Wettanbieter mit deutscher Lizenz 2026: Zwei Bewilligungen, viele Sperrlisten

Updated Oktober 2026
Licensed
usAvailable in US
Fast payouts
18+ Only

Ladevorgang...

Want more predictions?
Join our Telegram channel
Join
Ein geschlossener Schlagbaum an einer Landstrasse im Gebirge, Morgennebel steht zwischen den Tannen.

Der Anbieter mit deutscher Lizenz, den Sie in Ihrer Suchmaske finden, hat für einen Wettschein in der Schweiz ungefähr so viel Gewicht wie ein deutscher Führerausweis am Zürcher Bellevue. Er ist nicht falsch, er ist nur nicht hier gültig. Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession, und diese gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Das ist der ganze Kern der Sache, und alles Weitere auf dieser Seite ist die Rechnung, die daraus folgt: für den Anbieter, für die Werbung und für die Person, die am Ende auf «Wette platzieren» drückt.

Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession, und diese gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS).

Stand: Oktober 29, 2026. Die Bewilligungen und die Aufsichtsangaben wurden gegen die Informationen der Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht) und gegen das Bundesgesetz über Geldspiele geprüft.

Rechtslage: warum eine ausländische Bewilligung hier nichts öffnet

Eine Bewilligung nach deutschem Recht, eine maltesische oder eine Curaçao-Lizenz sind für den Schweizer Markt keine Zulassung. Sie sind eine Erlaubnis des jeweiligen Staates, dort etwas anzubieten. In der Schweiz haben sie keine Wirkung, und zwar nicht wegen eines Formfehlers, sondern weil das Gesetz den Kreis der Veranstalter geschlossen hält.

Ein Kompass liegt neben einer Lupe auf einem dunklen Holztisch, Seitenlicht betont die Maserung des Holzes.
Online durchgeführte Sportwetten gelten im BGS als Grossspiele (Art. 3 Bst. e BGS).

Ausländische Anbieter dürfen in der Schweiz keine Lotterien und Sportwetten anbieten; nach interkantonalem Recht sind ausschliesslich Swisslos und die Loterie Romande befugt, solche Angebote auch online zu machen. Zwei Veranstalter für ein ganzes Land, das ist kein Zufall und auch keine Übergangslösung. Die Kantone haben den Kreis bewusst gedeckelt, weil die Nettoerträge gemeinnützigen Zwecken in den Kantonen zufliessen. Wer hier eine Bewilligung sucht, sucht sie bei einer Behörde, die sie nur an zwei Adressen vergeben hat.

Was eine Bewilligung überhaupt ist, lohnt ein zweiter Blick. Online durchgeführte Sportwetten gelten im Geldspielgesetz als Grossspiele, gemeinsam mit Lotterien und Geschicklichkeitsspielen, die automatisiert, interkantonal oder online durchgeführt werden. Das klingt nach Formalität, hat aber eine Folge: Grossspiele stehen unter dem strengsten Teil des Gesetzes. Eine Bewilligung besteht dabei nicht aus einem Blatt Papier, sondern aus zwei Teilen — einer Veranstalterbewilligung für den Betrieb und einer Bewilligung je Spiel. Zwei Bewilligungen für ein Produkt, und beide gelten nur innerhalb der Landesgrenze. Aufsicht führt die Gespa in Bern. Die Eidgenössische Spielbankenkommission ist für Casinos zuständig und nicht für Sportwetten, eine Unterscheidung, die in vielen Ratgebertexten untergeht.

Deshalb ist die Frage «Ist eine ausländische Lizenz in der Schweiz gültig?» rechtlich so kurz zu beantworten. Nein. Es gibt keine Anerkennung, kein Passierrecht, keine gegenseitige Anerkennung von Glücksspielkonzessionen über die Grenze hinweg. Der Anbieter, der in seinem Impressum eine maltaische Lizenz zeigt, zeigt eine Tatsache über Malta.

Die Folge für den Anbieter ist strafrechtlich und sie ist happig: Wer ohne die nötige Bewilligung Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, bei gewerbs- oder bandenmässiger Begehung mit bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen. Ein Geschäftsmodell, das bei Entdeckung hinter Gittern enden kann, verkauft sich schlecht als «reguliert». Und wer als Spielende dort einzahlt, finanziert in letzter Konsequenz ein Angebot, dessen Fortbestand vom Standortwechsel einer Domain abhängt.

Werbung für nicht bewilligte Spiele ist eine Straftat, kein Kavaliersdelikt

Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist verboten und wird mit Busse bis zu CHF 500’000 bestraft. Diese Bestimmung wird oft überlesen, und sie ist der Grund, warum das Werbeverhalten rund um ausländische Sportwettenanbieter in der Schweiz so viel vorsichtiger geworden ist als noch vor ein paar Jahren. Sie erklärt auch, warum Angebote, die hier nicht bewilligt sind, ihre Spuren auf Seiten legen, die nicht nach Werbung aussehen.

Die Gespa hält fest, dass illegale Anbieter ihre noch nicht gesperrten Domains gezielt über Affiliate-Websites und Publireportagen bewerben und Neuspielende mit Bonusprogrammen anlocken; das untergrabe die Schutzmechanismen des Geldspielgesetzes. Das ist die Bewegung, die einem Wettenden am häufigsten begegnet, und sie ist der Grund, warum eine Rangliste, die ausländische Seiten nach einem oberflächlichen Test nach vorne schreibt, hier mehr Schaden anrichten kann als jede schlechte Quote.

Die Busse trifft nicht den Wettenden. Sie trifft den, der wirbt. Aber der Wettende ist der Adressat dieser Werbung, und deshalb steht sie auf dieser Seite unter den Kosten und nicht unter dem Ordnungsrecht: Ein «100 % Willkommensbonus», der über eine Publireportage zu Ihnen kommt, ist nicht selbstlos.

Was im Inland erlaubt ist: der geschlossene Katalog

Wer in der Schweiz legal eine Wette abschliessen will, kommt an einem Punkt vorbei, an dem sich die Bequemlichkeit von der Zulässigkeit trennt. Erlaubt sind nur Sportwetten. Wetten auf Wetter, auf Politik oder auf die Ausgänge einer Fernsehshow, wie sie ausländische Portale anbieten, stehen auf keinem Schweizer Wettschein. Es gibt eine behördliche Liste der erlaubten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten, geführt von der Gespa, aktuell in der Version vom 10.09.2026. Diese Liste ist keine Empfehlung, sie ist das Angebot. Was nicht darin steht, wird in der Schweiz nicht angeboten, egal wie selbstverständlich es auf einer ausländischen Seite aussieht.

Der Katalog ist enger, als manche erwarten. Qualifikationsrunden stehen nur dann darauf, wenn sie ausdrücklich aufgeführt sind. Frauenwettbewerbe ebenso, nur wenn sie genannt sind. Ranglistenwetten sind zulässig, wenn die Rangierung über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe sind ausgeschlossen, und die Liste enthält keine Ecken- und Kartenmärkte und keinen Esport-Bereich. Esport lässt sich also nicht als neue Sparte in das bewilligte Angebot hineinwachsen. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ohnehin gesperrt.

Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern der Veranstalter über die entsprechende Entscheidung verfügt. Das Geldspielgesetz beschränkt Livewetten nicht auf bestimmte Märkte. Die Zahl der verfügbaren Live-Märkte ist damit kein gesetzliches Merkmal, sondern eine Frage dessen, was der einzelne Veranstalter betreibt.

Beim Cash-Out ist die Rechtslage dagegen schlicht offen: Er ist nicht geregelt, und deshalb beschreibt man ihn als Funktion des jeweiligen Anbieters und nicht als Rechtsanspruch. Bei Sporttip steht Cash-Out für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten zur Verfügung, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und ausschliesslich als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung; ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Das ist der ehrlichste Satz, den ein Anbieter zu diesem Thema schreiben kann, und es ist ein Satz, der beim Lesen weh tut: Der Ausstieg ist in dem Moment in trockenen Tüchern, in dem Sie ihn brauchen.

Was Limiten und Mindesteinsätze anbelangt, bleiben es Vertragsbedingungen des Veranstalters, nicht Gesetzesnormen. Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000; Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Wer eine Systemwette über die Höchstgrenze hinaus abschicken will, erhält keine Teilnahme und keinen Ermessensentscheid — die Wette wird abgewiesen.

Einordnung: Bewilligung, Aufsicht, Anbieter

Die folgende Einordnung nennt die zehn Anbieter dieser Seite mit dem, was den Status ausmacht. Die Tabelle ist keine Empfehlung und keine Rangfolge — die Reihenfolge findet sich im Abschnitt «Die zehn Anbieter im Einzelnen».

Anbieter Schweizer Bewilligung Veranstalterin bzw. berichtete Lizenz
Swisslos Sporttip Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel, Aufsicht Gespa SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel, Aufsicht Gespa Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande)
Rollbit ohne Schweizer Bewilligung berichtete Lizenz nicht ermittelt
Betwinner ohne Schweizer Bewilligung berichtete Lizenz nicht ermittelt
bet-at-home ohne Schweizer Bewilligung berichtete Lizenz nicht ermittelt
BetAlright ohne Schweizer Bewilligung berichtete Lizenz nicht ermittelt
WirWetten ohne Schweizer Bewilligung berichtete Lizenz nicht ermittelt
BetOnRed ohne Schweizer Bewilligung berichtete Lizenz nicht ermittelt
Wettigo ohne Schweizer Bewilligung berichtete Lizenz nicht ermittelt
Bruce Bet ohne Schweizer Bewilligung berichtete Lizenz nicht ermittelt

Zwei Zeilen mit einer Schweizer Bewilligung, acht ohne. Die Spalte mit der berichteten Lizenz sagt bei den ausländischen Anbietern nichts über die Qualität des Angebots und alles über die Durchsetzbarkeit: Eine Lizenz, deren Sitzland nicht einmal ermittelt ist, hat in einem Streitfall keine Adresse, an die man sich wenden könnte. Die Zeile ist leer, weil das Papier dahinter nirgends greifbar ist.

Spielerschutz: was Sie im Ausland nicht mitbekommen

Der Spielerschutz in der Schweiz ist kein Service, den ein Anbieter freiwillig obendrauf legt. Er ist eine Pflicht, die an die Bewilligung geknüpft ist, und genau deshalb fällt er weg, sobald der Anbieter keine Bewilligung hat. Das ist die unsichtbarste Position auf dieser Rechnung und die teuerste.

Ein leerer Holzsteg ragt am Abend in einen ruhigen Bergsee, das Wasser spiegelt den Himmel.
Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen; eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden.

Limiten setzt die Person selbst, nicht der Staat. Der Veranstalter muss einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen. In der Schweiz gibt es keine gesetzlich festgeschriebene Einzahlungsobergrenze. Wer aus einem Land mit staatlichem Einzahlungsdeckel kommt, wird die Freiheit zunächst angenehm finden. Sie ist es nicht. Eine selbst gesetzte Verlustlimite ist ein Vorsatz, der genau dann hält, wenn man ihn nicht mehr braucht.

Bei Sporttip sind diese Limiten konkret. Vor der ersten Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Das Gesetz verlangt bei einer Erhöhung 24 Stunden; Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Dieser Puffer ist der einzige wirksame Teil des Mechanismus. Eine Erhöhung, die man nach einer Stunde durchwinkt, wäre keine Limite, sondern eine Verzögerung.

Die Spielsperre ist die zweite Säule. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf; eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Das ist ein System, in dem die Spielsperre nicht nur das eine Produkt trifft, sondern die ganze regulierte Schweizer Angebotsfläche. Wer sich sperren lässt, sperrt sich gegen sich selbst bei jedem bewilligten Anbieter.

Wo eine ausländische Seite ohne Bewilligung arbeitet, fehlt dieses Register. Es gibt keine Sperre, die die Person vor sich selbst schützt, sobald sie auf einem anderen Konto weiterläuft. Der Punkt ist nicht moralisch, sondern praktisch: Ein Mechanismus, den man nicht kennt, kann einen nicht bremsen.

Die Aufnahmehürden im Inland sind ebenfalls Prüfschritte und keine Formalität. Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet; es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Ein Spielerkonto ist damit immer eine Person mit einer Adresse — anonyme Konten sind im bewilligten Schweizer Angebot nicht vorgesehen. Auch die Auszahlung folgt dieser Logik: Gewinne und Guthaben gehen nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen der Konto­inhaberin oder des Konto­inhabers, und Kredite an Spielende gibt es nicht.

Beim Alter bleiben Schwächen, und die gehören auf den Tisch. Die Gespa stellte 2025 bei Testkäufen fest, dass an Verkaufsstellen in 47.5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft wurde. Die Verkaufsstellen sind der Punkt, an dem die Altersprüfung am häufigsten durchfällt. Wer beim Lesen solcher Zahlen zu dem Schluss kommt, dass Kontrolle unvermeidlich Löcher hat, hat den Text richtig gelesen — nur ist das Loch im Ausland kein Loch in einem dichten Netz, sondern die Abwesenheit eines Netzes.

Der Test in 2026: was ein Monatsbudget kostet

Jede Wette trägt zwei Preise. Der eine steht im Quotenvergleich, der andere fällt, wenn die Wette nicht aufgeht. Auf dieser Seite interessiert der zweite, denn er ist die einzige Grösse, die ein Wettender tatsächlich beeinflussen kann.

Die Schweiz hat keine gesetzliche Einzahlungsobergrenze, die Limiten setzt man selbst. Nehmen wir also eine, und nehmen wir eine realistische: CHF 1’000 monatlich, einmal umgesetzt, also als ein einziger Durchlauf des Budgets über die Wetten eines Monats. Als Markt nehmen wir ein illustratives Zwei-Weg-Angebot mit Quoten von 1.90 und 1.90 — ein Rechenbeispiel, kein quotierter Preis. Was der Buchmacher bei einem solchen Paar behält, folgt aus dem Auszahlungsquotenschlüssel, der Summe der Kehrwerte der Quoten. Die beiden Kehrwerte ergeben zusammen 1,0526, der Auszahlungsquotenschlüssel liegt bei rund 95,0 %, der Quotenschlüssel also bei etwa 95 % und die Marge bei rund 5,0 %. Von jedem Franken, der auf diese beiden Ausgänge fliesst, bleibt der Buchmacher rund 5 Rappen.

Auf einem Umsatz von CHF 1’000 und der Annahme, dass nur dieses Budget einmal durchgesetzt wird, liegt der statistisch zu erwartende Verlust aus der Marge bei rund CHF 50. Die Zahl ist ein Schätzwert über viele Wetten hinweg, kein garantiertes Ergebnis eines einzelnen Monats. Bei 200 Wetten zu je CHF 5 verteilt sich dieselbe Belastung auf 200 Einzelereignisse; bei 20 Wetten zu je CHF 50 steckt sie in zwanzig. Der Betrag bleibt, die Zahl der Entscheidungen ändert sich. Der relevante Punkt ist die Richtung des Effekts: Die Marge wirkt auf jeden einzelnen Umsatz, unabhängig davon, ob die Wette aufgeht, und sie wirkt umso stärker, je grösser der Anteil des Budgets ist, der durch sie hindurchläuft.

Die Bandbreite folgt aus einer Bedingung, die man leicht übersieht: Der Verlust wächst mit dem Umsatz und mit der Marge des jeweiligen Angebots. Ein zweiter Durchlauf desselben Budgets verdoppelt den erwarteten Verlust nicht, er verdoppelt den Umsatz und damit den aus der Marge stammenden Betrag. Wer sein Monatsbudget einmal umsetzt, spürt die Marge einmal; wer es rollen lässt, spürt sie mit jedem Durchlauf. Das ist der eigentliche Kostenunterschied zwischen einem ruhigen Wettschein und einem Abend, der zwölf Wetten lang nacheinander abgeht.

Was diese Rechnung für die Wahl des Anbieters bedeutet, ist unspektakulär und wichtig: Der Anbieter mit der engeren Marge ist langfristig der billigere, und die Differenz zwischen dem Inland und einer ausländischen Seite liegt nicht hier. Sie liegt bei dem, was passiert, wenn etwas schiefgeht. Der Marge spürt man einmal pro Wette. Ein fehlendes Register, eine eingezogene Einzahlung oder eine unerreichbare Geschäftsadresse spürt man einmal im Leben.

Das Sperrregister, das ein Konto nicht öffnet

Wer im Ausland anfängt, verzichtet nicht nur auf die Limitenmechanik, sondern auch auf jede Bremse für ein zweites, drittes und viertes Konto. Ein Sperrsystem, das den Zugang produktbezogen und registerübergreifend schliesst, existiert ausserhalb der Bewilligung nicht. Ein ausländischer Anbieter kann freiwillig etwas Ähnliches anbieten. Verbindlich ist es nicht, und niemand prüft es.

Auf der anderen Seite steht eine Information, die die Gespa selbst bereitstellt: Sie führt die Sperrliste der gesperrten Domains, und der Weg, auf dem ein Anbieter dort landet, richtet sich gegen den Veranstalter. Die Liste ist ein amtliches Dokument, kein Verbraucherportal. Wer wissen will, ob eine Seite im Ausland auf dieser Liste steht, kann dort nachsehen — die Liste ist öffentlich einsehbar.

Deutsches, maltesisches oder Curaçao-Papier: was es hier ohne Schweizer Bewilligung bedeutet

Die Herkunft der Lizenz ist für die Schweiz unerheblich. Ob deutsches Recht, Malta oder Curaçao, ob eine europäische Regulierung mit Seriositätstandards oder ein Inselregister, das Ergebnis derselbe Satz: keine Wirkung in der Schweiz. Die Wahl der Jurisdiktion verändert nicht die Anerkennung, sie verändert höchstens die Frage, an welche Behörde sich ein Wettender wenden kann, wenn es schiefgeht — und zwar im Inland nicht an eine.

Was im Ausland dennoch verloren geht, lässt sich präzise benennen. Nicht verbunden mit dem schweizerischen Sperrregister. Kein schweizerischer Rechtsschutz und keine Schweizer Anlaufstelle für einen Streit über eine Auszahlung. Domains können auf die Gespa-Sperrliste gesetzt und über DNS gesperrt werden. Ausländische Gewinne sind unter der Steuerpraxis der Kantone als Einkommen steuerbar. Und ein geplatztes Angebot ist ein Angebot in einem Land, in dem man nicht klagen kann.

Der Anbieter mit deutscher Lizenz ist also kein Sonderfall, sondern die häufigste Variante des Grundproblems. Deutschland hat einen eigenen, funktionierenden Regulierungsrahmen aufgebaut, und genau das macht die Sache unangenehm: Ein deutsches Papier sieht nach Ordnung aus, und es ist Ordnung — an einem anderen Ort. Der Vertrag, den ein Wettender mit einer solchen Seite schliesst, ist ein Vertrag über einen Dienst, der innerhalb der Schweiz nicht veranstaltet werden darf. Wer ihn abschliesst, schliesst ihn mit den Spielregeln des anderen Landes.

Steuern: der stille Posten auf dem Wettschein

Steuern gehören zu den seltensten Sätzen in Schweizer Wettartikeln, und sie sind bei einer Seite, die Kosten zählt, eine Pflichtübung. Bei bewilligten Schweizer Grossspielen, und die ESTV nennt Sportwetten ausdrücklich, sind Gewinne bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden erst darüber steuerbar. Der Freibetrag liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 und lag 2025 bei CHF 1’070’400. Die kantonale Schwelle weicht davon ab, «je nach Kanton» ist deshalb die einzige korrekte Formulierung. Oberhalb der Schwelle behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Deklaration in der Steuererklärung zurückgeholt wird.

Ein typischer Wetteinsatz liegt so weit unter diesen Beträgen, dass die Frage akademisch wird: kein Einkommensteueranteil, keine Verrechnungssteuer auf einem normalen Gewinn. Was häufig falsch erzählt wird, ist die Behauptung, in der Schweiz falle eine Wettsteuer auf Einsätze an. Das gibt es nicht. Sätze wie «mit 5 % besteuert» gehören zu anderen Jurisdiktionen, und wer sie auf Schweizer Wetten überträgt, rechnet einem Anbieter eine Kostenposition an, die er nicht hat.

Bei ausländischen Anbietern sieht die Steuerlage anders aus, und die Richtung ist unangenehm. Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind. Das klingt nach einem Vorteil und ist keiner, denn die Verrechnungssteuer ist eine Sicherungssteuer, die man zurückholt. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Eine Grenze, unterhalb derer nichts zu erklären wäre, gibt es in dieser Praxis nicht. Wer also annimmt, im Ausland sei alles steuerfrei, hat die zwei Ebenen verwechselt: die Verrechnungssteuer und die Einkommensteuer sind zwei verschiedene Dinge, und nur die eine ist hier abwesend.

Zu dieser und jeder anderen Steuerfrage gilt der Satz, den man ungern schreibt und trotzdem schreiben muss: Steuerberater oder kantonale Steuerverwaltung fragen. Die kantonale Praxis unterscheidet sich, und eine allgemeine Information kann eine Einzelfrage nicht lösen.

Wie die Sperrliste funktioniert und wo sie endet

Die Schweiz greift nicht bei den Anbietern durch, sondern bei der Tür. Gesperrt wird der Zugang zu online durchgeführten, in der Schweiz nicht bewilligten Geldspielen, deren Veranstalterin ihren Sitz im Ausland hat oder ihn verschleiert. Die Gespa und die interkantonale Behörde führen je eine Sperrliste, und die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang. Technisch läuft das über DNS, und es ist die einzige Massnahme dieser Art, die im Gesetz eine Grundlage hat.

Die Liste ist ein Stück Verwaltungsrecht mit Verfahren. Die Sperrliste der Gespa wird mit einer Allgemeinverfügung im Bundesblatt veröffentlicht, deren Veröffentlichung als Eröffnung der Sperrverfügung gilt; betroffene Veranstalterinnen können innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Über den Umfang dieses Instruments gibt es keine Interpretation nötig, die Zahlen sprechen. Die Gespa veröffentlichte 2025 fünf Sperrlisten mit insgesamt 181 neu zu sperrenden Domains illegaler ausländischer Geldspielanbieter; Ende 2025 standen 671 Domainnamen auf ihrer Sperrliste, gegen die Allgemeinverfügungen ging keine Einsprache ein. Seit der ersten Liste vom 3. September 2019 sind bis zum Stand vom 25. August 2026 insgesamt 29 Listenversionen erschienen. Ein Instrument, das nicht durch Einsprachen gebremst wird.

Dann kommt die Grenze, und die Gespa benennt sie selbst. Gesperrt werden Domains, nicht Anbieter. Die Gespa führt das «Domain-Hopping» als offene Flanke: Anbieter wie Interwetten oder Bet-at-Home schalten nach Sperrungen oft innert weniger Stunden neue Domains auf. Wer eine gesperrte Seite über eine neue Adresse aufruft, erlebt eine Domain-Sperre nicht als Schutzwall, sondern als Ärgernis.

Auch die Werkzeuge sind begrenzt, und das ist kein Geheimnis, sondern eine Feststellung der Aufsicht selbst. Eingriffe bei Zahlungsdienstleistern oder internationale Rechtshilfe in Strafsachen stehen der Gespa gegen illegale Anbieter mangels gesetzlicher Grundlagen beziehungsweise wegen fehlender Durchsetzbarkeit nicht zur Verfügung. In der Schweiz blockieren Banken oder Kartensysteme Zahlungen an nicht bewilligte Wettseiten nicht. Wer das Gegenteil behauptet, beschreibt eine Wirklichkeit, die es hier nicht gibt. Bei bet-at-home ist die Sperrliste im Übrigen kein Papier aus der Vergangenheit: Der Anbieter wird von der Aufsicht ausdrücklich als Beispiel für das Nachladen neuer Domains genannt.

Was bleibt, ist eine Rechnung auf beiden Seiten. Die Sperrliste hält Anfänger ab und schützt Gelegenheitsspielende. Sie hält einen entschlossenen Nutzer nicht ab, weil eine neue Domain billiger ist als ein Gerichtsverfahren.

Jetzt zur Rangliste: woran die zehn Anbieter gemessen werden

Kommen wir zum Kern. Zehn Anbieter stehen auf dieser Seite, zwei mit Bewilligung und acht ohne, weil beide Gruppen zur Erfahrung eines Schweizer Wettenden gehören. Die Einordnung folgt vier Grössen, und alle vier sind Kosten im weiteren Sinn: der Status der Bewilligung, die Zugangsvoraussetzungen, die beim Inland vor allem die Selbstbegrenzung betreffen, die Durchsetzbarkeit im Konfliktfall und der Umfang, in dem Zulassung tatsächlich nachweisbar ist.

Der Status ist die erste und die härteste Grösse. Eine Bewilligung lässt sich bei Swisslos und der Loterie Romande nachweisen, bei allen anderen nicht, und alles Folgende ist an diese erste Zeile gebunden. Die Zugangsvoraussetzungen entscheiden, wer überhaupt teilnehmen darf, denn ein Online-Konto bei Swisslos setzt Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet voraus, und ein Konto bei der Loterie Romande die Westschweiz. Die Durchsetzbarkeit entscheidet, was passiert, wenn eine Auszahlung stockt — sie hängt an der Sitzadresse, an einem Register und an einem Gerichtsstand. Und der nachweisbare Umfang der Zulassung ist die Grösse, an der die acht Anbieter ohne Bewilligung am sichtbarsten gemessen werden.

Wer diese vier Grössen in der richtigen Reihenfolge liest, kommt bei einem unangenehmen Zwischenergebnis heraus: Auf den ersten drei Grössen führen zwei Anbieter mit einem Vorsprung, den die anderen acht nicht aufholen können, weil er aus dem Status kommt und nicht aus dem Produkt. Es folgt die Einzelbewertung. Ausländische Seiten werden beschrieben und bewertet, nicht empfohlen, und keine Zeile auf dieser Seite sagt, dass eine Wette dort legal oder sicher ist.

Die zehn Anbieter im Einzelnen

Swisslos Sporttip: der Veranstalter für die Deutschschweiz, das Tessin und Liechtenstein

Swisslos hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020); die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Was das für eine bestimmte Person praktisch heisst, hängt an einem Detail, das in den meisten Übersichten unter den Tisch fällt: Sporttip wird im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt; zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Ein Konto in Olten ist möglich, eines in Genf nicht.

Für die Berechtigung eines Swisslos-Kontos bedeutet das eine klare Prüfung: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Vertragsgebiet, mindestens 18 Jahre, keine bestehende Spielsperre, eine Registrierung pro Person, Ausweisdaten, die gegen Adress-Datenbanken geprüft werden. Die Aufnahme ist damit teurer als bei jedem Anbieter ohne Bewilligung und sie ist der Preis für die Zulassung.

Produktseitig gilt der geschlossene Katalog: Sportwetten, sonst nichts, mit Livewetten, wo die Entscheidung es zulässt, Cash-Out für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten als vollständiger Ausstieg ohne Teilauszahlung, Mindesteinsatz CHF 1, Höchsteinsatz CHF 1’000 für Einzel- und Kombinationswetten, CHF 10’000 für Systemwetten. Wetten sind Personen ab 18 Jahren offen, und wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Die Selbstbeschränkung vor der ersten Teilnahme mit Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage, einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 unter 21 Jahren ist keine Hürde, die man überspringt, sondern der erste Wettschein.

Verdikt: Ein Anbieter, bei dem die wichtigste Zahl nicht im Wettprogramm steht, sondern im Register — die Spielsperre wirkt schweizweit über alle bewilligten Angebote hinweg. Der Preis dafür ist ein Angebot, das sich jeder Laune der Quote widersetzt, und ein Wohnsitzkriterium, das die halbe Schweiz ausschliesst.

Loterie Romande Jouez Sport: dasselbe Prinzip, sechs Kantone

Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; als Kontaktadresse nennt sie Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, und sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Die Verkaufsstellen sind der Teil des Systems, der in keinem Wettportal auftaucht und trotzdem existiert: Wer in Romont über einen Wettschein ohne Konto nachdenkt, hat hier eine Anlaufstelle mit einer Adresse.

Öffnen lässt sich ein Online-Konto nur aus den sechs Kantonen, und das ist keine Härte, sondern die Umkehrung des Swisslos-Prinzips. Wer im Wallis wohnt, ist bei Jouez Sport im Vertragsgebiet und bei Sporttip nicht. Die Aufteilungslogik ist einfach: Es gibt einen Veranstalter für die Westschweiz und einen für den Rest, und beide erfüllen dieselben Bewilligungsauflagen, dieselbe Aufsicht und dieselbe Begrenzung des Angebots auf Sportwetten.

Wo Jouez Sport für einen Wettenden den Ausschlag gibt, lässt sich in einem Satz sagen: Wer in einem der sechs Kantone wohnt und den unbequem regulierten, dafür lückenlos geführten Teil des Schweizer Marktes sucht, hat hier dieselbe Sicherheit wie bei Swisslos, mit einer französischsprachigen Oberfläche und einem dichten Filialnetz in der Nähe.

Verdikt: Der entscheidende Punkt ist kein Produktmerkmal, sondern die Kantonsgrenze. Wer hier wohnt, hat die Wahl; wer nicht hier wohnt, hat sie nicht, und es gibt keine Beschwerdeinstanz gegen eine Vertragsgebietsgrenze.

Rollbit

Rollbit ist ein ausländischer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Eine berichtete Lizenz ist nicht ermittelt, und ein Papier, dessen Herkunft sich nicht feststellen lässt, hat in der Schweiz ohnehin keine Kraft. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen hier Sportwetten anbieten, und eine Bewilligung nach dem Geldspielgesetz gilt ausschliesslich innerhalb der Schweiz.

Für einen Wettenden heisst das in erster Linie eines: keine Verbindung zum schweizerischen Sperrregister. Wer sich bei einem bewilligten Anbieter sperren lässt, ist dort gesperrt; dort, wo keine solche Verpflichtung besteht, gibt es keine Sperre, die über die Anmeldung hinausreicht. Dazu kommt der Domain-Risikofaktor. Rollbit gehört zu den Marken, deren Domains auf die Gespa-Sperrliste gesetzt und über DNS gesperrt werden können. Wer ein Guthaben bei einem Anbieter hält, dessen Zugang über Nacht verschwinden kann, hält ein Guthaben mit einem Zusatzrisiko, das in keiner Quote steht.

Verdikt: Der Wert dieses Kontos misst sich nicht an den Quoten, sondern an der Frage, wie man im Streitfall zu seinem Geld kommt — und darauf gibt es von einer Marke ohne nachweisbare Lizenz und ohne Schweizer Sitz keine belastbare Antwort.

Betwinner

Betwinner ist ohne Schweizer Bewilligung tätig, eine berichtete Lizenz ist nicht ermittelt. Damit wiederholt sich das Muster: Die Schweiz erkennt ausländische Lizenzen nicht an, und ein Anbieter ohne Bewilligung ist in diesem Markt kein Veranstalter, sondern ein Ziel der Zugangssperre.

Wer ein Konto bei Betwinner unterhält, tauscht den Schweizer Limitenmechanismus gegen etwas ein, das der Anbieter freiwillig regelt. Eine verbindliche Verlustlimite mit sofortiger Wirkung bei Senkung und 72 Stunden Wartezeit bei Erhöhung ist hier nicht vorgeschrieben, und niemand prüft, ob es sie gibt. Zugleich fällt die Alters- und Identitätsprüfung weg, die im Inland aus dem Ausweis gespeist und gegen Adressdatenbanken gehalten wird. Das klingt nach weniger Reibung, und es ist weniger Reibung — nur ist Reibung an dieser Stelle der Zweck der Übung.

Verdikt: Die fehlende Verpflichtung zur Selbstbegrenzung ist der billige Teil und der teure Teil zugleich; wer den Unterschied zwischen einer freiwilligen Bremse und einer aufgezwungenen kennt, weiss, welche der beiden im entscheidenden Moment hält.

bet-at-home

bet-at-home ist ein ausländischer Anbieter, der von der Gespa im Zusammenhang mit dem Domain-Hopping namentlich genannt wird: Nach einer Sperrung schalten Anbieter wie bet-at-home laut Aufsicht oft innert weniger Stunden neue Domains auf. Das ist die dokumentierte Betriebsrealität hinter der Marke, und sie zeigt in einem Satz, was eine Zugangssperre leisten kann und was nicht.

Was ein Anbieter mit dieser Praxis macht, wenn ein Wettender im Streitfall eine Auszahlung verlangt, lässt sich aus den vorhandenen Angaben nicht ableiten. Ein Schweizer Rechtsschutz besteht nicht, ein Sitz im Inland ebenfalls nicht. Der Punkt, der hier zählt, ist die Erreichbarkeit: Alle Referenzpunkte, auf die man im Konflikt zurückgreifen könnte, liegen ausserhalb der Schweiz, und die Adresse, unter der die Seite zu erreichen war, ist bereits ersetzt.

Verdikt: Ein Konto bei einer Marke, deren Merkmal die Geschwindigkeit des Standortwechsels ist, hat eine stille Laufzeitbedingung, die kein Anbieter bewirbt und die man erst merkt, wenn man sie braucht.

BetAlright

BetAlright ist ohne Schweizer Bewilligung im Markt, eine berichtete Lizenz ist nicht ermittelt. Die Bewertung folgt denselben Grössen wie bei allen anderen Marken ohne Bewilligung, und der Status ist der einzige Punkt, an dem sich hier etwas sicher sagen lässt: keine Bewilligung nach dem Geldspielgesetz, keine Aufsicht durch die Gespa über das konkrete Angebot, keine Verbindung zum Sperrregister.

Der praktische Unterschied zwischen einem Anbieter mit ausländischer Lizenz und einem ohne nachweisbare Lizenz ist kleiner, als es die Impressen nahelegen. Die Schweiz erkennt beide nicht an. Ob deutsches, maltesisches oder gar kein identifizierbares Papier — die Wirkung im Inland ist dieselbe, nämlich keine.

Verdikt: Der Unterschied, der für einen Wettenden wirklich zählt, liegt nicht in der Herkunft der Lizenz, sondern darin, ob es eine Stelle gibt, die eine Auszahlung erzwingen könnte. Hier gibt es sie nicht.

WirWetten

WirWetten ist ohne Schweizer Bewilligung tätig, eine berichtete Lizenz ist nicht ermittelt. Das Muster ist bekannt und es bleibt konstant: kein Veranstalter im Sinne des Gesetzes, keine Bewilligung, keine Sperrregisteranbindung, ein Domain-Zugang, der auf die Gespa-Sperrliste gesetzt werden kann.

Bemerkenswert ist hier weniger die Marke als der deutsche Name. Eine Seite mit deutschsprachiger Oberfläche und vertrauter Ansprache trifft genau den Adressaten dieser Recherche — jemand, der eine Wettseite mit deutscher Lizenz sucht und dabei denkt, Deutschsprachigkeit sei eine Angabe über die Regulierung. Sie ist keine. Sie ist eine Angabe über die Sprache.

Verdikt: Eine vertraute Oberfläche ist kein Merkmal des Bewilligungsstatus, und wer diesen Unterschied einmal verwechselt, verwechselt ihn in der Regel genau dann, wenn zum ersten Mal eine Auszahlung klemmt.

BetOnRed

BetOnRed ist ein ausländischer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung, eine berichtete Lizenz ist nicht ermittelt. Für das Schweizer Angebot gilt der geschlossene Katalog der erlaubten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten; was daneben auf ausländischen Seiten steht, ist in der Schweiz nicht veranstaltbar, und die Ecken- und Kartenmärkte, die der Katalog nicht enthält, sind dafür das deutlichste Beispiel.

Ein Konto hier bedeutet den Verzicht auf jede Limitenlogik, die an eine Bewilligung gebunden ist. Die gesetzlich geforderte Selbstbegrenzung über Höchstwerte für Einsätze oder Verluste und die schweizweite Wirkung einer Spielsperre existieren nur dort, wo eine Bewilligung besteht. Das ist keine Einschränkung des Vergnügens, sondern eine Frage dessen, wer die Bremse betätigt.

Verdikt: Der Ertrag dieser Marke liegt in den Zusatzmärkten, und der Preis dieser Zusatzmärkte liegt darin, dass mit ihnen auch alle Bremsen aus dem Angebot verschwinden.

Wettigo

Wettigo ist ohne Schweizer Bewilligung, eine berichtete Lizenz ist nicht ermittelt. Bewilligungen gelten nur in der Schweiz, und wer hier ohne Bewilligung eine Sportwette veranstaltet, begeht eine Straftat — begangen von der Veranstalterin, nicht von der wettenden Person. Das ist die entscheidende Zuschreibung und sie verdient einen Satz, weil sie oft falsch herum erzählt wird.

Was den Wettenden betrifft, ist die Einschätzung der Aufsicht nüchtern: Spielerinnen und Spieler machen sich nicht strafbar, wenn sie in der Schweiz nicht bewilligte Online-Geldspielangebote nutzen; Einsätze und Gewinne können aber im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und Sozialschutz- und Fairness-Vorgaben lassen sich bei solchen Angeboten nicht garantieren oder kontrollieren. Kein Strafverfahren für den Nutzer — und keine Garantie dafür, dass ein Gewinn ausgezahlt wird, wenn der Anbieter in ein Verfahren gerät.

Verdikt: Der strafrechtliche Befund entlastet die Person und entlastet sie nicht von ihrem Geld; ein Guthaben bei einer unbewilligten Seite ist im Konfliktfall nicht durchsetzbar, sondern nur vorhanden.

Bruce Bet

Bruce Bet ist ohne Schweizer Bewilligung im Markt, eine berichtete Lizenz ist nicht ermittelt. Dass eine Marke hier auftritt, bedeutet nicht, dass sie empfohlen wird. Sie wird beschrieben, weil Schweizer Wettende ihr begegnen, und bewertet an denselben Kriterien wie die beiden bewilligten Veranstalter.

Die Bilanz für ein Konto bei einer solchen Adresse ist in Zahlen greifbar: kein Schweizer Sperrregister, keine garantierbaren Sozialschutz- und Fairness-Vorgaben, keine Schweizer Anlaufstelle bei einem Streit, dafür Domains, die über DNS gesperrt werden können. Ein ausländischer Anbieter kann seinen Nutzern selbstverständlich Regeln geben. Nur steht niemand darüber, der die Einhaltung durchsetzt.

Verdikt: Die Regeln, die eine Marke ohne Bewilligung sich selbst gibt, sind Marketingversprechen; die Regeln, die eine Bewilligung mitbringt, sind einklagbar, und nur der Unterschied zwischen ihnen ist von Dauer.

Ausländische Sportwettenanbieter ohne Schweizer Bewilligung: was sie gemeinsam haben

Acht Marken, ein Befund. Die Bewilligungspflicht trifft die Veranstalterin und nicht die wettende Person, und deshalb ist die Sperrliste das einzige Instrument, das gegen diese Anbieter im Alltag wirkt. Sie sperrt Domains, nicht Geschäfte; sie hält den Gelegenheitsnutzer ab und keinen anderen.

Für einen Wettenden lassen sich die gemeinsamen Kosten in wenigen Grössen benennen. Keine Verbindung zum Sperrregister, also keine Bremse für ein zweites Konto. Keine Schweizer Instanz, an die man sich bei einer verweigerten Auszahlung wenden könnte. Keine garantierbare Kontrolle von Sozialschutz- und Fairness-Vorgaben. Dafür die regelmässige Aussicht, dass die benutzte Adresse innerhalb von Stunden nicht mehr erreichbar ist. Das ist eine Rechnung mit mehreren Posten, und der erste Posten ist nicht der Einsatz.

Eine Bemerkung zum Schluss dieser Gruppe, weil sie in beiden Richtungen überzogen wird. Wer die acht Marken für kriminelle Banden hält, hat den Mechanismus nicht verstanden: Es sind Geschäftsbetriebe, die in Ländern arbeiten, in denen sie tätig sein dürfen. Wer sie für eine bequeme Alternative hält, hat die Kosten nicht verstanden: In jeder Kategorie, in der ein Anbieter ohne Bewilligung attraktiver aussieht, fehlt die Verpflichtung, die den Unterschied macht.

Zwei Bewilligungen gegen acht Domains: was für wen spricht

Der Markt, um den es hier geht, hat nicht zehn Optionen und nicht zwei. Wer im Swisslos-Vertragsgebiet wohnt, hat eine Bewilligungsoption; wer in der Westschweiz wohnt, hat eine; wer im Ausland wohnt, hat keine. Der Rest ist Zusatzangebot ohne Zulassung.

Für den Wettenden mit einem Monatsbudget, einem Wettschein am Wochenende und keiner Lust auf Register und Ausweisdaten ist die Rechnung trotzdem nicht die bequeme. Zwei Einzahlungen von CHF 1’000 mit einer Marge von rund 5 % kosten denselben Betrag, egal ob die Einzahlung bei einem bewilligten Veranstalter oder bei einer Marke ohne Bewilligung landet. Die Marge ist nicht das Argument. Das Argument ist der zweite Posten.

Drei Szenarien, drei Antworten. Wer seine Limiten selbst setzen will und eine Senkung sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden wirken lässt, findet diesen Mechanismus in der Schweiz und sonst nicht. Wer sein Budget als Unterhaltungsausgabe führt und es einmal im Monat einsetzt, verliert bei einer Marge von rund 5 % statistisch etwa CHF 50 pro CHF 1’000 an Umsatz; ob er das beim einen oder beim anderen Anbieter tut, ist für diese Zahl unerheblich, aber nur beim bewilligten Anbieter ist die Zahl die einzige, die er zahlen muss. Und wer gelegentlich Beträge gewinnt, die er nicht zu erklären weiss, findet im Ausland eine andere Steuerregel — nach der Thurgauer Praxis vollumfänglich steuerbar, unabhängig vom Betrag.

Offshore bedeutet also, ohne Umschweife: keine Schweizer Bewilligung, keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, ausländische Gewinne nach kantonalem Recht steuerbar. Eine Schweizer Bewilligung bedeutet: voller Schutz, aber zwei Veranstalter, ein geschlossener Katalog von Sportarten und Märkten, ein Wohnsitzerfordernis und die Identitätsprüfung. Keine der beiden Seiten ist von sich aus «die sichere Wahl». Die Wahl ist eine zwischen der Nähe und der Bequemlichkeit, und ohne Verlustlimite und Sperrregister wird eine Wette ein freies Spiel, das nur der Wettende bezahlt, wenn es aus dem Ruder läuft.

Was vor dem ersten Wettschein zu klären ist

Vor jedem Konto steht eine kurze Prüfliste, und sie ist unspektakulär genug, um sie in vier Zeilen zu erledigen. Sie gehört trotzdem hierhin, weil die Prüfung am Anfang billig ist und am Ende teuer wird.

Wer die Bewilligung einer Seite prüfen will, tut das nicht im Impressum und nicht in einem Werbebanner. Swisslos und die Loterie Romande sind die beiden Veranstalter, die nach interkantonalem Recht befugt sind, Sportwetten auch online anzubieten. Alles, was sich auf einer solchen Suche sonst zeigt, fällt in die andere Gruppe — unabhängig davon, welche ausländische Lizenz dort genannt wird, und unabhängig davon, wie professionell ein Text darüber berichtet.

Wer sein eigenes Konto bei Swisslos einrichtet, prüft zuerst das Vertragsgebiet und die Altersgrenze, dann die Limiten, die vor der ersten Teilnahme gesetzt werden müssen. Wer Limiten wählt, die er im Alltag nicht spürt, hat keine gesetzt, sondern eine Zahl in ein Formular geschrieben. Wer im Westen wohnt, prüft die sechs Kantone der Loterie Romande, und wer weiss, dass er zu den Verlusten neigt, wählt die unbefristete Spielsperre, weil sie in einem schweizweiten Register gilt.

Wer ein ausländisches Angebot prüft, prüft zuerst, ob die Adresse auf der Sperrliste der Gespa steht. Danach prüft er, ob es eine Rechtsform gibt, die im Streitfall erreichbar wäre. Wer dann immer noch dort einzahlen will, sollte zumindest die Steuerfrage vorher klären: Bei ausländischen Grossspielen läuft die kantonale Praxis auf vollumfänglich steuerbares Einkommen hinaus, unabhängig vom Betrag. Und wer gar nicht wetten kann, ohne die Kontrolle zu verlieren, hat bei allen Anbietern dieser Welt dieselbe Adresse: die Beratung, die zur Sperre führt.

Häufige Fragen zu Wettanbietern mit deutscher Lizenz

Ist eine ausländische Lizenz für einen Wettanbieter in der Schweiz gültig?

Nein. Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession, und diese gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Eine deutsche, maltesische oder Curaçao-Lizenz hat hier keine Wirkung. Anbieten dürfen Sportwetten ausschliesslich Swisslos und die Loterie Romande, und nur sie sind nach interkantonalem Recht auch online dazu befugt.

Wer darf in der Schweiz online Sportwetten anbieten, und woran ist eine Bewilligung erkennbar?

Befugt sind Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Erkennbar ist die Bewilligung an der Veranstalterin selbst: eine Veranstalterbewilligung plus eine Bewilligung je Spiel, Aufsicht durch die Gespa. Ein Online-Konto setzt Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im jeweiligen Vertragsgebiet voraus.

Welche Ansprüche haben Wettende, wenn ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung eine Auszahlung verweigert?

In der Schweiz keine, weil kein Schweizer Rechtsschutz und keine Schweizer Anlaufstelle bestehen und die Geschäftsadresse im Ausland liegt. Einsätze und Gewinne können im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Sozialschutz- und Fairness-Vorgaben lassen sich bei solchen Angeboten nicht garantieren oder kontrollieren.

Was ist die Sperrliste der Gespa, und wie werden gesperrte Domains umgesetzt?

Die Gespa sperrt den Zugang zu online durchgeführten, in der Schweiz nicht bewilligten Geldspielen ausländischer Veranstalterinnen. Die Liste wird per Allgemeinverfügung im Bundesblatt veröffentlicht; Fernmeldedienstanbieterinnen setzen sie als DNS-Sperre um. Gesperrt werden Domains, nicht Anbieter — viele werden innert Stunden ersetzt. Ende 2025 standen 671 Domainnamen auf der Liste.

Macht sich eine Person strafbar, die bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung wettet?

Nein. Spielerinnen und Spieler machen sich nicht strafbar, wenn sie nicht bewilligte Online-Geldspielangebote nutzen. Die Strafbarkeit trifft die Veranstalterin: bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbs- oder bandenmässiger Begehung bis zu fünf Jahren. Einzahlungen bleiben trotzdem einziehbar.

Wie sind Gewinne ausländischer Anbieter im Vergleich zu Sporttip oder Jouez Sport steuerlich zu behandeln?

Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne im Sinne des BGS steuerbar sind. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und Online-Spielbanken aber unabhängig vom Betrag vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Bei Schweizer Grossspielen gilt der Steuerfreibetrag von CHF 1’071’000 ab 1.1.2026, «je nach Kanton» unterschiedlich; darüber 35 % Verrechnungssteuer.

Inhalt erstellt vom Team «korbballtipps»