Wettbonus in der Schweiz – kleine Beträge, harte Bedingungen, klare Folgen
Ladevorgang...
Unter jedem Wettbonus liegt ein Satz Bedingungen, und dieser Satz entscheidet, ob von der beworbenen Zahl am Ende etwas übrig bleibt. In der Schweiz kommt eine zweite Ebene dazu: Wer Gratisspielguthaben oder Gratiswetten verteilen will, braucht dafür die vorherige Zustimmung der Aufsicht. Das macht die Aktionen hier kleiner als das, was ein ausländisches Portal in seine Werbebanner schreibt, und es macht sie zugleich berechenbarer. Was folgt, ist eine Einordnung der Schweizer Anbieter und der ausländischen Marken, die Schweizer Spielende daneben trotzdem antreffen.
Stand: Oktober 29, 2026. Die Bewilligungen wurden gegen die Angaben der interkantonalen Aufsicht und der beiden bewilligten Veranstalterinnen geprüft.
Sporttip ist der Name, unter dem Swisslos seine Sportwetten führt, Jouez Sport der Name der Loterie Romande. Beide vergeben eine Bewilligung als Veranstalter und eine je Spiel, und beide dürfen nur in ihrem eigenen Gebiet tätig sein. Ein Konto lässt sich also nicht einfach dort eröffnen, wo die Aktionsbedingungen gerade am freundlichsten gelesen werden.
Weshalb ein Gratisguthaben zuerst der Aufsicht gemeldet werden muss
Der Kombiboost bei Sporttip bringt bei vier Voraussagen mit Quote von je mindestens 1.50 einen Zuschlag von 5 % auf den Nettogewinn. Bei sieben solchen Voraussagen sind es 20 %, bei zehn 40 %, bei fünfzehn 100 %. Das ist die Aktion, die einem Schweizer Sportwetter am nächsten kommt, und sie ist ausdrücklich kein Gratisguthaben: Der Einsatz wird nicht erstattet, das Geld bleibt das eigene, und die Erhöhung ist in Einsatz und Auszahlung begrenzt.

Wer in der Schweiz ein Gratisspielguthaben ausloben will, braucht dafür die vorherige Zustimmung der Gespa nach Art. 75 Abs. 2 BGS. Diese Zustimmung ist keine Formsache, sondern der Grund, weshalb das Schweizer Angebot schmal bleibt: Im Jahr 2025 erteilte die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Zwei Zahlen, die man sich vor Augen halten sollte, bevor man erwartet, dass hier jede Woche ein neuer Willkommensbetrag auftaucht.
Das regulatorische Gelände ist damit gesetzt. Sportwetten sind ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019), beaufsichtigt von der Gespa in Bern, nicht von der ESBK, die nur Casinos prüft. Eine Bewilligung braucht es zweimal, einmal für den Veranstalter und einmal je Spiel nach Art. 21 bis 25 BGS. Und sie gilt nur in der Schweiz.
Die Quote, die in der Aktionsbeschreibung steht, ist übrigens nicht das, was der Markt hergibt. In jeder Quote steckt der Anteil, den die Veranstalterin für sich behält; der Quotenschlüssel eines Marktes ist der Anteil aller Einsätze, den derselbe Markt wieder auszahlt, und die Marge ist 100 % minus Quotenschlüssel. Ein Zuschlag auf den Nettogewinn greift auf dem, was nach dieser Marge übrig geblieben ist. Das ist keine Kritik an der Aktion, sondern ihre Arithmetik, und wer sie kennt, bewertet einen Boost anders als ein Banner es nahelegt.
Termine sind der zweite Hebel. Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig und nicht auszahlbar. Zehn Franken, sieben Aktionstage, ein Fenster von einer Woche ab Code-Eingabe. Die Aktion ist vorbei, sie zeigt aber die Bauform: klein, befristet, an Bedingungen gebunden, und genau so sieht ein Schweizer Wettbonus aus.
Limiten gelten auch dann, wenn eine Aktion läuft
Vor der ersten Teilnahme bei Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich lässt sich eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage einrichten. Die Aktion ändert daran nichts: Der Zuschlag auf einen Gewinn ist kein zusätzlicher Spielraum, sondern rechnet sich in dieselbe Limite hinein wie jeder andere Einsatz.
Nach dem Gesetz muss eine Veranstalterin Höchstwerte für Einsatz oder Verlust pro Tag, Woche oder Monat verlangen (Art. 87 VGS), und wer die Limite senkt, tut das sofort wirksam; wer sie erhöht, wartet nach Statut 24 Stunden, nach den Bedingungen von Swisslos und Loterie Romande 72 Stunden. Ein festgeschriebener staatlicher Einzahlungsdeckel existiert in der Schweiz nicht — die Limiten setzt man selbst, und das ist die eigentliche Absicherung des Systems.
Dazu kommt die Spielsperre. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre lässt sich nach Art. 84 VGS erst nach drei Monaten wieder aufheben, und daran ist eine Fachstelle beteiligt. Wer gesperrt ist oder minderjährig, hat keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).
Der Blick auf die Verkaufsstellen dämpft die Erwartung, dass die Kontrolle lückenlos greift. Bei Testkäufen der Gespa im Jahr 2025 wurde an Verkaufspunkten in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Das ist die Zahl eines Aufsichtstests, nicht eines Einzelfalls, und sie steht hier, weil sie zur Vorsicht gegenüber jedem Werbeversprechen gehört.
Wer sein Spielverhalten prüfen will, findet die Limiten im Spielerkonto der beiden Veranstalterinnen und die Sperrung produktbezogen im selben Konto; ein Konto gibt es nur eines pro Person und mit verifizierter Identität (Art. 47 bis 52 VGS).
Was eine Aktion nimmt: Frist, Mindestquote, Auszahlbarkeit
Ein Neukundenangebot und ein Boost unterscheiden sich nicht im beworbenen Betrag, sondern in drei Bedingungen: Mindestquote, Frist und Frage, ob der Einsatz zusammen mit dem Gewinn zurückkommt. Bei einer Gratiswette wird der Einsatz nicht mit dem Gewinn ausbezahlt — wer CHF 10 Freiwette zu Quote 2.00 setzt, bekommt CHF 10 Gewinn gutgeschrieben, nicht CHF 20, weil die eigenen CHF 10 nie im Spiel waren. Bei einer Einzahlung mit Bonus dagegen gehört der Einsatz zur Rechnung.
Sporttip zieht die Grenzen eng. Der Kombiboost läuft nur online, für Prematch, Live und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit je mindestens 1.50. Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage; Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost.
Was der Kombiboost unter dem Strich auszahlt
Nehmen wir den Zuschlag beim Wort, an einem Beispiel mit vier Voraussagen und einem Einsatz von CHF 10 — illustrativ gewählt, nicht als zitierte Quote. Bei Quoten von 1.60, 1.70, 1.80 und 2.00 ergibt sich als Produkt der Einzelquoten eine Gesamtquote von 9’792, und der Gewinn aus diesem Betrag liegt bei rund CHF 97.92. Der Boost schlägt mit 5 % auf den Nettogewinn auf, was zusätzlich rund CHF 4.40 bringt. Vier Voraussagen mit denselben Quoten in Kombinationen zu zweit, ohne Boost, bringen aus CHF 10 je nach Paarung zwischen rund CHF 27.20 und CHF 40.00 zurück — ein einzelner Zuschlag auf eine lange Kette ist also nur dann etwas wert, wenn die Kette ohnehin trifft.
Bei einer Dreierkombination aus 1.60, 1.70 und 1.80 liegt die Gesamtquote bei 4’896, der Gewinn aus CHF 10 bei CHF 48.96, der Bonus bei vier Voraussagen greift hier noch nicht, weil eine Voraussetzung fehlt. Wer auf die 20 % bei sieben Voraussagen zielt, muss die Kette erst einmal auf sieben Ereignisse strecken, und mit jeder weiteren Voraussage sinkt die Trefferwahrscheinlichkeit, nicht der Zuschlag. Die Erhöhung bleibt in Einsatz und Auszahlung limitiert; die genauen Grenzen stehen in den Spielregeln von Sporttip.
Was das für den Leser heisst: Der Kombiboost ist keine Willkommensprämie, sondern eine Prämie auf Komplexität. Wer ohnehin Kombiwetten mit vier und mehr Voraussagen spielt, nimmt die 5 % gern mit. Wer sonst Einzelwetten setzt, wird für ein grösseres Risiko bezahlt, das er vorher nicht eingegangen wäre. Der Zuschlag selbst ist bei vier Voraussagen bescheiden, und die Bedingung von je mindestens 1.50 schliesst die kurzen, sicheren Quoten aus, mit denen man eine Kette eigentlich stabilisiert.
Die Loterie Romande zeigt die andere Bauform. Ihr Aktionsguthaben aus der Stadion-Aktion war auf CHF 10 begrenzt, 30 Tage gültig und ausdrücklich nicht auszahlbar. Gratisspielguthaben taucht im Regelwerk der Loterie Romande genau an dieser Stelle auf: Es steht im Guthaben, es lässt sich einsetzen, es lässt sich nicht abheben. Bei Swisslos ist die Grenze dieselbe — Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar — während reguläres Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto ausgezahlt wird; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % anfallen, die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage.
Wer wissen will, wie viel eine Aktion tatsächlich bringt, prüft drei Angaben vor dem Klick: die Mindestquote, die das Angebot verlangt, das Datum, an dem es endet, und den Satz, der regelt, was mit dem Aktionsguthaben bei einer Auszahlung geschieht. Fehlt eine der drei, fehlt der ganze Betrag.
Zehn Anbieter im Vergleich: zwei mit Bewilligung, acht ohne
Die Rangfolge gewichtet Aktionen nach der Transparenz ihrer Bedingungen und nach ihrer Dauer, nicht nach dem beworbenen Betrag. Bewilligte Veranstalterinnen gibt es in der Schweiz genau zwei, und das ist keine Marktlücke, sondern die Zahl, auf die die Kantone die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten begrenzt haben. Daneben stehen ausländische Marken, die Schweizer Spielende antreffen und die hier beschrieben, aber nicht empfohlen werden.
| Anbieter | Bewilligungsstatus | Veranstalterin bzw. gemeldete Bewilligung |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung (BGS, SR 935.51) | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung (BGS, SR 935.51) | Société de la Loterie de la Suisse Romande |
| Bettilt | keine Schweizer Bewilligung | keine in der Schweiz gültige Bewilligung gemeldet |
| FortuneJack | keine Schweizer Bewilligung | keine in der Schweiz gültige Bewilligung gemeldet |
| Cloudbet | keine Schweizer Bewilligung | keine in der Schweiz gültige Bewilligung gemeldet |
| MrXbet | keine Schweizer Bewilligung | keine in der Schweiz gültige Bewilligung gemeldet |
| HornetBet | keine Schweizer Bewilligung | keine in der Schweiz gültige Bewilligung gemeldet |
| Sportuna | keine Schweizer Bewilligung | keine in der Schweiz gültige Bewilligung gemeldet |
| BDMBet | keine Schweizer Bewilligung | keine in der Schweiz gültige Bewilligung gemeldet |
| Interwetten | keine Schweizer Bewilligung | keine in der Schweiz gültige Bewilligung gemeldet |
Die Spalte der gemeldeten Bewilligung sagt bei den acht ausländischen Marken dasselbe wie die erste: nichts, was in der Schweiz gilt. Eine ausländische Bewilligung — gleich aus welchem Land — entfaltet nach Art. 4 BGS hier keine Wirkung. Das ist die wichtigste Zeile der ganzen Tabelle, weil sie den Vergleich zweier Gruppen erklärt, die man nicht vergleichen kann.
Was das kostet, zeigt sich in vier Punkten. Wer bei einer Marke ohne Schweizer Bewilligung spielt, ist nicht an das Sperrregister angeschlossen, hat keinen Schweizer Rechtsschutz, und seine Gewinne unterliegen nach kantonaler Praxis der Einkommensteuer. Die Gespa führt ausserdem eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren (Art. 86 bis 93 BGS); die Liste existierte Ende 2025 aus 671 Domains, erstmals veröffentlicht am 3. September 2019, und blockierte Adressen werden innert Stunden ersetzt, was die Aufsicht selbst als Domain-Hopping bezeichnet.
Umgekehrt gilt für die bewilligte Seite eine Reihe von Grenzen, die ebenfalls nicht verschwiegen gehört: zwei Anbieter, eine geschlossene Liste erlaubter Sportarten, Wettarten und Wettbewerbe, eine Wohnsitzvoraussetzung und die Verifizierung der Identität. Die Liste der bewilligten Sportarten und Wettarten führt Version 10.09.2026 (Art. 25 BGS, Art. 29 VGS); erlaubt sind nur Sportereignisse, keine Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen, Qualifikationsrunden nur, wenn sie aufgeführt sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind, und keine Wetten auf Trainingsläufe. Corner- oder Kartenmärkte und ein Esport-Bereich erscheinen auf der Liste nicht.
Der Unterschied zwischen beiden Gruppen ist damit kein moralischer, sondern ein praktischer: Auf der einen Seite stehen Schutzmechanismen mit einem engen Angebot, auf der anderen ein breites Angebot ohne diese Mechanismen. Wer die Wahl trifft, trifft sie zwischen diesen beiden Paketen.
Was ein Wettbonus in der Schweiz ist und was ihn begrenzt
Ein Wettbonus ist ein Zusatz zur Wette, kein Rabatt auf die Wette. Er kommt in vier Formen vor, und die Form bestimmt, was er wert ist: als Gratisspielguthaben, das sich einsetzen, aber nicht auszahlen lässt; als Quoten- oder Profitboost, der die Quote oder den Nettogewinn eines bestimmten Ereignisses erhöht; als Aktionsguthaben aus einer zeitlich befristeten Aktion; und, bei ausländischen Anbietern, als Einzahlungsbonus oder Freiwette mit Umsatzbedingung. Die Schweizer Formen sind die ersten drei.
Sporttip deckt davon zwei ab, und beide sind an Bedingungen geknüpft. Der Kombiboost verlangt vier Voraussagen mit je mindestens 1.50 und gilt nur online. Quotenboosts gelten nur für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, Profitboosts für ein definiertes Sportereignis, und beide verfallen bei einem Cash-Out. Der Cash-Out selbst ist ein Feature der Veranstalterin, nicht eine staatlich geregelte Einrichtung: Bei Sporttip gibt es ihn für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Der Betrag liegt tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann jederzeit geändert werden; eine Garantie für jeden Markt besteht nicht.
Diese Begrenzung ist konsequent. Eine Wette, die man vorzeitig schliessen kann, ist weniger wert als der ausgewiesene Gewinn, und wer einen Boost auf den Nettogewinn erhält, verliert ihn, wenn er vorher aussteigt. Beides zusammen bedeutet: Wer den Zuschlag will, muss die Wette bis zum Ende laufen lassen.
Ein Gratisguthaben verhält sich anders. Es gehört nicht zum auszahlbaren Guthaben, es verfällt nach der angegebenen Frist, und es erhöht den Gewinn nicht, sondern ersetzt den Einsatz. Wer CHF 10 Gratisspielguthaben zu Quote 2.00 einsetzt und trifft, erhält CHF 10. Der eigene Einsatz fehlt in dieser Rechnung, weil er nie vorhanden war. Das ist kein Trick, sondern die Definition, und es ist der Grund, weshalb eine Gratiswette von CHF 10 weniger wert ist als ein Rabatt von CHF 10.
Die Loterie Romande setzt dort eine zweite Grenze: Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, und das Wallet-Guthaben ist ebenfalls auf höchstens CHF 10’000 begrenzt. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, höhere Gewinne auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Bei Swisslos liegt die Grenze für Spielguthaben bei CHF 10’000 in 30 Tagen, der Mindestbetrag für einen Kauf beträgt CHF 20, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt.
Zum Aufladen bietet Swisslos unter anderem PostFinance Pay an, bei dem die Transaktion direkt in der PostFinance App bestätigt wird. Ausgezahlt wird nach Art. 50 Abs. 2 VGS nur auf ein Zahlungskonto, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet: anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Sportwettangebot nicht, und Kredite an Spielende sind nach Art. 75 Abs. 1 BGS unzulässig. Welche Zahlungsmarken eine Veranstalterin akzeptiert, steht in ihren eigenen Bedingungen.
Bei Sporttip liegt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten bei CHF 1, der Höchsteinsatz bei CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und bei CHF 10’000 für eine Systemwette; die Limiten können jederzeit ohne Angabe von Gründen geändert werden, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Wer eine Kombikette mit vier Voraussagen baut, um in den Genuss des Boosts zu kommen, bewegt sich in diesem Rahmen — CHF 10 Einsatz sind unproblematisch, eine Systemwette über CHF 10’000 ist die Grenze.
Kleine Einsätze, kleine Zuschläge: die Zahl hinter dem Versprechen
Bei einer Gratiswette, deren Einsatz nicht zurückgezahlt wird, ist der Wert des Angebots nicht der beworbene Betrag. Er liegt unter dem Zusatz, den ein Konto bringt, gewichtet mit dem Anteil, den der Markt nach seiner Marge wieder auszahlt. Der Satz ist einfach: Der Wert einer Freiwette, deren Einsatz nicht ausbezahlt wird, ergibt sich aus Betrag mal Quote minus eins, geteilt durch Quote, multipliziert mit dem Quotenschlüssel des Marktes. Bei einem Aktionsguthaben von CHF 10, einer Quote von 1.75 und einem Quotenschlüssel von rund 95 % bleibt ein durchschnittlicher Wert von etwa CHF 4.10 übrig — unter der Hälfte des Betrags, der im Aktionsfenster stand.
Das ist eine Schätzung über viele Wetten, kein Ergebnis für eine einzelne. Der Durchschnitt verspricht keinen Gewinn und keine Auszahlung; er beschreibt, was das Angebot über eine längere Reihe von Einsätzen hinweg wert ist. Genau diesen Abstand zwischen beworbenem Betrag und tatsächlichem Wert meint die Bedingung, die vor jeder Teilnahme steht.
Wer den Boost bevorzugt, tauscht einen kleinen sicheren Zuschlag gegen eine Bedingung ein, die das Risiko vergrössert. Wer das Gratisspielguthaben bevorzugt, tauscht einen Rabatt gegen eine Auszahlungssperre. Beides ist vertretbar. Keines von beidem ist ein Geschenk, das die Marge ausser Kraft setzt.
Die Rechtslage: eine Bewilligung mit zwei Gesichtern
Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel und unterstehen dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51), in Kraft seit 1. Januar 2019, in den Artikeln 3 lit. c und e. Beaufsichtigt werden sie von der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, gestützt auf das Geldspielkonkordat in der Fassung vom 1. Januar 2021. Die ESBK ist nicht zuständig; sie beaufsichtigt nur Casinos. Das ist die erste Verwechslung, die einem in der Schweiz begegnet, und sie ist wichtig, weil eine Casino-Aufsicht nichts über eine Wettbewilligung sagt.

Die beiden Veranstalterinnen sind Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport. Swisslos hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020); Sporttip läuft im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; sie nennt als Kontaktadresse Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.
Ein Online-Konto setzt Wohnsitz in der Schweiz voraus (Art. 47 Abs. 3 VGS) und in der Praxis Wohnsitz im Gebiet der jeweiligen Veranstalterin. Bei der Registrierung braucht es mindestens 18 Jahre; die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft, es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Der Reinertrag geht nach Art. 125 BGS an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen.
Eine Liste weiterer bewilligter Buchmacher gibt es nicht, weil es keine gibt. Die Gespa veröffentlicht ausschliesslich die Sperrliste blockierter ausländischer Domains. Wer eine Bewilligung sucht, findet also zwei Einträge und danach eine Sperrliste — eine Konstruktion, die nicht jeder als hilfreich empfindet, die aber vollständig ist.
Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; unter 18 Jahren ist die Teilnahme ausgeschlossen. Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, soweit die Veranstalterin eine entsprechende Entscheidung besitzt; das Gesetz kennt keine Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte. Für Livewetten bei Sporttip gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird; Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen wie Elfmeter, Roter Karte oder Videoschiedsrichter-Entscheid kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Virtuelle Sportarten sind nicht geregelt — dazu lässt sich nichts sagen. Esports erscheint auf der Liste der bewilligten Sportarten nicht.
Zur Werbung sagt das Gesetz zwei Dinge, die zusammen ein enges Feld ergeben. Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse bis CHF 500’000 geahndet (Art. 131 BGS). Ein Werbeverbot zu bestimmten Tageszeiten gibt es nicht. Deshalb steht diese Seite hier: beschreiben und einordnen, nicht bewerben.
Für ausländische Marken heisst das: Eine Bewilligung aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land hat in der Schweiz keine Geltung, Art. 4 BGS. Das Veranstalten von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist eine Straftat — bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS). Der Spielende wird nach Auffassung des Bundesamts für Justiz nicht bestraft, aber Einsätze und Gewinne können in Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und es besteht weder Schutz noch Fairplay-Kontrolle. Die Sperrliste der Gespa blockiert die Domains solcher Anbieter über DNS; 671 Domains standen Ende 2025 darauf, und die Gespa nennt Domain-Hopping als Antwort der Anbieter. Ein ausländischer Anbieter ist damit weder «sicher» noch «unsicher» per se — er ist schlicht ausserhalb des Schweizer Rahmens.
Bei allem bleibt die Steuerfrage erstaunlich freundlich für den normalen Fall. Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen — die ESTV nennt Sportwetten ausdrücklich — sind bis zum Steuerfreibetrag je Einzelgewinn einkommensteuerfrei und erst darüber steuerpflichtig. Der Bundesfreibetrag liegt ab 1.1.2026 bei CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400). Der kantonale Freibetrag weicht davon ab, deshalb gilt «je nach Kanton». Oberhalb des Freibetrags behält die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer ein, die man über die Steuererklärung zurückholt. Wer CHF 10 zu Quote 9’792 setzt, gewinnt CHF 97.92 und ist von dieser Mechanik meilenweit entfernt — keine Einkommensteuer, keine Verrechnungssteuer auf dem Gewinn. Gewinne bei ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, werden aber nach der kantonalen Praxis etwa im Thurgau unabhängig von der Höhe voll als Einkommen besteuert. Eine Wettsteuer auf Einsätze kennt die Schweiz nicht. Diese Absätze sind eine allgemeine Information und ersetzen keine Auskunft: Bei Fragen zur eigenen Situation ist ein Steuerberater oder die kantonale Steuerverwaltung die richtige Adresse.
Die zehn Anbieter im Einzelnen
Swisslos Sporttip: die Aktion mit der tiefsten Mindestquote
Sporttip ist eine der beiden Veranstalterinnen, die die Kantone für Sportwetten zugelassen haben, und dürfte damit der einzige Anbieter im Feld sein, der überhaupt in der Schweiz eine Bewilligung besitzt und eine Aktion führt, die diese Seite beschreiben kann. Das Aktionsangebot besteht aus drei Bausteinen: dem Kombiboost mit 5 % bei vier Voraussagen und je mindestens 1.50, steigend auf 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn; den Quotenboosts auf Prematch-Einzelwetten; und den Profitboosts auf den Nettogewinn eines definierten Events. Keiner dieser Bausteine wird als Guthaben gutgeschrieben, und keiner ist kumulativ zum anderen nutzbar, weil jeder pro Wettenden nur einmal greift.
Die Schattenseite dieser Konstruktion ist, dass vier Voraussagen mit je mindestens 1.50 eine lange Kette und damit ein dünnes Trefferbild verlangen. Die Grenzen der Erhöhung stehen dabei nicht im Werbetext, sondern in den Spielregeln; wer den Zuschlag einplant, plant ihn mit dem Limit.
Die Bilanz: Das Angebot ist transparent in seinen Bedingungen und begrenzt in seiner Wirkung. Es richtet sich an Spielende, die ohnehin Kombiwetten mit vielen Voraussagen spielen — und für alle anderen ändert es an der Rechnung nichts, weil die Bedingung der Mindestquote die kurzen Quoten ausschliesst, mit denen man eine Kette absichert. Der Kombiboost ist damit die ehrlichste Aktion im Feld und die am wenigsten attraktive für einen Gelegenheitsspieler.
Loterie Romande Jouez Sport: die Aktion mit Ablaufdatum und Auszahlungssperre
Die Loterie Romande ist die zweite bewilligte Veranstalterin und betreut mit Jouez Sport sechs Westschweizer Kantone. Ihre Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen; wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben aus einem Kontingent von insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig und nicht auszahlbar. Dazu kommen harte Guthabengrenzen: Einzahlungen bis CHF 10’000 pro 30 Tage, Wallet-Guthaben bis CHF 10’000, Gewinne bis CHF 1’000 netto direkt aufs Wallet, darüber auf die angegebene IBAN.
Was diese Aktion von einem klassischen Willkommensbonus unterscheidet, ist die Auszahlungssperre. Die CHF 10 vergrössern das Guthaben, aber nicht die Auszahlung, und wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen eingesetzt sind, sind sie weg. Wer sich nicht mehr erinnert, dass eine Aktion läuft, hat von ihr nichts.
Die Bilanz: Die Konstruktion ist auf die Westschweiz zugeschnitten, wo die Loterie Romande mit 2’350 Verkaufsstellen präsent ist, und sie belohnt Besucher von Eishockeyspielen. Der Betrag ist klein, die Frist kurz, die Auszahlbarkeit ausgeschlossen — wer mehr als ein paar Franken erwartet, schaut in die falsche Ecke des Schweizer Marktes.
Bettilt: eine ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung
Bettilt ist eine der Marken, die Schweizer Spielende antreffen, ohne hier über eine Bewilligung zu verfügen. Eine in der Schweiz gültige Bewilligung ist für dieses Angebot nicht gemeldet, und ohne Veranstalter- und Spielbewilligung nach Art. 21 bis 25 BGS läuft das hier an der Grenze zum strafbaren Veranstalten nach Art. 130 BGS. An das Sperrregister ist die Marke nicht angeschlossen, es gibt keinen Schweizer Rechtsschutz, und ihre Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und per DNS blockiert werden.
Zur Ausgestaltung ihres Bonusprogramms lässt sich hier nichts sagen. Wer die Marke prüft, tut das am besten an ihren eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und an der Frage, welche Behörde dort genannt wird — und ob diese Behörde für die Schweiz etwas zu sagen hat.
Die Bilanz: Kein Schweizer Rechtsschutz, kein Sperrregister, keine Aufsicht mit Zähnen. Übrig bleibt eine ausländische Bewilligung, die nach Art. 4 BGS in der Schweiz keine Wirkung entfaltet.
FortuneJack: eine ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung
FortuneJack ist eine weitere Marke, die ohne Schweizer Bewilligung auftritt. Ohne Veranstalter- und Spielbewilligung ist sie hier nicht zugelassen, nicht an das Sperrregister angeschlossen und ohne Schweizer Rechtsschutz; ihre Domains können auf die Sperrliste gesetzt werden. Wie sie Gewinne auszahlt, in welcher Währung sie Konten führt und nach welchen Regeln sie Einsätze begrenzt, steht in ihren eigenen Bedingungen und ist von aussen nicht überprüfbar.
Auffällig ist bei solchen Angeboten weniger die Höhe eines beworbenen Betrags als das, was drumherum fehlt. Eine Beratungs- oder Schlichtungsstelle, die für einen Spielenden in der Schweiz zuständig wäre, existiert nicht.
Die Bilanz: Der entscheidende Umstand ist nicht das Bonusprogramm, sondern die fehlende Schweizer Aufsicht — und mit ihr die fehlende Möglichkeit, einen Streit hier auszutragen.
Cloudbet: eine ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung
Cloudbet tritt in der Schweiz ohne Bewilligung auf. Eine Schweizer Veranstalter- oder Spielbewilligung ist nicht gemeldet; damit fehlt der Anschluss an das Sperrregister ebenso wie der Schweizer Rechtsschutz, und die Domain kann per DNS blockiert werden. Ausländische Marken mit einem Schwerpunkt auf Kryptowährungen sind in der Schweizer Wettlandschaft ein eigenes Thema, weil anonyme oder Krypto-Auszahlungen im bewilligten Schweizer Angebot nach Art. 50 Abs. 2 VGS nicht vorkommen — ausgezahlt wird nur auf ein auf den eigenen Namen lautendes Zahlungskonto.
Daraus folgt nicht, dass jede Krypto-Marke schlecht wäre. Es folgt, dass die beiden Konstruktionen nicht zusammenpassen.
Die Bilanz: Wo die Schweizer Seite auf Identität und benannte Zahlungswege setzt, arbeitet diese Marke nach eigenen Regeln, die von aussen nicht nachvollziehbar sind. Wer sie nutzt, sollte die Steuerfolge im Blick behalten, die nach kantonaler Praxis je nach Kanton unabhängig von der Höhe anfallen kann.
MrXbet: eine ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung
MrXbet gehört zu den Anbietern, die Schweizer Spielende ohne Schweizer Bewilligung antreffen. Nicht zugelassen im Sinne des BGS, nicht am Sperrregister angeschlossen, ohne Schweizer Rechtsschutz; eine Aufnahme auf die Sperrliste der Gespa ist möglich. Wie das Bonusprogramm aufgebaut ist, welche Mindestquote gilt und ob ein Umsatzerfordernis besteht, lässt sich nur den Bedingungen der Marke selbst entnehmen.
Diese Offenheit ist typisch. Bei ausländischen Anbietern variiert die Ausgestaltung von Bonus und Freiwette stark, und die Regeln sind in den AGB oft über mehrere Abschnitte verteilt.
Die Bilanz: Es bleibt bei dem einen Punkt, der sich nicht wegdiskutieren lässt. Wer hier einzahlt, tut es ohne Schweizer Aufsicht und ohne Schweizer Rechtsschutz, und die Steuerfrage ist nach kantonaler Praxis weniger freundlich als bei einer bewilligten Veranstalterin.
HornetBet: eine ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung
HornetBet ist im Schweizer Markt ohne Bewilligung tätig. Eine Schweizer Veranstalter- oder Spielbewilligung ist nicht gemeldet, der Anschluss an das Sperrregister fehlt, Schweizer Rechtsschutz besteht nicht, und die Domain kann per DNS blockiert werden. Die Gestaltung von Aktionen, die Höhe eines etwaigen Willkommensbetrags und die Bedingungen dazu lassen sich hier nicht beurteilen und stehen ausschliesslich in den Bedingungen der Marke.
Für einen Leser, der Preise vergleicht, ist das die unbefriedigende Antwort. Sie ist trotzdem die richtige, weil eine Zahl, die niemand hier überprüfen kann, keine Vergleichsgrundlage ist.
Die Bilanz: Die fehlende Bewilligung ist kein Formalakt. Sie bestimmt, welche Beschwerdewege offenstehen, ob ein Sperrregister greift und wie ein Gewinn steuerlich behandelt wird — und in allen drei Punkten steht diese Marke ausserhalb des Schweizer Rahmens.
Sportuna: eine ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung
Sportuna tritt ohne Schweizer Bewilligung auf. Ohne Bewilligung nach Art. 21 bis 25 BGS läuft das Angebot hier ausserhalb des bewilligten Rahmens, ohne Anschluss an das Sperrregister und ohne Schweizer Rechtsschutz; eine Blockierung per DNS ist möglich. Wie die Marke ihr Bonusprogramm ausgestaltet, ist nicht Gegenstand der Schweizer Bewilligungspraxis und daher hier nicht zu bewerten.
Was sich sagen lässt, betrifft die Umstände, unter denen ein Schweizer Spielender dort einzahlt: keine Aufsicht mit Schweizer Zähnen, keine Schlichtungsstelle mit Schweizer Zuständigkeit, keine Einbeziehung in das Sperrregister.
Die Bilanz: Wer bei einer Marke ohne Schweizer Bewilligung spielt, kann bei Streitigkeiten nicht auf einen hiesigen Weg zurückgreifen. Das ist der Preis, und er ist unabhängig davon, wie das Angebot beworben wird.
BDMBet: eine ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung
BDMBet ist eine der Marken, die in der Schweiz ohne Bewilligung erreichbar sind. Nicht zugelassen im Sinne des BGS, nicht am Sperrregister angeschlossen, ohne Schweizer Rechtsschutz, mit der Möglichkeit einer Aufnahme auf die Sperrliste der Gespa. Zur Ausgestaltung eines Bonusprogramms, zu Mindestquoten oder zu Fristen lässt sich hier nichts belegen, und eine Zahl ohne Beleg wäre schlechter als keine.
Wer eine solche Marke prüft, findet in den eigenen Bedingungen die Angaben, die zählen: die Bewilligungsbehörde, das Umsatzerfordernis und die Regeln zur Auszahlung.
Die Bilanz: Das Angebot steht ausserhalb der Schweizer Bewilligungsordnung, und daraus folgen die drei Einschränkungen, die jede Marke dieser Gruppe teilt: kein Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, kantonale Steuerpraxis.
Interwetten: eine ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung
Interwetten ist in diesem Feld der bekannteste Name ohne Schweizer Bewilligung. Eine hier gültige Veranstalter- oder Spielbewilligung ist nicht gemeldet; der Anschluss an das Sperrregister fehlt, Schweizer Rechtsschutz besteht nicht, und die Gespa nennt Interwetten selbst im Zusammenhang mit Domain-Hopping — die Marke taucht also in der Praxis der Aufsicht auf, nicht nur in einer Liste. Das ist ein Unterschied zu den weniger bekannten Namen dieser Gruppe: Bei Interwetten kann man davon ausgehen, dass Schweizer Spielende die Marke kennen und dass die Aufsicht sie kennt.
Für einen Bonusvergleich heisst das wenig. Ausländische Anbieter gestalten Willkommensangebote und Freiwetten nach eigenen Regeln, mit eigenen Umsatzbedingungen und eigenen Fristen, und diese Regeln sind an die Marke gebunden: Was bei einem Anbieter gilt, gilt nicht beim nächsten.
Die Bilanz: Die Bekanntheit der Marke ersetzt keine Bewilligung. Wer dort spielt, spielt ohne Sperrregister und ohne Schweizer Rechtsschutz, und die Steuerfolge richtet sich nach kantonaler Praxis — ein Umstand, den ein bekannter Name nicht ändert.
Wie ein Wettbonus in der Praxis abläuft
Der Weg durch ein Bonusangebot hat eine feste Reihenfolge, und die meisten Enttäuschungen entstehen an einer bestimmten Stelle darin. Zuerst kommt die Registrierung mit Identitätsprüfung: Bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre und nur eine Registrierung pro Person; die Daten werden aus dem Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Erst danach ist das Konto verifiziert, und die Loterie Romande verlangt die Eingabe des Aktionscodes im verifizierten Konto — nicht vorher.
Dann folgt das Aufladen des Guthabens. Bei Swisslos ist der Mindestbetrag CHF 20, in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt; bezahlt wird unter anderem per PostFinance Pay direkt in der App. Bei der Loterie Romande liegt die Einzahlungsgrenze bei CHF 10’000 pro 30 Tage und die Guthabengrenze bei CHF 10’000.
Der dritte Schritt ist der Einsatz. Hier greifen die Bedingungen der Aktion: mindestens vier Voraussagen mit je mindestens 1.50 für den Kombiboost, nur online, nur Prematch, Live oder Systemwette. Der Mindesteinsatz liegt bei CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette bei CHF 1’000, für eine Systemwette bei CHF 10’000. Eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.
Der vierte Schritt ist die Auswertung. Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal der Gesamtquote als Produkt der Einzelquoten, und wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Wird ein Ereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt, ist die Wette ungültig: Eine Einzelwette wird zurückbezahlt, in einer Kombinationswette erhält die Voraussage Quote 1.00.
An dieser Stelle stolpern die meisten. Wer den Boost einplant und dann eine abgesagte Partie in der Kette hat, verliert den Zuschlag indirekt, weil die Quote auf 1.00 fällt. Wer eine abhängige Kombination derselben Sportveranstaltung baut, muss das über die Bet-Builder-Funktion tun; nimmt Swisslos eine solche Kombination irrtümlich ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Wette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten.
Der fünfte Schritt ist die Auszahlung. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut, höhere Beträge werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto überwiesen. Die Loterie Romande schreibt Gewinne bis CHF 1’000 netto direkt dem Wallet gut und überweist darüber hinaus. Reguläres Spielguthaben zahlt Swisslos innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis aus; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % anfallen, die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage. Aktionsguthaben ist in beiden Häusern nicht auszahlbar.
Am Ende steht eine Frist, die man leicht verliert. Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks von Swisslos; eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Wer also an einen Zuschlag glaubt, den er nicht bekommen hat, hat zehn Tage — nicht drei Monate.
Was für einen Leser aus all dem folgt
Die Rangfolge, die dieser Text zieht, richtet sich nach Bedingungen und nicht nach Beträgen. Der Kombiboost von Sporttip und das Aktionsguthaben von Jouez Sport sind die einzigen Aktionen, deren Regeln hier überprüfbar sind, und beide sind klein, befristet und mit einer Mindestquote beziehungsweise einer Auszahlungssperre versehen. Wer regelmässig Kombiwetten spielt, profitiert vom Kombiboost, weil 5 % eines echten Gewinns besser sind als die 5 %, die in der Werbung eines ausländischen Anbieters stehen. Wer selten spielt, gewinnt durch einen Boost nichts und durch ein Gratisguthaben weniger als den Nominallwert, weil der Einsatz nie Teil der Auszahlung war.
Bei den acht Marken ohne Schweizer Bewilligung ist die Bewertung aus einem anderen Grund einheitlich: Was sie anbieten, lässt sich hier nicht überprüfen, und was nicht überprüfbar ist, taugt nicht als Vergleichsgrundlage. Die Gespa hat 671 Domains auf der Sperrliste geführt; die Liste wird innert Stunden umgangen, wenn eine Adresse blockiert wird. Ein Portal, das Schweizer Spielende erreicht, ist damit nicht automatisch ein Portal, das in der Schweiz etwas zu sagen hat.
Wer sich für eine Aktion interessiert, prüft vier Angaben, bevor er teilnimmt: die Mindestquote, die sie verlangt, die Frist, an der sie endet, den Satz, der die Auszahlbarkeit von Aktionsguthaben regelt, und die Stelle im Regelwerk, die die Erhöhung begrenzt. Bei Swisslos und der Loterie Romande stehen alle vier in den Spielregeln und Teilnahmebedingungen beziehungsweise im Generalreglement. Fehlt eine der vier, ist der beworbene Betrag nicht das, wonach er aussieht.
Wer die Verlustlimiten nicht gesetzt hat, stösst vor der ersten Wette darauf: 1, 7 und 30 Tage, Oberlimite CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000, eine Senkung sofort, eine Erhöhung nach 72 Stunden. Und wer merkt, dass eine Aktion ihn zu Einsätzen bewegt, die er sonst nicht machen würde, hat bei beiden Veranstalterinnen die Möglichkeit, den Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage zu sperren oder sich unbefristet sperren zu lassen.
Der Schluss ist unbequem für die Werbewirtschaft: In der Schweiz ist der Wettbonus keine Eintrittskarte, sondern ein Randphänomen mit Zustimmungspflicht. Wer ihn sucht, findet drei Formen — Boost, Aktionsguthaben, Quotenboost — und in jeder steckt eine Bedingung, die den Wert unter den Nominallbetrag drückt. Das ist kein Mangel des Systems, sondern seine Konstruktion. Wer damit rechnet, wird von keiner Aktion enttäuscht.
Häufige Fragen zu Wettbonus und Wettanbietern in der Schweiz
Welche Wettboni bieten Swisslos und Loterie Romande an?
Swisslos führt unter dem Namen Sporttip einen Kombiboost, der online für Prematch-, Live- und Systemwetten gilt: 5 % Zuschlag auf den Nettogewinn bei vier Voraussagen mit Quote von je mindestens 1.50, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn. Die Loterie Romande vergab in einer zeitlich befristeten Stadionaktion CHF 10 Gratisspielguthaben, das nicht auszahlbar war.
Wie funktioniert der Kombiboost bei Sporttip, und ab welcher Mindestquote greift er?
Er greift nur online und erfordert mindestens vier Voraussagen, für die jeweils eine Quote von mindestens 1.50 gilt. Der Zuschlag berechnet sich auf den Nettogewinn und ist in Einsatz und Auszahlung begrenzt; bei sieben, zehn oder fünfzehn Voraussagen steigt er auf 20, 40 oder 100 %. Bei einem Cash-Out verfällt er.
Warum gibt es in der Schweiz weniger und kleinere Wettboni als bei ausländischen Seiten?
Weil Gratisspielguthaben und Gratiswetten nach Art. 75 Abs. 2 BGS die vorherige Zustimmung der Gespa brauchen und Sportwetten hier nur zwei bewilligte Veranstalterinnen anbieten dürfen. 2025 erteilte die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos — wenig Spielraum für grosse Werbebeträge.
Wird der Einsatz einer Gratiswette beim Gewinn mit ausbezahlt?
Nein. Bei einer Gratiswette war der Einsatz nie im Spiel, deshalb kommt er zum Gewinn nicht hinzu: CHF 10 Freiwette zu Quote 2.00 ergeben CHF 10, nicht CHF 20. Bei Swisslos und der Loterie Romande ist Gratisspielguthaben ausdrücklich nicht auszahlbar und verfällt nach der angegebenen Frist.
Verändert ein Bonus die Marge, die in jeder Quote steckt?
Nein. Der Quotenschlüssel eines Marktes ist der Anteil aller Einsätze, den derselbe Markt wieder auszahlt, und die Marge ist 100 % minus Quotenschlüssel — beide bleiben dieselben, gleich ob ein Bonus läuft. Ein Zuschlag auf den Nettogewinn greift erst auf dem, was nach dieser Marge übrig bleibt.
Sind Gewinne aus einer Bonuswette steuerpflichtig, und was gilt für den Steuerfreibetrag je nach Kanton?
Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag je Einzelgewinn einkommensteuerfrei; ab 1.1.2026 liegt der Bundesfreibetrag bei CHF 1’071’000, 2025 bei CHF 1’070’400. Der kantonale Freibetrag weicht ab, deshalb gilt «je nach Kanton». Darüber behält die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer ein.
Bonus – korbballtipps
Inhalt erstellt vom Team «korbballtipps»
