eine gewonnene Wette nichts. Der Gewinn ist Spielguthaben für weitere Wetten, das Konto wird keine Bankverbindung werden. Wer das vor der Registrierung weiss, wird von der Auszahlungsübersicht nicht überrascht. Wer es nicht weiss, wird beim ersten Auszahlungsversuch darüber stolpern — und dann ist die Aktionsfrist längst abgelaufen.
Die zehn Anbieter im Vergleich: Limiten schlagen Willkommensguthaben
Ein Vergleich der Anbieter, die Schweizer Wettende antreffen, ist kein Vergleich von Willkommensbeträgen. Er ist ein Vergleich von zwei Gruppen, die man nicht durcheinanderbringen darf. Auf der einen Seite stehen die zwei Veranstalter, die in der Schweiz eine Sportwette anbieten dürfen. Auf der anderen Seite stehen acht Marken ohne Schweizer Bewilligung, die hier als Referenz aufgeführt sind, weil sie Schweizer Spielenden begegnen — und weil eine Bewertung, die sie auslässt, den Blick verstellt.
| Anbieter | Bewilligung in der Schweiz | Veranstalter bzw. angegebene Bewilligung |
|---|---|---|
| Swisslos (Sporttip) | Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel, Aufsicht Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande (Jouez Sport) | Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel, Aufsicht Gespa | Société de la Loterie de la Suisse Romande |
| MyStake | keine Schweizer Bewilligung | ausländische Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz |
| BetOnRed | keine Schweizer Bewilligung | ausländische Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz |
| BC.Game | keine Schweizer Bewilligung | ausländische Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz |
| BetLabel | keine Schweizer Bewilligung | ausländische Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz |
| 1xBet | keine Schweizer Bewilligung | ausländische Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz |
| 22Bet | keine Schweizer Bewilligung | ausländische Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz |
| Pribet | keine Schweizer Bewilligung | ausländische Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz |
| Wettigo | keine Schweizer Bewilligung | ausländische Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz |
Die Spalte mit der Bewilligung ist die einzige, die sich nicht relativieren lässt. Alles andere am Markt ist Verhandlungssache: Wie hoch ein Willkommensguthaben ausfällt, ob ein Anbieter einen Cash-Out anbietet, wie schnell eine Auszahlung ankommt. Ob jemand in der Schweiz überhaupt eine Sportwette veranstalten darf, ist keine Frage des Geschmacks, sondern eine des Zulassungsstatus. Wer nur diese eine Spalte liest, hat schon das Wichtigste verstanden.
Was bei den beiden Veranstaltern dazukommt, ist ebenso wichtig wie ihr Status. Der Zugang zum Online-Konto hängt am Wohnsitz. Das Wettangebot folgt einem geschlossenen Katalog, und die Limiten liegen tiefer als das, was internationale Portale gewohnt sind. Das ist der Preis der Bewilligung, und man kann ihn als Nachteil lesen. Man kann ihn aber auch als das lesen, was er ist: die Gegenleistung dafür, dass Schweizer Recht auf die Wetten anwendbar bleibt, die man dort platziert.
Warum die Bewilligungsspalte mehr wiegt als ein Willkommensbetrag
Beträge sind vergleichbar, Rechte nicht. Ein Willkommensguthaben von CHF 10 und eines, das eine Kampagne auf einer ausländischen Seite anpreist, liegen scheinbar auf derselben Skala. Der Unterschied zeigt sich erst, wenn etwas schiefgeht.
Im bewilligten Bereich gibt es ein Konto pro Person mit geprüfter Identität, verpflichtende Limiten, ein Sperrregister, das auch Online-Casinos erfasst, und einen Rechtsweg gegen den Veranstalter. Im nicht bewilligten Bereich gibt es nichts davon. Es gibt keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, keine Schweizer Aufsicht und keinen Schweizer Rechtsweg. Wer dort streitet, streitet mit einem Vertragspartner im Ausland nach dessen Regeln.
Auch die Steuer hängt am Status. Gewinne aus einem Schweizer Grossspiel sind bis zum Steuerfreibetrag einkommenssteuerfrei; Gewinne von ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, können aber nach der Praxis einzelner Kantone als Einkommen gelten. Die Einzelheiten dazu stehen im Abschnitt zur Rechtslage. Für die Auswahl bedeutet es: Der bewilligte Veranstalter liefert eine klarere steuerliche Lage mit — und die ist nichts wert, solange man nicht gewinnt, aber viel, wenn man es tut.
Einsatzgrenzen schliesslich sind unspektakulär und im Alltag das spürbarste Merkmal. Bei Sporttip liegt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten bei CHF 1, der Höchsteinsatz bei CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und bei CHF 10’000 für eine Systemwette. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Wer mit kleinen Beträgen arbeitet, merkt davon nichts. Wer grösser spielt, merkt schnell, dass hier ein Rahmen steht, den er nicht verhandelt.
Referenzliste statt Auswahl: die acht Marken ohne Schweizer Bewilligung
Die acht übrigen Namen in der Übersicht sind kein zweiter Teil desselben Angebots. Sie sind Anbieter, auf die Schweizer Wettende im Netz stossen, ohne dass sie in der Schweiz bewilligt wären. Jeder von ihnen ist entsprechend gekennzeichnet, und keiner davon ist hier als gleichwertige Alternative zu den beiden Veranstaltern gedacht.
Für die Bewertung heisst das: Man kann ihre Oberflächen ansehen und ihre Quoten mit einem Mindestquotenschlüssel einer Schweizer Wette vergleichen. Was man nicht vergleichen kann, ist die Position, in der sich der Wettende befindet, wenn eine Auszahlung stockt. Ein Schweizer Veranstalter hat eine Adresse in der Schweiz, eine Aufsicht über sich und ein Verfahren, in dem man Einsprache erheben kann. Eine Marke ohne Bewilligung hat nichts von alldem.
Der Vergleich dient deshalb nicht der Auswahl, sondern der Einordnung. Wer die zwei bewilligten Angebote kennt und daneben die acht Marken sieht, versteht plötzlich, warum die Schweizer Aktionen so klein ausfallen — und warum eine grosse Zahl aus dem Ausland kein Zugeständnis an den Schweizer Markt ist, sondern der Hinweis darauf, dass dort andere Regeln gelten.
Grundlagen: Was eine Freiwette bei der Registrierung ist und was sie nicht ist
Eine Freiwette ist ein Guthaben, das man nicht gekauft hat. In der Sprache des Gesetzes heisst es Gratisspielguthaben, im Marketing heisst es Freiwette, und gemeint ist in beiden Fällen dasselbe: Ein Betrag wird dem Spielerkonto gutgeschrieben, ohne dass der Wettende dafür Geld eingezahlt hat. Der Name führt in die Irre, denn es ist keine Wette, sondern ein Guthaben, mit dem man eine Wette platziert.

Daraus folgen drei Eigenschaften, die jedes Angebot dieser Art teilt. Erstens ist das Guthaben an Bedingungen gebunden: Laufzeit, Verfallsdatum, manchmal eine Mindestquote. Zweitens ist der Einsatz der Wette nicht Teil der Auszahlung, wenn die Wette gewinnt. Drittens ist das Guthaben selbst in aller Regel nicht auszahlbar. Wer diese drei Sätze kennt, kann jede Aktionsbeschreibung lesen, ohne von den Details überrascht zu werden.
Was die Freiwette dagegen nicht ist: ein Rabatt auf Sportwetten. Man bekommt nicht Geld zurück, sondern einen Einsatz gestellt. Bei einer Wette auf Quote 2,00 mit CHF 10 Guthaben liegt am Ende ein Nettogewinn von CHF 10 auf dem Konto und ein verbrauchter Aktionsbetrag daneben. Bei regulären Wetten wäre der Einsatz eigenes Geld gewesen und käme mit der Auszahlung zurück — hier verschwindet er.
Wer sich für Online-Sportwetten registriert, trifft auf ein weiteres Detail, das die Aktionsbeträge in einem anderen Licht zeigt. Beim Aufladen des Spielkontos gilt eine Untergrenze. Bei Swisslos lässt sich Spielguthaben per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein kaufen, der Mindestbetrag liegt bei CHF 20. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Guthaben im Konto CHF 9’999 nicht übersteigt. Ein Gratisbetrag von CHF 10 liegt also unter der Schwelle, ab der man überhaupt selbst Geld auf das Konto bringt.
Die Bedingungen am Guthaben: 30 Tage, kein Rückfluss des Einsatzes
Die Frist ist der stillste Bestandteil einer Aktion und der wirksamste. Bei der Kampagne der Loterie Romande betrug die Laufzeit der einzelnen Guthaben 30 Tage. Das ist grosszügig gemessen an Aktionen, die an einem Wochenende verfallen, und eng für jemanden, der im Alltag selten zum Wetten kommt.
Rechnet man die beiden Regeln zusammen — 30 Tage Gültigkeit und der Einsatz kommt bei einem Gewinn nicht zurück —, ergibt sich ein einfaches Bild. Der Aktionsbetrag ist ein Werkzeug für eine kurze Zeitspanne und für den eigenen Nutzen nur innerhalb dieser Spanne relevant. Wer ihn verfallen lässt, verliert nichts, was ihm gehört hätte. Wer ihn nutzt, sollte den Einsatz nicht für etwas aufsparen wollen, das erst in zwei Monaten stattfindet.
Praktisch heisst das: Eine Freiwette taugt für ein Ereignis, das in den nächsten Wochen ansteht — ein Spiel am Wochenende, eine laufende Saison. Sie taugt nicht als Startkapital für eine Langzeitstrategie, weil eine Langzeitwette, die während der Gültigkeit nicht abgerechnet wird, den Vorteil des Gratiseinsatzes nicht mehr berührt. Dieser Punkt ist unspektakulär und entscheidet doch, ob aus dem Guthaben am Ende ein Ertrag auf dem Konto wird.
Anmeldung bei Swisslos: 18 Jahre, Wohnsitz im Vertragsgebiet, ein Konto
Die Registrierung selbst hat harte Voraussetzungen, und sie sind nicht verhandelbar. Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft.
Ein Blick auf die Landkarte erklärt das erste Erfordernis. Sporttip wird im Gebiet der Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug und Zürich durchgeführt, dazu im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet.
Wer in der Westschweiz wohnt, gehört nicht dazu. Dort veranstaltet die Loterie Romande mit Jouez Sport die Wetten, für die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Die Organisation nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in Lausanne und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Auch hier gilt: Ein Online-Konto ist nur für Personen offen, die im eigenen Gebiet wohnen.
Für einen Wettenden in der Deutschschweiz ist die Frage damit faktisch entschieden, bevor sie gestellt wird. Es gibt keinen zweiten bewilligten Anbieter zur Auswahl, nur den einen, der das eigene Gebiet bedient. Wem das zu wenig ist, dem bleibt die Registrierung bei einer Marke ohne Schweizer Bewilligung — und der Verzicht auf alles, was an die Bewilligung geknüpft ist.
«5 Euro Freiwette ohne Einzahlung»: eine Erwartung, die der Markt nicht bedient
Hinter der Suche nach einer Freiwette steht oft ein konkretes Bild: fünf Euro oder zehn Franken, ohne Einzahlung, einfach für die Registrierung. Dieses Bild stammt aus Märkten, in denen Gratiswetten ein Standardinstrument der Neukundengewinnung sind. In der Schweiz ist Gratisspielguthaben dagegen an eine vorgängige Zustimmung der Gespa gebunden und damit eine Ausnahme, die pro Aktion erteilt wird.
Daraus folgt etwas, das man beim ersten Kontakt mit dem Thema nicht erwartet: Eine Registrierung bei Swisslos oder der Loterie Romande führt nicht zu einem Guthaben, das auf dem Konto liegt, nur weil die Anmeldung erfolgreich war. Das Gratisguthaben kommt, wenn eine Aktion läuft, und es kommt mit Frist und Kontingent. Wer sich für die Aktionslage interessiert, findet sie in den Bedingungen des Veranstalters und nicht in einer Suchanzeige; wo eine fremde Seite für sich wirbt, ist die Zustimmung der Aufsicht nicht mitgeliefert.
Die Alternative wäre, in einem ausländischen Markt zu registrieren und dort ein Willkommensguthaben abzuholen. Das ist technisch möglich und rechtlich eine andere Baustelle. Wer diesen Weg einschlägt, verzichtet bewusst auf die Schweizer Aufsicht, das Sperrregister und den Schweizer Rechtsweg — auf Dinge, die man erst bemerkt, wenn man sie braucht.
Rechtslage: Bewilligung, Gespa-Aufsicht und die Grenzen des Angebots
Online-Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019, Art. 3 lit. c und e). Beaufsichtigt wird das von der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, auf Grundlage des Geldspielkonkordats, das seit 1.1.2021 in Kraft ist — nicht von der ESBK, die nur Casinos überwacht.

Eine Bewilligung braucht beides: eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung je Spiel (Art. 21 bis 25 BGS). Und sie gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Es gibt deshalb keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher — es gibt keine. Die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains. Die Nettoerlöse gehen an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen (Art. 125 BGS).
Für einen Wettenden bedeutet diese Konstruktion etwas sehr Konkretes: Es gibt in der Schweiz keinen Wettbewerb zwischen bewilligten Anbietern um die beste Registrierungsfreiwette. Ein Markt mit zwei Veranstaltern, die jeweils ein eigenes Gebiet bedienen, hat keinen Anlass, sich mit Willkommensgeschenken zu überbieten. Die kleine Aktionskasse ist kein Zufall und keine Sparübung, sie ist das Ergebnis einer Zulassungsordnung.
Zwei Veranstalter, ein geschlossener Katalog und ein Wohnsitzkriterium
Das Angebot selbst ist nicht frei gestaltbar. Erlaubt sind nur Sportwetten — Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind es nicht. Was genau angeboten werden darf, steht in der Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten der Gespa, Fassung vom 10.09.2026 (Art. 25 BGS, Art. 29 VGS).
Diese Liste arbeitet mit Einschränkungen, die im Alltag spürbar sind: Qualifikationsrunden nur, wenn sie aufgeführt sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe sind ausgeschlossen. Corner- und Kartenmärkte finden sich in der Liste nicht, und einen Esport-Bereich gibt es darin ebenfalls nicht. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS).
Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung hat. Eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das BGS nicht. Der Cash-Out ist rechtlich nicht geregelt und damit eine Funktion jedes einzelnen Anbieters. Bei Sporttip gibt es ihn für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht.
Wer einen Wohnsitz in der Schweiz nachweisen muss (Art. 47 Abs. 3 VGS) und faktisch im Gebiet des jeweiligen Veranstalters wohnen muss, trifft auf ein Angebot, das eng gezogen ist. Die Enge ist Preis und Schutz zugleich. Sie verhindert, dass ein Markt wie in anderen Ländern entsteht, und sie ist der Grund, warum ein Schweizer Konto selten mehr als ein Programm kennt.
Was auf das Konto kommt — und was dort bleibt
Die Auszahlung folgt einer Regel, die jedes Online-Konto in der Schweiz prägt: Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers ausbezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Sportwetten nicht, und Kredit an Spielende wird nicht gewährt (Art. 75 Abs. 1 BGS). Welche Zahlungsmarken ein Veranstalter akzeptiert, ist dessen eigene Sache und steht in seinen Bedingungen.
Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden. Die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen — und Gratisspielguthaben aus Promotionen ist dabei nicht auszahlbar. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut; Gewinne über CHF 1’000 gehen bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto des Teilnehmers.
Die zwei kostenlosen Auszahlungen pro Jahr sind die Zahl, die man kennen sollte, bevor man sein Guthaben in kleinen Schritten abräumt. Ein Konto, das jeden Gewinn sofort überweist, ist nach der zweiten Überweisung in der Kommissionszone. Wer nur ein paar Hundert Franken bewegt, merkt davon nichts; wer regelmässig spielt, sollte den Rhythmus der Auszahlungen einmal durchdenken.
Die Loterie Romande setzt die Grenzen auf der Einzahlungsseite. Sie erlaubt Einzahlungen auf das Spielerkonto von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Auch hier gilt: Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.
Wer sein Konto bei Swisslos mit einer Schweizer Zahlungslösung aufladen will, findet PostFinance Pay als Zahlungsart; die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt. Solche Details sind in der Schweiz Teil des Schutzkonzepts, nicht nur eine Frage der Bequemlichkeit: Jede Zahlung läuft über ein Konto mit Namen und nicht über einen anonymen Umweg.
Steuern: Freibetrag, Verrechnungssteuer und der kantonale Unterschied
Gewinne aus einem in der Schweiz bewilligten Grossspiel — die ESTV nennt Sportwetten ausdrücklich — sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden erst darüber besteuert. Auf Bundesebene liegt dieser Freibetrag ab dem 1.1.2026 bei CHF 1’071’000 (im Jahr 2025 lag er bei CHF 1’070’400). Der kantonale Freibetrag ist ein anderer, deshalb gilt hier «je nach Kanton» und keine einzelne Kantonszahl.
Oberhalb der Schwelle behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein; zurückgeholt wird sie über die Steuererklärung, in der der Gewinn deklariert wird. Für einen typischen Wettenden liegt die Schwelle meilenweit entfernt: Es fällt keine Einkommenssteuer auf den Gewinn an und keine Verrechnungssteuer. Eine Steuer auf den Einsatz kennt die Schweiz nicht — wer von einer «Wettsteuer» auf jeden Wettschein liest, liest über ein anderes Land.
Ausländische Anbieter haben eine andere Steuerlogik. Gewinne von ihnen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil der Veranstalter nicht in der Schweiz sitzt. Die kantonale Praxis kann sie dafür vollständig als Einkommen behandeln, so handhabt es etwa der Kanton Thurgau bei Gewinnen aus ausländischen Grossspielen, unabhängig von der Höhe. Wer zwischen den beiden Wegen wählt, wählt also nicht nur zwischen Aufsicht und Werbebetrag, sondern auch zwischen einer klaren und einer kantonal unterschiedlichen Steuerlage. Das ist keine Auskunft, die man sich selbst erteilt: Ein Steuerberater oder die eigene kantonale Steuerverwaltung weiss, was im Wohnkanton gilt.
Werbung, Sperrliste und die Anbieter ohne Bewilligung
Werbung für Geldspiele darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und nicht auf Minderjährige oder gesperrte Personen zielen (Art. 74 BGS). Ein Werbeverbot nach Tageszeit gibt es nicht. Was dagegen einen klaren Preis hat, ist Werbung für ein Geldspiel, das in der Schweiz nicht bewilligt ist: Sie ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse bis CHF 500’000 geahndet (Art. 131 BGS).
Für die acht Marken ohne Schweizer Bewilligung heisst das: Ihre Anwesenheit in der Schweiz ist kein Ausdruck eines erlaubten Geschäfts, sondern eine Konstellation, die der Gesetzgeber ausdrücklich missbilligt. Als Wettender wird man dafür nicht bestraft. Das Bundesamt für Justiz stellt klar, dass der Spieler nicht verfolgt wird. Nur: Wenn gegen den Anbieter verfahren wird, können Einsätze und Gewinne eingezogen werden. Wer dort ein Guthaben stehen lässt, hat es nicht in der Hand eines Schweizer Verfahrens.
Die Gespa führt gegen diese Anbieter eine Sperrliste und meldet ausländische Domains, die die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren (Art. 86 bis 93 BGS). Die erste Liste stammt vom 3. September 2019, am Ende des Jahres 2025 standen 671 Domains darauf. Blockierte Adressen werden innert Stunden ersetzt — das Domain-Hopping ist der Grund, warum eine Blockliste immer hinterherläuft.
Bemerkenswert ist, was es in der Schweiz nicht gibt: ein Instrument, mit dem Banken oder Kartennetzwerke Zahlungen an unbewilligte Wettseiten blockieren. Wer annimmt, dass seine Karte bei einem ausländischen Anbieter ohnehin nicht funktioniert, nimmt etwas an, das so nicht zutrifft. Die Zulassungsordnung wirkt über Domains und Werbung, nicht über das Zahlungssystem.
Was ein Veranstalter ohne Schweizer Bewilligung anbietet, bleibt seine eigene Sache. Wer organisiert, ohne eine Bewilligung zu haben, macht sich strafbar — nach Art. 130 BGS bis zu drei Jahre oder eine Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre. Der Werbebetrag auf einer solchen Seite ist deshalb nicht der Anfang eines Schweizer Angebots, sondern das Gegenteil davon.
Die zehn Anbieter im Einzelnen
Swisslos Sporttip: Bewilligung, Vertragsgebiet und ein Konto für Anwohner
Swisslos ist eine der beiden Veranstalterinnen, die in der Schweiz Sportwetten anbieten dürfen. Hinter dem Produkt Sporttip steht die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel; die Veranstaltung stützt sich auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Die Bewilligungen — Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach dem BGS, SR 935.51 — stehen unter der Aufsicht der Gespa.
Der Zugang ist geografisch definiert. Ein Online-Konto erhält nur, wer im Swisslos-Vertragsgebiet wohnt: in den Deutschschweizer Kantonen, im Tessin oder im Fürstentum Liechtenstein. Wer in der Westschweiz wohnt, wird an die Loterie Romande verwiesen. Das ist keine Willkür, sondern die Aufteilung, mit der die Kantone zwei Veranstalter nebeneinander bestehen lassen.
Im Betrieb fällt weniger die Bewilligung auf als die Enge des Rahmens. Der Mindesteinsatz liegt bei CHF 1, der Höchsteinsatz bei CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und bei CHF 10’000 für eine Systemwette; ändern kann Swisslos diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Dazu kommen die Bedingungen an einzelnen Funktionen. Der Kombiboost gilt nur online und verlangt mindestens vier Voraussagen mit je mindestens Quote 1,50, mit 5 % Bonus auf den Nettogewinn bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn Voraussagen. Quoten-Boosts und Profit-Boosts gelten ebenfalls nur online, sind pro Wettenden einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert — ein Cash-Out lässt sie verfallen.
Wer sich anmeldet, sollte wissen, dass die reguläre Spielzeit hier definiert ist: Sie umfasst die reguläre Spieldauer plus Nachspielzeit, während Verlängerung und Penaltyschiessen nur zählen, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis übertragen wird; Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintritt des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1,00, und in spielentscheidenden Situationen wie Elfmeter, Roter Karte oder Videoschiedsrichter-Entscheid kann Swisslos Wetten ebenfalls mit Quote 1,00 werten. Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen aus dem Produkt der Einzelquoten, und wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet.
Auf der Auszahlungsseite stehen zwei kostenlose Überweisungen pro Jahr auf ein Konto mit eigenem Namen, danach eine mögliche Kommission von 3 %, eine Bearbeitungszeit von 5 bis 10 Arbeitstagen und die Regel, dass Gewinne bis CHF 1’000 automatisch im Wallet landen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.
Das Angebot ist damit kein Ort für grosse Einsätze und keiner für schnelle Abwicklungen. Wer ein Programm mit vielen Funktionen und tiefen Limiten sucht, findet hier genau das. Die Enge des Rahmens ist keine Panne, sondern die Bedingung, unter der diese Wetten in der Schweiz stattfinden dürfen.
Loterie Romande mit Jouez Sport: Westschweizer Veranstalterin mit strenger Kassenführung
Die zweite Bewilligungsträgerin ist die Loterie Romande, die unter dem Namen Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura veranstaltet. Sie nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in Lausanne, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und beschäftigt 221 Mitarbeitende. Auch sie hält Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach dem BGS unter der Aufsicht der Gespa, und auch bei ihr ist ein Online-Konto nur für Personen offen, die im eigenen Gebiet wohnen.
Auffällig ist die Kassenführung. Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, und das Wallet-Guthaben darf ebenfalls CHF 10’000 nicht übersteigen. Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen direkt ins Wallet, alles darüber auf das Konto der angegebenen IBAN. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.
Wer aus der Westschweiz kommt, hat damit faktisch keine Wahl zwischen zwei bewilligten Anbietern. Es gibt eine Veranstalterin, ein Produkt und ein Konto, und die Alternative liegt ausserhalb der Schweiz. Die Aktionslage folgt derselben Enge: Die Kampagne «JouezSport – Patinoires et Stades» verteilte an 7 Aktionstagen zwischen dem 17. Dezember 2025 und dem 10. März 2026 insgesamt 7’000 Stück Spielguthaben von je CHF 10, jedes 30 Tage gültig und nicht auszahlbar.
Die zwei Obergrenzen von je CHF 10’000 sind für einen Freizeitwettenden ohne praktische Bedeutung. Sie sind aber der Hinweis darauf, wie hier gedacht wird: Das Konto ist ein geschlossener Kreislauf mit einem definierten Höchststand, und Auszahlungen verlassen ihn auf ein Konto mit Namen. Wer sein Spielbudget knapp hält und einmal im Monat eine Wette platziert, merkt von alldem nichts. Wer das Konto als Zwischenlager für grössere Beträge nutzen wollte, scheitert schon an der Obergrenze des Wallets.
MyStake: ohne Schweizer Bewilligung und ohne Weg ins Sperrregister
MyStake zählt nicht zu den beiden Veranstaltern, die in der Schweiz eine Sportwette anbieten dürfen. Der Anbieter steht in der Übersicht ohne Schweizer Bewilligung, und eine ausländische Bewilligung, gleich welcher Herkunft, hat hier nach Art. 4 BGS keine Wirkung. Wer sich dort registriert, tut das ausserhalb des Schweizer Rahmens.
Der Punkt, der dabei am häufigsten übersehen wird, betrifft nicht das Konto, sondern die Sperre. Ein Anbieter ohne Bewilligung ist nicht an das Schweizer Sperrregister angebunden. Wer sich in der Schweiz selbst für einen Zeitraum gesperrt hat — produktbezogen oder unbefristet über das Register —, wird von einer solchen Plattform davon nichts wissen. Die Sperre gilt in der Schweiz, auch für Casinos bis hin zu den Online-Casinos und nach Liechtenstein; sie endet nicht an einer Landesgrenze, die eine ausländische Seite gar nicht kennt.
Wer für sich selbst eine Pause beschlossen hat und sie ernst nimmt, sollte deshalb wissen, dass der eigene Vorsatz an dieser Stelle die einzige Barriere ist. Das ist kein Detail am Rand. Ein Schutzmechanismus, der nur dort greift, wo ein Veranstalter ihn kennt, ist für genau die Person wirkungslos, die ihn am meisten braucht.
BetOnRed: eine ausländische Bewilligung, die in der Schweiz nichts gilt
BetOnRed gehört zur Gruppe der hier gelisteten Marken, die über keine Schweizer Bewilligung verfügen. Der Hinweis ist nüchterner, als er klingt: In der Schweiz darf nur ein Geldspiel veranstaltet werden, für das eine Veranstalter- und eine Spielbewilligung vorliegt, und nur Swisslos und die Loterie Romande haben sie für Sportwetten. Alles andere ist Referenz, nicht Angebot.
Was daraus folgt, ist ein Unterschied in der Zuständigkeit. Ein Schweizer Veranstalter untersteht der Gespa, einer Behörde mit Sitz in Bern, die Prüfungen durchführt, Anordnungen treffen kann und eine Sperrliste führt. Bei einer Marke ohne Bewilligung gibt es keine solche Instanz. Wer eine Beschwerde hat, hat sie gegenüber einem Unternehmen mit Sitz im Ausland und nach den Regeln, die dort gelten.
Angebot und Aufsicht sind in diesem Fall zwei Dinge, die nicht zusammengehören. Man kann die Oberfläche einer solchen Seite ansehen und ihre Quoten mit einem Schweizer Angebot vergleichen. Man kann aus diesem Vergleich aber keine Gewissheit über die Abwicklung im Streitfall ableiten — und die Abwicklung ist der Teil, der sich nicht vorab ausprobieren lässt.
BC.Game: beworben, aber nicht bewilligt
BC.Game fehlt die Schweizer Bewilligung, und damit fehlt alles, was an ihr hängt: die Aufsicht, die Prüfung, das Verfahren. Für einen Wettenden in der Schweiz bleibt die Marke eine Adresse, die man aufrufen kann und die keine Schweizer Zulassung hat.
Was den Zugang zu solchen Seiten betrifft, ist der Mechanismus in der Schweiz bekannt und wird offen beschrieben. Die Gespa führt eine Sperrliste mit ausländischen Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren. Die erste Liste stammt vom 3. September 2019, am Ende des Jahres 2025 standen 671 Domains darauf. Blockierte Adressen werden innert Stunden ersetzt — das Domain-Hopping sorgt dafür, dass die Liste immer hinterherläuft.
Wer eine solche Seite über eine wechselnde Domain erreicht, erreicht damit kein bewilligtes Angebot. Die technische Erreichbarkeit sagt nichts über den Status, und der steht in der Spalte, die für diese acht Marken ausnahmslos «keine Schweizer Bewilligung» lautet. Das ist der einzige Punkt, in dem sich diese Anbieter nicht unterscheiden.
BetLabel: ein Angebot ausserhalb des Schweizer Rechts
Auch BetLabel führt keine Schweizer Bewilligung. Damit fällt das gesamte Paket weg, das der Schweizer Gesetzgeber an eine Zulassung knüpft: die Aufsicht durch die Gespa, die Anbindung an das Sperrregister, die Regel, dass Auszahlungen nur auf ein Konto mit eigenem Namen gehen dürfen, und der Rechtsweg gegen den Veranstalter.
Der zuletzt genannte Punkt ist der teuerste, wenn er fehlt. Bei einem Schweizer Veranstalter kann man gegen eine verweigerte Auszahlung Einsprache erheben; die Spielregeln von Sporttip sehen dafür eine Frist von 10 Tagen per eingeschriebenem Brief vor. Bei einem Anbieter ohne Bewilligung existiert kein solches Verfahren nach Schweizer Recht. Man kann sich beschweren, aber nicht bei der Behörde, die für die Wetten dieses Marktes zuständig wäre.
Dass eine Seite einen modernen Auftritt und einen Willkommensbetrag hat, ändert daran nichts. Ein Werbebetrag ist die günstigste Investition, die ein Anbieter tätigen kann, und er bindet ihn an keine Aufsicht. Die Rechte des Wettenden stehen in keiner Anzeige — sie stehen in einem Zulassungsstatus, den diese Marke nicht hat.
1xBet: kein Schweizer Veranstalter, kein Schweizer Verfahren
1xBet zählt zu den acht hier aufgeführten Marken ohne Schweizer Bewilligung. In der Schweiz darf Sportwetten nur veranstalten, wer beide Bewilligungen nach dem BGS hält; eine im Ausland erworbene Erlaubnis entfaltet nach Art. 4 BGS keine Wirkung, gleich aus welchem Land sie stammt.
Für den Alltag bedeutet die Unterscheidung vor allem eines: Es gibt keine Schweizer Aufsicht, die sich für das Geschehen auf einem solchen Konto interessiert. Es gibt keine Prüfung der Auszahlungsmodalitäten, keine Anordnung an den Anbieter und keine Behörde, an die man sich bei einem Streit wenden könnte. Die Spielregeln des Anbieters sind die einzige Grundlage.
Zu den Regeln, die im bewilligten Bereich selbstverständlich sind und dort fehlen, gehört der Ausschluss des Kredits an Spielende und die Auszahlung ausschliesslich auf ein Konto auf den Namen des Kontoinhabers. Beides sind Schutzvorkehrungen, die ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung nicht schuldet. Wer dort spielt, spielt nach dessen Regeln — und liest sie am besten selbst, bevor er Geld einzahlt.
22Bet: international präsent, in der Schweiz ohne Zulassung
22Bet steht in der Übersicht auf der Seite der Marken, die keine Schweizer Bewilligung haben. Bekanntheit ist dabei ausdrücklich kein Kriterium. Eine Marke kann in vielen Ländern aktiv und überall beworben sein; über ihre Stellung in der Schweiz sagt das nichts, weil die Zahl der Veranstalter hier per Gesetz begrenzt ist.
Interessant für Schweizer Wettende ist an dieser Stelle nicht das Angebot, sondern die Steuerfrage. Gewinne von einem ausländischen Anbieter unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil der Veranstalter nicht in der Schweiz sitzt. Die kantonale Praxis kann sie jedoch vollständig als Einkommen behandeln — der Kanton Thurgau handhabt Gewinne aus ausländischen Grossspielen so, unabhängig von der Höhe. Wer seinen Gewinn korrekt deklariert, steht damit vor einer kantonal verschiedenen Lage, und wer ihn nicht deklariert, handelt auf eigenes Risiko.
Gewinne aus einem bewilligten Schweizer Grossspiel sind bis zum Steuerfreibetrag einkommenssteuerfrei, auf Bundesebene ab dem 1.1.2026 bis CHF 1’071’000 pro Einzelgewinn. Der Unterschied zwischen den beiden Wegen ist unglamourös und im Alltag selten spürbar — er wird erst dann relevant, wenn ein grösserer Betrag anfällt. Wer sich von der Steuerverwaltung Auskunft holt, bevor er spielt, ist in jedem Fall besser beraten als jemand, der es danach tut.
Pribet: keine Schweizer Regeln, eigenes Regelwerk
Pribet fehlt die Schweizer Bewilligung. Was auf der anderen Seite steht, ist ein Vertragsverhältnis nach den Bedingungen des Anbieters, und dieser Vertrag untersteht nicht dem Schweizer Geldspielrecht.
Der praktische Unterschied beginnt bei den Formalien. Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet, es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren; die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Diese Regeln binden den Schweizer Veranstalter, nicht die ausländische Plattform. Was dort gilt, steht in deren eigenen Teilnahmebedingungen — und wer sie nicht liest, hat die einzige Quelle seiner Ansprüche ungelesen gelassen.
Wer vergleicht, sollte diesen Punkt mit in die Entscheidung nehmen. Ein Konto ohne Schweizer Prüfstandard ist schneller eröffnet und schwieriger zu verteidigen. Die Prüfung des Ausweises ist der unbequeme Teil des Schweizer Weges; sie ist auch der Grund, warum hier ein Konto nicht in fremdem Namen geführt werden kann.
Wettigo: eine Registrierung, an der kein Schweizer Schutz hängt
Wettigo gehört zur Liste der Marken ohne Schweizer Bewilligung. Bei allen acht gilt derselbe gesetzliche Rahmen: Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel, und veranstalten darf es nur, wer eine Veranstalter- und eine Spielbewilligung hat. Das sind zwei Unternehmen. Alle anderen Angebote stehen ausserhalb dieses Rahmens.
Wer dort ein Konto eröffnet, sollte wissen, was mit einer solchen Registrierung nicht verbunden ist: keine Schweizer Aufsicht über die Abwicklung, keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schutz durch die Regeln zur Auszahlung auf ein Konto mit eigenem Namen und kein Schweizer Verfahren für Streitigkeiten. Bezeichnenderweise könnte eine solche Domain jederzeit auf der Sperrliste landen und wäre dann über Schweizer Telekommunikationsanbieter nicht mehr erreichbar — was die dort hinterlegten Daten nicht wieder zugänglich macht.
Ein Willkommensbetrag ist keine Gegenleistung für diese Nachteile. Bei einem beworbenen Gratisguthaben von mehreren Hundert Franken sollte man sich die Frage stellen, wie viel der Anbieter davon zurückholt, wenn ein einziger Auszahlungswunsch auf Widerstand trifft. Die Antwort steht nicht in der Anzeige, sondern in den Bedingungen.
Häufige Fragen zur Freiwette bei der Registrierung
Gibt es bei Swisslos oder der Loterie Romande bei der Anmeldung eine Freiwette?
Nicht automatisch. Gratisspielguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS), und eine Registrierung allein erzeugt kein Guthaben. Die Aktionen sind selten und an Fristen, Kontingente und einen geprüften Aktionszeitraum gebunden. Ob gerade eine läuft, steht in den Teilnahmebedingungen des jeweiligen Veranstalters.
Warum fallen Gratisguthaben in der Schweiz so klein aus?
Weil die Gespa jede Aktion einzeln bewilligen muss. 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos — für einen Markt mit genau zwei Veranstaltern. Dazu kommt Werbung, die nicht aufdringlich oder irreführend sein darf (Art. 74 BGS). Ein Kampf um Willkommensbeträge findet hier nicht statt.
Wird der Einsatz einer Freiwette zusammen mit dem Gewinn ausbezahlt?
Nein. Bei einer Freiwette kommt nur der Nettogewinn auf das Konto; der Einsatz stammt aus dem Aktionsguthaben und ist nicht Teil der Auszahlung. Zusätzlich ist Gratisspielguthaben selbst nicht auszahlbar, weder bei Swisslos noch bei der Loterie Romande. Aus dem Guthaben wird also Spielguthaben, kein Bankguthaben.
Lässt sich Aktionsguthaben auszahlen, und wohin gehen Gewinne?
Aktionsguthaben ist nicht auszahlbar. Echte Gewinne gehen bei Swisslos innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Konto auf den eigenen Namen; ab der dritten Auszahlung sind 3 % Kommission möglich. Die Loterie Romande schreibt Beträge bis CHF 1’000 ins Wallet, darüber auf die angegebene IBAN.
Was ist von Seiten ohne Schweizer Bewilligung zu halten, die eine Registrierungsfreiwette bewerben?
Sie stehen ausserhalb des Schweizer Rahmens. Eine ausländische Bewilligung gilt hier nach Art. 4 BGS nicht, es gibt keine Anbindung an das Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsweg und keine gesetzliche Regel zur Auszahlung auf ein Konto mit eigenem Namen. Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel ist zudem verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS).
Bonus – korbballtipps
Inhalt erstellt vom Team «korbballtipps»
